Allgemeines und Geschichtliches. 29
über diese Verträge sagen, im Grunde nichts anderes ist, wie die Anwendung
der allgemeinen Vertragslehren. Der Friedensschluß beendigt definitiv den
bisherigen Streit und begründet unter den Contrahenten ein neues Rechtsverhältniß.
Nach heutigem Kriegsrechte versteht sich die Freigebung der Kriegsgefangenen
von selbst, auch wenn eine solche im Friedensvertrage nicht
ausdrücklich ausgesprochen sein sollte. Unberührt durch den Friedensvertrag
verbleiben alle Privatrechte, wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil vereinbart
wurde. Die alten Völker kannten die Friedensverträge als Quellen
neuer Rechtserwerbungen nicht. Die Erwerbungen von Landestheilen wurden
nach Römischen Kriegsgebräuchen lediglich durch die Occupation herbeigeführt.
In Betreff der Einrichtungen, welche neuerdings getroffen sind, um die Leiden
des Krieges zu mildern, verweisen wir auf die besonderen Darstellungen von
Geffcken und Lüder.
Drittes Kapitel.
Bie internationalen Verträge und das Staatsrecht.
8 10.
Allgemeines und Geschichtliches.
Literatur: Lorke, The treatises of government, London 1842, t. II, § 3
und § 85. — Johann Jakob Moser, Von den Deutschen Reichsständen,
London 1769, S 497. — Hugo Grotins, De jure belli ac pacis I,
cap. 3, 6, 5 1. — Montesquien, Esprit des lois, liv. XI, ch. 6. p. 242 ff.
— Dr. Ernst Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig 1874,
S. 11. — v. Gluber, Ueber öffentliches Recht, S. 84. — v. Ompteda, Literatur
des Völkerrechts, S. 583 ff. — Zouch, LTablos des traités entre la
France et les puissances étrangeèeres, Basel 1865. — v. Aretin, Chronologisches
Verzeichniß der Bayerischen Staatsverträge von 1560 — 1819. —
C. v. Mörner, Preußische Staatsverträge im 17. Jahrhundert. — Kluit,
Index chronologicus sistens foedera pacis et ab ordinibus Belgici foederati
cum gentibus intra et extra Europam (1276 — 1739), Lüttich 1789. —
J. Challey, de T’autorité gouvernementale compétente pour passer les
traitès internationaux, p 21.
Der Abschluß von Staatsverträgen war im Mittelalter an die ständische
Zustimmung gebunden. Auch Johann Jakob Moser spricht sich in diesem
Sinne aus. Dies entsprach den Rechtsverhältnissen des Deutschen Reiches.