Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

50  1894.

§S.  103.
Die  in  &  101  bezeichneten  Personen  können  die  Aushebung  des  Dienstverhältnisses
  inebesodder,  verlangen:
wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Siellvertreter  sich  Thätlichkeiten
oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;

2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht
gewährt;

3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen
ergehen  läßt,  welche  gegen  den  Betriebsplan  oder  gegen  sicherheitspolizeiliche
  Vorschriften  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mitllel  zur  Ausführung
  der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen
verwiigert.

8  104.
Unter  den  im  §  99  aufgeslellten  Voraussetzungen  trilt  die  dalen  beslimmte
Hastung  des  Vergwerkebesihers  auch  für  den  Fall  ein,  wenn  die  i  101  bezeichneten
  Personen  zur  Aufgabe  des  Dienstverhältnisses  verleitet,  in  De  genommen
  oder  im  Dienste  behalten  werden.

Die  wegen  Uebertretungen  der  §§  89  Abs.  4,  90  und  96  Abs.  3  feslgesetzten
Geldstrafen  fließen  in  die  Knappschaftokasse,  welcher  das  betreffende  Werk  angehört
oder,  falls  eine  solche  nicht  besteht,  in  diejenige  auf  Grund  des  Krankenwersicherungsgesetzes
  errichtete  Krankenkasse,  zu  welcher  die  Arbeiter  des  betreffenden  Werks  gehören.

§5  106.

Auf  jedem  Bergwerke  ist  über  die  dafelbst  beschäftigten  Arbeiter  eine  Liste  zu
führen,  welche  die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,  den  Tag  des
Dienstantritts  und  der  Entlassung,  sowie  das  Datum  des  letzten  Arbeitszeugnisses  enthalt.

Die  Aiste  muß  der  Bergbehörde  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.

Vierter  Fitel.
Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Mitbetheiligten  eines  Bergwerks.

107.
Zwei  oder  mehrere  Mitbetheiligte  eines  Bergwerks  bilden  eine  Gewerkschaft.
Die  Gewerkschaft  kann  ihre  besondere  Verfassung  durch  ein  notariell  oder