Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

J.  an  der  erweiterten  Volksschule  jährlie  8  Mkc.
n.  an  der  kaufmünnischen  Fortbildungsschule  jührlich  24  „

In  der  einfachen  Volksschule,  in  der  Frauenarbeitsschule  und  für
Benützung  der  in  §  13  erwähnten  Einrichtungen  wird  Schulgeld  nicht

erhoben.

Von  den  Schülern  bezw.  Schülerinnen  des  Handfertigkeitsunterrichts,
der  Kurse  für  Haushaltungskunde  und  der  Frauenarbeitsschule  kann  eine
Vergütung  für  die  Anschaffungskosten  der  bei  dem  fraglichen  Unterricht
zur  Verwendung  kommenden  Naterialien  gefordert  werden.  Die  Höhe
der  Vergütung  bestimmt  die  Schulkommission.

5  17.  Schüler,  welche  zufolge  ausnahmsweiser  Genehmigung  nur
einen  Teil  der  Unterrichtsstunden  besuchen  (Güste),  müssen  gleichwohl
Has  ganze  Schulgeld  bezahlen.

5  18.  Besuchen  mehrere  einer  und  derselben  Familie  angehörende
Schüler  gleichzeitig  eine  der  in  §  16  bezeichneten  stüdtischen  Schulen,
so  tritt  eine  Ermässigung  des  Schulgeldes  in  der  Art  ein,  dass  bei
mindestens  drei  Schülern  für  den  dritten  nur  die  Hälfte  des  geordneten
Schulgeldes  zu  entrichten,  der  vierte  dagegen  sowie  jeder  folgende  vom
Schulgeld  ganz  befreit  ist.

Wenn  die  mehreren  Schüler  in  verschiedenen  Klassen  einer  Anstalt
sich  befinden,  so  tritt  die  Befreiung  vom  Schulgeld  bezw.  die  Ermässigung
für  diejenigen  ein,  welche  der  Beendigung  des  Lehrkurses  der  Anstalt
-sam  nüchsten  stehen.

Die  Töchterschule  und  ihre  Vorschule,  sowie  die  erweiterte  Knabenund
  die  erweiterte  Mädchenschule  gelten  hinsichtlich  der  Bestimmungen
in  Absatz  1  und  2  dieses  Paragraphen  als  eine  Anstalt.

§  19.  Schüler,  die  nicht  auf  städtischer  Gemarkung  wohnen,  aber
gleichwohl  zum  Besuche  der  städtischen  Schulen  zugelassen  sind,  haben
in  der  erweiterten  Volksschule  das  Dreifache  und  in  den  übrigen  Volksschulen
  (§  16  f.  bis  k.)  sowie  in  der  kaufmännischen  Fortbildungsschule
das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Schulgeldes  zu  bezahlen.

Die  Schulkommission  ist  ermächtigt,  zugunsten  einzelner  Nachbargemarkungen
  oder  einzelner  Schüler  diese  Schulgelderhöhung  nach-Zulassen.


5§  20  Das  Einrrittsgeld  beträgt:

—  —  —  an  der  Knabenvorschule  4  Mkc.,

an  der  Töchterschule,  an  der  Vorschule  zur  Töchterschule,  an  der
Bürgerschule  und  an  der  kaufmünnischen  Fortbildungsschule  2  Mk.

§  22.  Das  Schulgeld  wird  erhoben:  —  —

B.  an  der  kaufmännischen  Fortbildungsschule  in  halbjährlichen

Raten  und  zwar  für  die  Jahresabschnitte:
1.  vom  23.  April  bis  23.  Oktober,
2.  vom  23.  Okotber  bis  23.  April;  —  —  —

D.  an  der  Bürgerschule,  an  der  Knabenvorschule  Klasse  I.,  II.  und
III.,  an  der  Töchterschule,  an  der  Vorschule  zur  Töchterschule
und  an  der  erweiterten  Volksschule  in  vierteljührlichen  Raten
und  zwar  für  die  Zeitabschnitte:

1.  vom  23.  April  bis  23.  Juli,
2.  vom  23.  Juli  bis  23.  Oktober,