Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  413

ganz  abgesehen  von  jenen  anderen  Dingen  verfallen  ist.
Denn  entschiedener  Ernst  thut  auch  in  Ansehung  fischereirechtlicher
  Vorschriften  wahrlich  noth.

Dr.  v.  Staudinger.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strasgesetzbuch.

Das  bloße  Mitgenießen  gestohlener  Nahrungs=
  oder  Genußmittel  stellt  noch  kein  Ansichbringen
  i.  S.  des  §  259  StGB.  dar.  Dazu
ist  vielmehr  ein  besonderer  Akt  des  Ueberganugs
  der  Dispositionsbefugniß  über  die  gestohlene
  Sache  vom  Diebe  auf  den  Hehler

nöthig.  Die  Revision  wird  damit  zu  begründen  versucht,
  daß  die  fraglichen  Gegenstände  (ganz  kleine  Quantitäten
  von  Nahrungsmitteln)  den  Angeklagten  zum
augenblicklichen  Verbrauch  geschenkt  worden  seien,  zum
Theil  sogar  als  Entgelt  für  Dienste  und  Gefälligkeiten,
welche  sie  den  Mitangeklagten  geleistet  haben.  In  der
Annahme  solch  kleiner,  für  geleistete  Gefälligkeiten  ge-Lgebener
  Lebensmittelgeschenke  könne  ein  Ansichbringen
seines  Vortheils  wegen  im  Sinne  des  §  259  St  GB.  nicht
erblickt  werden.  Die  Verurtheilung  sei  also  in  irriger,  oder
doch  zu  schroffer  Anwendung  des  §  259  StGB.  erfolgt.
Diese  Revisionsbegründung  kann  nicht  durchdringen.  Auch
eine  Annahme  von  Geschenken,  selbst  wenn  dieselben
theilweise  Gegenleistungen  für  geleistete  Gefälligkeit  gewesen
  wären,  stellt  ein  Ansichbringen  im  Sinne  von
§  259  StGB.  dar.  Auch  macht  dieser  Paragraph  bezüglich
  der  Gattung  der  Gegenstände,  welche  durch  eine
strafbare  Handlung  erlangt  sind,  ob  Eßwaaren  oder  An-