Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

3.  Bruns-Lenel,  Geschichte  und  Quellen  des  römischen  Rechts.  367

keine  originale  Schöpfung,  sondern  Bearbeitung  einer  älteren  Vorlage  1.  Trotz  der  späteren
Institutionenwerke  von  Marcian,  Ulpian  u.  a.  blieben  sie  überall  im  Occident  wie  im
Orient  bei  Juristen  und  Grammatikern  im  Gebrauch,  so  sehr,  daß  sie  im  6.  Jahrhundert  dort
in  das  westgotische,  hier  in  Justinians  Gesetzbuch  mit  ausgenommen  wurden,  in  beiden  freilich
überarbeitet  und  verstümmelt.  Noch  im  5.  Jahrhundert  wurden  sie  in  der  echten  alten  Gestalt
in  Abschriften  in  Italien  verbreitet,  und  eine  solche  Abschrift,  eine  recht  fehlerhafte,  ist  uns  erhalten.
  Man  hatte  das  Pergament  im  8.  oder  9.  Jahrhundert  benutzt,  um  Briefe  des  h.  Hieronymus
  nach  Abwaschung  der  alten  Schrift  darauf  zu  schreiben  (sog.  codex  rescriptus),  und  dadurch
kam  es  in  die  Bibliothek  des  Domkapitels  zu  Verona,  wo  dann  im  Jahre  1816  die  ursprüngliche
Handschrift  darin  von  Niebuhr  entdeckt  wurde.  Drei  Blätter  sind  verloren,  und  auch  auf
den  vorhandenen  läßt  sich  vieles  nicht  mehr  entziffern,  so  daß  etwa  ein  Fünftel  des  Ganzen
fehlt  2.

Man  machte  für  das  Schulbedürfnis  daraus  einen  Auszug  in  zwei  Büchern,  der  das  Geschichtliche,
  namentlich  den  unpraktisch  gewordenen  Prozeß,  wegläßt.  In  dieser  Gestalt  wurde
Gaius  zu  Justinians  Zeit  beim  Rechtsunterrichte  gelesen  (c.  Omnem  §  1),  und  so  wurde  er  im
6.  Jahrhundert  ins  westgotische  Gesetzbuch  ausgenommen  3.  Justinian  dagegen  ließ  das  echte
Werk  überarbeitet  seinen  Institutionen  zugrunde  legen.

Reste  einer  äußerst  minderwertigen  Interpretation  der  Institutionen,  wahrscheinlich  aus
dem  5.  Jahrhundert  stammend,  sind  von  Chatelain  in  der  Seminarbibliothek  zu  Autun  gefunden
und  1899  herausgegeben  worden  “.  «

2.  Mäcians  assis  distributio,  an  Mark  Aurel  zu  dessen  Belehrung  gerichtet,  also
spätestens  150  verfaßt.  Die  kleine  Schrift  handelt  von  der  Einteilung  des  As  und  der  Bezeichnung
  der  Teilstücke,  auch  mit  Rücksicht  auf  Zerlegung  der  Erbschaft  5.

3.  Die  sog.  fragmenta  Ulpiani,  d.  h.  ein  Bruchstück  (ein  verstümmeltes  Proömium  und
29  einzelne  Titel)  von  einem  Auszuge  aus  einer  Schrift  Ulpians:  liber  singularis  regularum.
Das  Werk  folgt  derselben  Ordnung  wie  Gaius'  Institutionen,  mit  denen  es  auch  im  einzelnen
oft  übereinstimmt:  unser  Bruchstück  behandelt  Personen-,  Sachen=  und  Erbrecht.  Zeit  und
Ort  der  Entstehung  sind  unbekannt.  Die  uns  erhaltene  Abschrift  ist  im  10.  Jahrhundert  in  Frankreich
  geschrieben  und  im  Jahre  1549  von  Du  Tillet  (Tilius)  aus  einer  Handschrift  des  westgotischen
Gesetzbuchs  herausgegeben  5.

Dies  geht  insbesondere  aus  dem  fast  vollständigen  WManzel  zeitgenössischer  Zitate  hervor.
Bgl.  Jörs,  bei  Pauly-Wissowa,  s.  v.  Domitius  Ulpianus,  III  11,  wo  auch  Literatur.

Die  erste  Ausgabe,  von  Göschen  (mit  Unterstützung  J.  Bekkers  u.  Bethmann-Hollwegs)
  gemacht,  erschien  1820.  (3.  Aufl.  von  Lachmann  1842.)  Nach  einer  nicht
glücklichen  Nachprüfung  der  Handschrift  durch  Bluhme  (vgl.  8  RG.  III  446)  wurde  sie  mit  ausgezeichnetem
  Erfolge  genau  gelesen  von  W.  Studemund.  Auf  diese  Vergleichung  gründet
sich:  Gai  institutionum  commentarü  IV.  Codicis  Veronensis  denuo  collati  apographum.  1874
4  .,  und  dazu  die  Ausgabe:  G  ai  institutiones  ed.  P.  Krüger  et  G.  Studemund.  1877
(ed.  V.  1905).  Von  anderen  neueren  Ausgaben  sind  zu  nennen:  die  von  Böckin  ,080  von
Huschke  (1886),  letztere  mit  vielen  geistreichen  und  gewagten  Konjekturen),  von  Polenaar
(mit  Justinians  Institutionen:  syntagma  institutionum  novum.  1876),  von  Dubois  (institutes
de  Gaius  1881,  der  Versuch  eines  Kommentars),  von  Seckel-Kübler  (1908),  von  Kniep
(lib.  I.  II.  1911.  1912),  diese  ein  gewagter  Versuch,  die  verschiedenen  Schichten,  die  dieser  Autor  in
den  Institutionen  unterscheidet,  voneinander  zu  sondern.  Eine  phototypische  Reproduktion  der
Handschrift,  von  deren  Benutzung  aber  schwerlich  viel  zu  erwarten  ist,  hat  Spagnolo  1909  herausgegeben
  (Gai  codex  rescriptus  etc.  phototyp.  expressus).

*  Nach  einer  älteren  Ansicht  wäre  der  Auszug  ein  Werk  der  westgotischen  Kodifikationskommission
  selbst.  Diese  Ansicht  ist  neuerdings  von  Conrat,  Die  Entstehung  des  westgot.
Gaius  (Verhandelingen  der  Amsterdamer  Akademie  1905),  wieder  ausgenommen  worden.  Gegen
ihn  vgl.  Wlassak,  8RG.  XII  S.  25  N.  4,  Kübler,  a.  a.  O.  unter  V,  Berger,  Bull.
de  Pacad.  des  sciences  de  Cracovie  1909  S.  79  (Referat  über  seine  polnisch  geschriebene  Schrift
über  die  dotis  dictio).

*  Ausgabe  von  Krüger  in  der  neuesten  Auflage  der  Institutionen  des  Gaius.

Ausgaben  von  Böcking  1831:  von  Mommsen,  Abhandlungen  der  Leipziger  Gesellschaft
  der  Wissenschaften.  Bd.  3.

Die  erste  Ausgabe:  Tituli  ex  corpore  Ulpiani,  ed.  I.  Tilius.  1549;  ferner:  Ulpiani
fragmenta,  ed.  Böcking.  1855,  mit  einem  apographum  des  cod.  Vatic.;  Ulpiani  e  libro  regularum
  singulari  excerpta,  ed.  Wahlen.  1856.