Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Q4  Verwaltungsgerichtebarkeit.  8  19.

Anträge  der  Parteien  gebunden  ist!’,  Doch  findet  auch  in  dieser
Beziehung  eine  Modifikation  gegenüber  dem  Zivilprozesse  statt,  indem
nicht  bloß  die  Parteien  im  engeren  Sinne,  sondern  auch  der  Vertreter
  des  öffentlichen  Interesses  zur  Antragstellung  berechtigt  ist.
Die  Grundsätze  der  Untersuchungsmaxime  bestehen  dagegen  insofern,
als  der  Richter  den  Tatbestand  selbständig  zu  erforschen  hat  8,
Der  Grundsatz  der  Eventualmaxime  ist  dem  Verwaltungsprozeß
selbstverständlich  fremd.

Die  erstinstanzliche  Verhandlung  beginnt  mit  Erhebung
der  Klage  (Beschwerde)  bei  dem  Verwaltungsgericht!?,  Diese  wird
dem  Beklagten  oder  der  öffentlichen  Behörde,  gegen  die  sie  gerichtet
ist,  mitgeteilt?.  Bei  vollständig  klarer  Sachlage  kann  ein  Vorbescheid
  ohne  kontradiktorische  Verhandlung  erlassen  werden,  den
Beteiligten  steht  jedoch  das  Recht  zu,  gegen  diesen  Bescheid  Einspruch
  zu  erheben  und  eine  kontradiktorische  Verhandlung  zu  beantragen®!,
  Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung
erfolgt  unter  Androhung  des  Präjudizes,  daß  sonst  nach  Lage  der
Verhältnisse  entschieden  werden  würde®®.  Die  Beiladung  dritter
Personen,  deren  Interesse  durch  die  Entscheidung  berührt  wird,
kann  auf  Antrag  der  Parteien  oder  von  Amtswegen  erfolgen  ®®,
Das  Verfahren  in  der  Sitzung  ist  dem  zivilprozessualischen  analog  24,
Wenn  Tatsachen  bestritten  werden,  so  findet  Beweisaufnahme  statt.
Das  verwaltungsgerichtliche  Verfahren  kennt  kein  Beweisinterlokut,
sondern  nur  einen  Beweisbeschluß.  Die  Beweismittel  sind  die  des
Zivilprozesses.  Das  Gericht  urteilt  über  das  Resultat  der  Beweisaufnahme
  nach  freiem  Ermessen?®.,  Eine  Beweislast  im  Sinne  des
Zivilprozesses  besteht  in  dem  verwaltungsgerichtlichen  Verfahren
nicht,  weil  der  Richter  selbständig  die  Wahrheit  zu  erforschen  hat.
Er  kann  zwar  den  Parteien  aufgeben,  den  Beweis  für  gewisse  von
ihnen  behauptete  Tatsachen  zu  erbringen.  Aber  wenn  sie  dieser
Verpflichtung  nicht  nachkommen,  so  werden  die  von  ihnen  zu  beweisenden
  Tatsachen  noch  nicht  als  unwahr  angesehen,  Den  Abschluß
  des  Verfahrens  bildet  das  Urteil,  das  mit  Entscheidungsgründen

 

"  Preuß,  L.V.G.  85  63,  71.  Württ,  @.  Art.  17.  Bad.  Verw.Ger.  G.  8  5,
Hess.  G.  Art.  39.  In  Bayern  haben  diese  Grundsätze  keine  unbedingte  Geltung.
Vgl.  Seydel,  Annalen  1885,  S.  250.

’#  Preuß.  L.V.G.  $  71.  Bayr,  G.  Art.  14,  20,  27,  36,  41.  Sächs.  @.  8  25,
Württ.  G.  Art.  17.  Bad.  Verw.Ger.G.  8  5.

1%  Preuß.  L.V.G.  8  69.  Württ.  G.  Art.  24,  59.  Bad.  Verw.Ger.G.  &  17.

“°  Preuß,  L.V.G,  5  65.  Württ.  G.  Art.  28,  29,  65.  Bad.  Verw.Ger.G.  8  18,

1  Preuß.  L.V.G.  88  64,  67.  Württ.  G.  Art.  26,  27.

A  en  Preuß.  L.V.G.  $  68.  Bayr.  G.  Art.  85.  Württ.  G.  Art.  30,  Hess,  G.

rt,  00.
Art  en  Preuß,  L.V.G.  $  70.  Württ.  G.  Art.  34.  Bad.  Verw.Ger.G.  821.  Hess.  G.
rt.  50.

*  Preuß,  Org.G.  5  71,  72,  Bayr.  G.  Art.  36—38.  Württ.  G.  Art,  32—35,  68,
Bad.  Verw.Ger.G.  8  27.  Hess.  G.  Art.  27.

»  Preuß,  Org.G.  $8  66,  68,  71,  7679.  Bayr.  G.  88  19—21,  27.  Süchs.  G.
3  94:  Das  Gericht  entscheidet,  soweit  gesetzlich  nichts  anderes  bestimmt  ist,
nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inhalte  der  Verhandlung  und  dem  Er.
gebnis  der  Beweisaufnahme  geschöpften  Überzeu  gung  Württ,  G.  Art.  96,
1,  39,  68.  Bad.  Verw.Ger.G.  88  23,  24,  29.  Hess.  G.  Art.  60.