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betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Etatsperiode 185 700, theils zur Ausführung,
theils zur Inangriffnahme bestimmten Eisenbahnlinien werden zu den bereits durch das
Gesetz vom 29. März 1870, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel für den
Eisenbahnbau, vorläufig bewilligten acht Millionen Gulden weitere acht Millionen
Gulden bestimmt, welche unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen aufzunehmen
sind.
Diese acht Millionen Gulden bilden, ebenso wie die durch das Gesetz vom 29. März
1870 verwilligten Mittel, einen Theil des Gesammtbedarfs für den Eisenbahnbau in der
Etatsperiode 1870—73 und sollen von der hiefür zu verabschiedenden Summe in Abzug
kommen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen, bezüglich der Anlehensaufnahme durch die ständische Schuldenverwaltungs-Behörde
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz-Ministeriums
zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 13. Januar 1871.
Karl.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Wächter.
Der Finanzminister:
Renner.
"8) Geset,
betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Artikel 1.
Zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands wird den Ministerien des