Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Etatsperiode  185  700,  theils  zur  Ausführung,
theils  zur  Inangriffnahme  bestimmten  Eisenbahnlinien  werden  zu  den  bereits  durch  das
Gesetz  vom  29.  März  1870,  betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den
Eisenbahnbau,  vorläufig  bewilligten  acht  Millionen  Gulden  weitere  acht  Millionen
Gulden  bestimmt,  welche  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  als  Staatsanlehen  aufzunehmen
  sind.

Diese  acht  Millionen  Gulden  bilden,  ebenso  wie  die  durch  das  Gesetz  vom  29.  März
1870  verwilligten  Mittel,  einen  Theil  des  Gesammtbedarfs  für  den  Eisenbahnbau  in  der
Etatsperiode  1870—73  und  sollen  von  der  hiefür  zu  verabschiedenden  Summe  in  Abzug
kommen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Anlehensaufnahme  durch  die  ständische  Schuldenverwaltungs-Behörde
  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  Unseres  Finanz-Ministeriums
  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  13.  Januar  1871.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Wächter.
Der  Finanzminister:
Renner.
"8)  Geset,

betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Artikel  1.
Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Militäraufwands  wird  den  Ministerien  des