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haben nun das Recht und die Pflicht, diesen Voranschlag,
Staatshaushaltplan, genau zu prüfen, können einzelne Posten
abändern, ja, den ganzen Haushaltplan verwerfen oder aber genehmigen.
Zu dem genehmigten Haushaltplane müssen sie dann
auch die Steuern bewilligen. Ohne ihre Zustimmung dürfen
aber diese Abgaben nicht verändert, auch dürfen ohne dieselbe
keine neuen Steuern ausgeschrieben werden.
Wiederholen!
Zu 3. Die Stände haben in ihrem Wirkungskreise das Recht,
ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge, oder aber Beschwerden
über das Verfahren von Staatsbeamten oder Staatsbehörden dem
Könige vorzulegen (Petitionsrecht) und ferner das Recht und
die Pflicht, Beschwerden der Unterthanen entgegenzunehmen
und dann dem Könige, der Staatsregierung, zur Kenntnisnahme,
zur Erwägung oder zur Berücksichtigung zu empfehlen.
Merke: Eine Petition wird von den Ständen als unbeachtlich
erklärt, wenn der Bittsteller den Instanzenzug nicht inne gehalten
hat. (Kurz erklären!)
5. Eröffnung und Schluß des Landtages. Der König
eröffnet gewöhnlich den Landtag mit einer Thronrede, und der
Schluß erfolgt durch Verlesen einer Urkunde, in welcher die Beschlüsse
des Landtages und die Entschließungen des Königs zusammengefaßt
und so noch einmal zum Ausdruck gebracht werden.
Wiederholen!
Niederschrift:
1. Die Erste Kammer besteht aus circa 50 Mitgliedern, Vertretern des
Adels und der Geistlichkeit, sowie der Ritterguts= und Großgrundbesiter,
der Städte Dresden und Leipzig (15 Rittergutsbesitzer und 6 Bürgermeister
von Städten bestimmt der König).
2. Die Zweite Kammer besteht aus 80 Abgeordneten, welche vom Volke
direkt und geheim gewählt werden.
Das Land ist eingeteilt in 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise.
Die Kammern treten aller 2 Jahre zusammen.
Die Kammern haben ein dreifaches Recht:
a) Teilnahme an der Gesetzgebung,
b) Steuerbewilligungsrecht,
e) Petitions= und Beschwerderecht.
1. Lehrstunde.
Die Minifterien.
1. Einleitung. Wiederholung über die Zusammensetzung
und Rechte der Kammern. Den Kammern, fanden wir in den
letzten Stunden, sind die Minister verantwortlich, d. h. im Falle,
daß ein Minister die Verfassung verletzte, so stünde den Ständen
das Recht zu, bei dem Staatsgerichtshofe Klage gegen den Minister
zu erheben. (Im Falle, daß der Staatsgerichtshof die Klage der