Reichsgerichtliche Entscheidungen. 413
ganz abgesehen von jenen anderen Dingen verfallen ist.
Denn entschiedener Ernst thut auch in Ansehung fischereirechtlicher
Vorschriften wahrlich noth.
Dr. v. Staudinger.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Strafsachen.
Strasgesetzbuch.
Das bloße Mitgenießen gestohlener Nahrungs=
oder Genußmittel stellt noch kein Ansichbringen
i. S. des § 259 StGB. dar. Dazu
ist vielmehr ein besonderer Akt des Ueberganugs
der Dispositionsbefugniß über die gestohlene
Sache vom Diebe auf den Hehler
nöthig. Die Revision wird damit zu begründen versucht,
daß die fraglichen Gegenstände (ganz kleine Quantitäten
von Nahrungsmitteln) den Angeklagten zum
augenblicklichen Verbrauch geschenkt worden seien, zum
Theil sogar als Entgelt für Dienste und Gefälligkeiten,
welche sie den Mitangeklagten geleistet haben. In der
Annahme solch kleiner, für geleistete Gefälligkeiten ge-Lgebener
Lebensmittelgeschenke könne ein Ansichbringen
seines Vortheils wegen im Sinne des § 259 St GB. nicht
erblickt werden. Die Verurtheilung sei also in irriger, oder
doch zu schroffer Anwendung des § 259 StGB. erfolgt.
Diese Revisionsbegründung kann nicht durchdringen. Auch
eine Annahme von Geschenken, selbst wenn dieselben
theilweise Gegenleistungen für geleistete Gefälligkeit gewesen
wären, stellt ein Ansichbringen im Sinne von
§ 259 StGB. dar. Auch macht dieser Paragraph bezüglich
der Gattung der Gegenstände, welche durch eine
strafbare Handlung erlangt sind, ob Eßwaaren oder An-