Full text : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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haben  nun  das  Recht  und  die  Pflicht,  diesen  Voranschlag,
Staatshaushaltplan,  genau  zu  prüfen,  können  einzelne  Posten
abändern,  ja,  den  ganzen  Haushaltplan  verwerfen  oder  aber  genehmigen.
  Zu  dem  genehmigten  Haushaltplane  müssen  sie  dann
auch  die  Steuern  bewilligen.  Ohne  ihre  Zustimmung  dürfen
aber  diese  Abgaben  nicht  verändert,  auch  dürfen  ohne  dieselbe
keine  neuen  Steuern  ausgeschrieben  werden.
Wiederholen!

Zu  3.  Die  Stände  haben  in  ihrem  Wirkungskreise  das  Recht,
ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge,  oder  aber  Beschwerden
über  das  Verfahren  von  Staatsbeamten  oder  Staatsbehörden  dem
Könige  vorzulegen  (Petitionsrecht)  und  ferner  das  Recht  und
die  Pflicht,  Beschwerden  der  Unterthanen  entgegenzunehmen
und  dann  dem  Könige,  der  Staatsregierung,  zur  Kenntnisnahme,
zur  Erwägung  oder  zur  Berücksichtigung  zu  empfehlen.

Merke:  Eine  Petition  wird  von  den  Ständen  als  unbeachtlich
  erklärt,  wenn  der  Bittsteller  den  Instanzenzug  nicht  inne  gehalten
  hat.  (Kurz  erklären!)

5.  Eröffnung  und  Schluß  des  Landtages.  Der  König
eröffnet  gewöhnlich  den  Landtag  mit  einer  Thronrede,  und  der
Schluß  erfolgt  durch  Verlesen  einer  Urkunde,  in  welcher  die  Beschlüsse
  des  Landtages  und  die  Entschließungen  des  Königs  zusammengefaßt

  und  so  noch  einmal  zum  Ausdruck  gebracht  werden.

Wiederholen!
Niederschrift:

1.  Die  Erste  Kammer  besteht  aus  circa  50  Mitgliedern,  Vertretern  des
Adels  und  der  Geistlichkeit,  sowie  der  Ritterguts=  und  Großgrundbesiter,
der  Städte  Dresden  und  Leipzig  (15  Rittergutsbesitzer  und  6  Bürgermeister
von  Städten  bestimmt  der  König).

2.  Die  Zweite  Kammer  besteht  aus  80  Abgeordneten,  welche  vom  Volke
direkt  und  geheim  gewählt  werden.

Das  Land  ist  eingeteilt  in  35  städtische  und  45  ländliche  Wahlkreise.

Die  Kammern  treten  aller  2  Jahre  zusammen.

Die  Kammern  haben  ein  dreifaches  Recht:

a)  Teilnahme  an  der  Gesetzgebung,
b)  Steuerbewilligungsrecht,
e)  Petitions=  und  Beschwerderecht.

1.  Lehrstunde.
Die  Minifterien.

1.  Einleitung.  Wiederholung  über  die  Zusammensetzung
und  Rechte  der  Kammern.  Den  Kammern,  fanden  wir  in  den
letzten  Stunden,  sind  die  Minister  verantwortlich,  d.  h.  im  Falle,
daß  ein  Minister  die  Verfassung  verletzte,  so  stünde  den  Ständen
das  Recht  zu,  bei  dem  Staatsgerichtshofe  Klage  gegen  den  Minister
zu  erheben.  (Im  Falle,  daß  der  Staatsgerichtshof  die  Klage  der