Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 8.) 95
willigen an solche Institute und Personen bezw. deren Erben, welche dadurch
Einbuße an ihren Einkünften erlitten haben, daß auf Grund des Gesetzes
vom 22. April 1875 für sie bestimmte Bezüge zu dem im Artikel 1 bezeich-
neten Sammelkonto eingezogen worden sind.
Hierbei treten an Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Institute und
Personen bezw. deren Erben diejenigen Institute, Korporationen und Fonds
auf den Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter, welche diesen Instituten und Per-
sonen nachweislich einen Ersatz für die erlittenen Einbußen gewährt haben.
Artikel 3.
Ueber die Bewilligungen beschließt innerhalb einer jeden Diözese bezw.
eines jeden Diözesananteils eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission.
Die Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem betreffenden Diözesanobern ernannt.
Die Kommission ist bei der Anwesenheit dreier Mitglieder beschluß-
fähig. Der Vorsitzende wird von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 4.
Die Anträge auf Bewilligungen sind von den im Artikel 2 bezeich-
neten Instituten und Personen bezw. deren Erben binnen einer drei Monate
vom Tage der Bekanntmachung der Ernennung des Vorsitzenden laufenden
Präklufivfrist bei dem Vorsitzenden der Kommission unter Angabe der bean-
spruchten Beträge anzumelden.
Ob und zu welchem Betrage die Anträge innerhalb der Grenzen der
in den einzelnen Diöbzesen bezw. Diözesananteilen verfügbaren Mittel zu be-
rücksichtigen sind, beschließt die Kommission endgültig nach freiem Ermessen
unter Ausschluß des Rechtswegs. Die Zahlung der bewilligten Beträge er-
folgt an die Empfangsberechtigten aus der Staatskasse auf Grund des von
der Kommission ergangenen Beschlusses. Der Beschluß ist dem Antragsteller
zuzufertigen, auch dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, sowie den
betreffenden Diözesanobern mitzuteilen. Der Finanzminister kann vor der
Auszahlung der bewilligten Beträge den Nachweis verlangen, daß dieselben
für die betreffende Diözese bezw. den betreffenden Diözesananteil die in dem
Artikel 1 bezeichnete Summe nicht übersteigen.
Artikel 5.
Die nach Erledigung der Anträge und nach Abzug der Kosten des
Verfahrens in der einzelnen Diözese übrig bleibende Summe wird an das
betreffende Bistum ausgezahlt und zu einem Diözesanfonds angelegt, aus
dessen Ertrage nach Vereinbarung zwischen dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten und den Diözesanobern emeritierte Geistliche unterstützt, auch
die Gehälter der Domherren, Domvikare und Beamten der bischöflichen Ver-
waltung aufgebessert oder Unterstützungen an arme Kirchengemeinden behufs
Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen, Häuser für Geist-
liche und Kirchendiener) gewährt werden können.
Die Vereinbarung hat den für den einzelnen Zweck verwendbaren
Gesamtbetrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die Einzelverwendung
dem Diözesanobern überlassen. Die Vereinbarung bleibt so lange in Geltung,
bis eine Abänderung vereinbart ist.
Artikel 7.
Dem Landtage der Monarchie ist nach Ausschüttung der im Art. 1
bezeichneten Summen über die Verwendung Mitteilung zu machen.
8. Juni. (Abgeordnetenhaus.) Annahme des Renten-
güter-Gesetzes in dritter Lesung.