Cesterrrich — Ungarn. 151
wortlichen Ministeriums und der fuspendirten Gesetze waren vor allem noth-
wendig, damit der Landtag auf die Creirung von Gesetzen sich einlassen
könne. Darauf drangen wir daher vor allem Andern, aber unsere wieder-
holten Adressen sind erfelglos geblieben, und auf diese Ari war der Wirkungskreis
des Landtages blos auf die Vertheidigung der Rechte des Landes beschränkt,
und dieses energisch zu thun, war in seinem nicht ergänzien Zustande sein
Recht, ia seine Pflicht. Den Faden der gegenseitigen landtäglichen Verhand-
lungen hat faktisch das Allerhöchste Rescript abgerissen, indem es unsere alte
Verfassung, den Grundverträgen zuwider, mit absoluter Macht in ihrem
Wesen umgestallete und unsere Berathungen auf das Feld und zuilschen die
Gränzen kaiserlicher Diplome und Patente zu beschränken wünschte, welches
Feld wir rechtmäßig nicht betreten können. Jenes Allerh. Rescript hat uns
überzeugt, daß Se. Maj. nicht die Absicht habe, unsere Verfassung im Sinne
der pragmatischen Sanction wiederherzustellen, der wir indessen nie untren
geworden sind. Und diese unsere Ueberzeugung wird noch nenerdings be-
stärkt werden, wenn anstatt der gesetzmäßigen Ergänzung des Landtages und
der Wiederherstellung der parlamentarischen Regierung eine Auflösung des
Landtages erfolgt, welche der Bestimmung des Gesetzes entgegenläuft. Nach
dem lV. Gesetzartikel des Jahres 1848 kann der Landtag so lange nicht
aufgelöst werden, bis nicht das Ministerium die Rechnungen des vergange-
nen Jahres und das Budget für das folgende vorgelegt und der Landtag
hierüber Beschlüsse gefaßt hat. Aber diese Bestimmung des Gesetzes ist
nicht erfüllt worden, ja sie kann auch so lange nicht erfüllt werden, bis
das verantwortliche Ministerium nicht wieder hergestellt und der Landtag
nicht ergänzt wird, denn es gibt keine gesetzliche Regierung, welche das
Budget vorlegen könnte, und der Landtag ist eben dadurch, daß die gesetz-
mäßige Ergänzung entschieden verweigert wurde, unfähig, das Budget fest-
zustellen. Der erwähnte Gesetzärtikel schreibt auch vor, daß binnen drei
Monaten nach der Auflösung des Landtages ein neuer Landtag einberufen
werde. Wenn also nach der Auflösung der Landtag in der von dem Gesetze
vorgeschriebenen Zeit nicht einberufen wird, so wird die Bestimmung des
Gesetzes dadurch neuerdings verletzt. Wir sind also genöthigt, schon im
vorhinein ein jedes solches ungesetzliche Verfahren als verfassungswidrig
und als eine weitere Fortsetzung des durch zwölf Jahre bestandenen absolu-
ten Systems zu betrachten. Der Gewalt können wir uns faktisch nicht
widersetzen, aber gegen das, was auf solche Weise geschieht, legen wir feier-=
lichen Protest ein, und erklären: daß wir, treu an unseren rechtlich be-
stehenden Gesetzen und so auch an den sanctionirten und noch nicht landtäg-
lich umgeänderten Gesetzen des Jahres 1848 hängend, jeden Schritt der
Macht, welche denselben zuwiderläuft, als verfassungswidrig betrachten
werden“.
Ferner eine Erklärung bezüglich der nicht erledigten Hauptfragen:
„Da das Repräsentantenhaus dadurch, daß ces gegen Recht und Gesetz nicht
vervollständigt wurde, sowie durch den Mangel der gesetzlichen Reglerungs-
organe daran verhindert wurde, über die wichtigsten, unser Vaterland be-
treffenden Fragen, und unter denselben auch über die weiter unten bezeich-
neten Gesetzentwürsfe zu berathen, so erklärt das Repräsentantenhaus bis da-
hin, als es hiezu befähigt sein wird, zufelge der von ihm bereits angenom-
menen oder in seiner Mitte mehrmals ausgesprochenen Prinzipien, daß es:
1) die Befriedigung welcher Ansprüche der im Lande wohnenden Nationali=
täten immer, welche mit der territerialen und polittschen Integrität dessel-
ben nicht im Widerspruch stechen, nach den in den Adressen entwickelten
Prinzipxien; 2) die Einführung der vollständigen bürgerlichen und polltischen
Rechtsgleichheit zwischen den verschiedenen Religions-Confessionen, und die
Ausdehnung derselben auf die Isracliten; und 3) die Aufhebung aller mit