Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Meldepflicht  der  Ausländer.  189

wirtschaften  übernachten,  haben  sie  ihre  Ausweise
bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  hinterlegen.

4.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.

München,  den  26.  September  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

Bekanntmachung  betreffend  Meldepflicht  der  Ausländer.


Auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  bestimmt
das  Kriegsministerium  hiermit  für  das  Gebiet  des
Königreichs  Bayern:

§  1.

Jeder  über  15  Jahre  alte  Ausländer  —  mit
Ausnahme  der  Angehörigen  der  österreichischungarischen
  Monarchie  und  der  türkischen  Staatsangehörigen
  1)  —  hat  sich  binnen  24  Stunden  nach
seiner  Ankunft  am  Aufenthaltsorte  unter  Vorlegung
seines  Passes  oder  des  seine  Stelle  vertretenden
behördlichen  Ausweises  (§  1  Abs.  2  und  §  2  Abs.  2
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914)

(Vl.  S.  843)  bei  der  Ortspolizeibehörde,  in  München

(Rel.  S.  521)
bei  der  K.  Polizeidirektion,  persönlich  anzumelden.

Über  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung  macht  die
Polizeibehörde  auf  dem  Paß  oder  dem  behördlichen
Ausweis  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  einen
Vermerk.

82.

Desgleichen  hat  jeder  Ausländer  der  im  8  1

bezeichneten  Art,  der  seinen  Aufenthaltsort  verläßt,

1)  Vgl.  KME.  vom  25.  Juli  1915  (GK  V.  Nr.  84126/15).