Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Klasse der Fürsten, welche vor 1806 eine Virilstimme hatten, 
wegen der umfassenden Regierungsrechte, die mit denen der Medi- 
atisierten nicht zu vergleichen seien. Dieser Anspruch verdient 
keine Berücksichtiguug. Auch die Tatsache, daß in Sachsen den 
Fürsten Schönburg der Rang unmittelbar nach den Prinzen vor 
alten Hofrangordnungen eingeräumt ist, kann für andere Staaten 
nicht ins Gewicht fallen, da in Sachsen eben andere Fürsten fehlen. 
Wohl aber entspricht die schon von der Bundesversammlung nach 
der persönlichen Seite erfolgte Gleichstellung mit den Mediati- 
sierten der Billigkeit, obschon die zur Unterordnung unter fremde 
Souveränität führenden geschichtlichen Ereignisse sich in anderer 
Reihenfolge vollzogen haben. Aufzunehmen. 
8 Schönburg-Hartenstein. Fürst wie7. Das Ge- 
samthaus Schönburg hat zwei Sitze in der sächsischen ersten 
Kammer. 
9. Rosenberg. Fürst. Reichsfürst 9. Oktober 1790. Ob- 
gleich 1683 im fränkischen Grafenkollegium als Personalist auf- 
genommen, ohne reichsständischen Besitz. Von Oesterreich der 
Bundesversammlung angemeldet. Anscheinend auch nicht Reichs- 
angehöriger. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des öster- 
reichischen Herrenhauses. 
10. Solms-Lich und Hohensolms. Fürst. Reichs- 
fürst 14. Juli 1792. Reichsgräflicher BKealist im wetterauischen 
Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Nassau und Hessen, 
durch den Wiener Kongreß Preußen und Hessen unterworfen. 
Der Bundesversammlung angemeldet von Oesterreich, Preußen, 
Württemberg und Hessen. Der standesherrliche Besitz ist er- 
halten. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erb- 
liches Mitglied des preußischen Herrenhauses und der hessischen 
ersten Kammer. 
1l.Sayn-Wittgenstein-Berleburg. Fürst. Reichs- 
fürst 4. September 1792. Reichsgräflicher Realist im wetter- 
auischen Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Hessen und
	        
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