Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenter Jahrgang. 1891. (32)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 8.) 95 
willigen an solche Institute und Personen bezw. deren Erben, welche dadurch 
Einbuße an ihren Einkünften erlitten haben, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 22. April 1875 für sie bestimmte Bezüge zu dem im Artikel 1 bezeich- 
neten Sammelkonto eingezogen worden sind. 
Hierbei treten an Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Institute und 
Personen bezw. deren Erben diejenigen Institute, Korporationen und Fonds 
auf den Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter, welche diesen Instituten und Per- 
sonen nachweislich einen Ersatz für die erlittenen Einbußen gewährt haben. 
                                          Artikel 3. 
Ueber die Bewilligungen beschließt innerhalb einer jeden Diözese bezw. 
eines jeden Diözesananteils eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission. 
Die Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten im 
Einvernehmen mit dem betreffenden Diözesanobern ernannt. 
Die Kommission ist bei der Anwesenheit dreier Mitglieder beschluß- 
fähig. Der Vorsitzende wird von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 
                                       Artikel 4. 
Die Anträge auf Bewilligungen sind von den im Artikel 2 bezeich- 
neten Instituten und Personen bezw. deren Erben binnen einer drei Monate 
vom Tage der Bekanntmachung der Ernennung des Vorsitzenden laufenden 
Präklufivfrist bei dem Vorsitzenden der Kommission unter Angabe der bean- 
spruchten Beträge anzumelden. 
Ob und zu welchem Betrage die Anträge innerhalb der Grenzen der 
in den einzelnen Diöbzesen bezw. Diözesananteilen verfügbaren Mittel zu be- 
rücksichtigen sind, beschließt die Kommission endgültig nach freiem Ermessen 
unter Ausschluß des Rechtswegs. Die Zahlung der bewilligten Beträge er- 
folgt an die Empfangsberechtigten aus der Staatskasse auf Grund des von 
der Kommission ergangenen Beschlusses. Der Beschluß ist dem Antragsteller 
zuzufertigen, auch dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, sowie den 
betreffenden Diözesanobern mitzuteilen. Der Finanzminister kann vor der 
Auszahlung der bewilligten Beträge den Nachweis verlangen, daß dieselben 
für die betreffende Diözese bezw. den betreffenden Diözesananteil die in dem 
Artikel 1 bezeichnete Summe nicht übersteigen. 
                                          Artikel 5. 
Die nach Erledigung der Anträge und nach Abzug der Kosten des 
Verfahrens in der einzelnen Diözese übrig bleibende Summe wird an das 
betreffende Bistum ausgezahlt und zu einem Diözesanfonds angelegt, aus 
dessen Ertrage nach Vereinbarung zwischen dem Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten und den Diözesanobern emeritierte Geistliche unterstützt, auch 
die Gehälter der Domherren, Domvikare und Beamten der bischöflichen Ver- 
waltung aufgebessert oder Unterstützungen an arme Kirchengemeinden behufs 
Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen, Häuser für Geist- 
liche und Kirchendiener) gewährt werden können. 
Die Vereinbarung hat den für den einzelnen Zweck verwendbaren 
Gesamtbetrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die Einzelverwendung 
dem Diözesanobern überlassen. Die Vereinbarung bleibt so lange in Geltung, 
bis eine Abänderung vereinbart ist. 
                                          Artikel 7. 
Dem Landtage der Monarchie ist nach Ausschüttung der im Art. 1 
bezeichneten Summen über die Verwendung Mitteilung zu machen. 
8. Juni. (Abgeordnetenhaus.) Annahme des Renten- 
güter-Gesetzes in dritter Lesung.
	        
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