Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Allgemeines  und  Geschichtliches.  29

über  diese  Verträge  sagen,  im  Grunde  nichts  anderes  ist,  wie  die  Anwendung
der  allgemeinen  Vertragslehren.  Der  Friedensschluß  beendigt  definitiv  den
bisherigen  Streit  und  begründet  unter  den  Contrahenten  ein  neues  Rechtsverhältniß.
  Nach  heutigem  Kriegsrechte  versteht  sich  die  Freigebung  der  Kriegsgefangenen
  von  selbst,  auch  wenn  eine  solche  im  Friedensvertrage  nicht
ausdrücklich  ausgesprochen  sein  sollte.  Unberührt  durch  den  Friedensvertrag
verbleiben  alle  Privatrechte,  wenn  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  vereinbart
  wurde.  Die  alten  Völker  kannten  die  Friedensverträge  als  Quellen
neuer  Rechtserwerbungen  nicht.  Die  Erwerbungen  von  Landestheilen  wurden
nach  Römischen  Kriegsgebräuchen  lediglich  durch  die  Occupation  herbeigeführt.
In  Betreff  der  Einrichtungen,  welche  neuerdings  getroffen  sind,  um  die  Leiden
des  Krieges  zu  mildern,  verweisen  wir  auf  die  besonderen  Darstellungen  von
Geffcken  und  Lüder.

Drittes  Kapitel.

Bie  internationalen  Verträge  und  das  Staatsrecht.

8  10.
Allgemeines  und  Geschichtliches.

Literatur:  Lorke,  The  treatises  of  government,  London  1842,  t.  II,  §  3
und  §  85.  —  Johann  Jakob  Moser,  Von  den  Deutschen  Reichsständen,
London  1769,  S  497.  —  Hugo  Grotins,  De  jure  belli  ac  pacis  I,
cap.  3,  6,  5  1.  —  Montesquien,  Esprit  des  lois,  liv.  XI,  ch.  6.  p.  242  ff.
—  Dr.  Ernst  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  Leipzig  1874,
S.  11.  —  v.  Gluber,  Ueber  öffentliches  Recht,  S.  84.  —  v.  Ompteda,  Literatur
  des  Völkerrechts,  S.  583  ff.  —  Zouch,  LTablos  des  traités  entre  la
France  et  les  puissances  étrangeèeres,  Basel  1865.  —  v.  Aretin,  Chronologisches
  Verzeichniß  der  Bayerischen  Staatsverträge  von  1560  —  1819.  —
C.  v.  Mörner,  Preußische  Staatsverträge  im  17.  Jahrhundert.  —  Kluit,
Index  chronologicus  sistens  foedera  pacis  et  ab  ordinibus  Belgici  foederati
cum  gentibus  intra  et  extra  Europam  (1276  —  1739),  Lüttich  1789.  —
J.  Challey,  de  T’autorité  gouvernementale  compétente  pour  passer  les
traitès  internationaux,  p  21.

Der  Abschluß  von  Staatsverträgen  war  im  Mittelalter  an  die  ständische
Zustimmung  gebunden.  Auch  Johann  Jakob  Moser  spricht  sich  in  diesem
Sinne  aus.  Dies  entsprach  den  Rechtsverhältnissen  des  Deutschen  Reiches.