Q4 Verwaltungsgerichtebarkeit. 8 19.
Anträge der Parteien gebunden ist!’, Doch findet auch in dieser
Beziehung eine Modifikation gegenüber dem Zivilprozesse statt, indem
nicht bloß die Parteien im engeren Sinne, sondern auch der Vertreter
des öffentlichen Interesses zur Antragstellung berechtigt ist.
Die Grundsätze der Untersuchungsmaxime bestehen dagegen insofern,
als der Richter den Tatbestand selbständig zu erforschen hat 8,
Der Grundsatz der Eventualmaxime ist dem Verwaltungsprozeß
selbstverständlich fremd.
Die erstinstanzliche Verhandlung beginnt mit Erhebung
der Klage (Beschwerde) bei dem Verwaltungsgericht!?, Diese wird
dem Beklagten oder der öffentlichen Behörde, gegen die sie gerichtet
ist, mitgeteilt?. Bei vollständig klarer Sachlage kann ein Vorbescheid
ohne kontradiktorische Verhandlung erlassen werden, den
Beteiligten steht jedoch das Recht zu, gegen diesen Bescheid Einspruch
zu erheben und eine kontradiktorische Verhandlung zu beantragen®!,
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung
erfolgt unter Androhung des Präjudizes, daß sonst nach Lage der
Verhältnisse entschieden werden würde®®. Die Beiladung dritter
Personen, deren Interesse durch die Entscheidung berührt wird,
kann auf Antrag der Parteien oder von Amtswegen erfolgen ®®,
Das Verfahren in der Sitzung ist dem zivilprozessualischen analog 24,
Wenn Tatsachen bestritten werden, so findet Beweisaufnahme statt.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt kein Beweisinterlokut,
sondern nur einen Beweisbeschluß. Die Beweismittel sind die des
Zivilprozesses. Das Gericht urteilt über das Resultat der Beweisaufnahme
nach freiem Ermessen?®., Eine Beweislast im Sinne des
Zivilprozesses besteht in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht, weil der Richter selbständig die Wahrheit zu erforschen hat.
Er kann zwar den Parteien aufgeben, den Beweis für gewisse von
ihnen behauptete Tatsachen zu erbringen. Aber wenn sie dieser
Verpflichtung nicht nachkommen, so werden die von ihnen zu beweisenden
Tatsachen noch nicht als unwahr angesehen, Den Abschluß
des Verfahrens bildet das Urteil, das mit Entscheidungsgründen
" Preuß, L.V.G. 85 63, 71. Württ, @. Art. 17. Bad. Verw.Ger. G. 8 5,
Hess. G. Art. 39. In Bayern haben diese Grundsätze keine unbedingte Geltung.
Vgl. Seydel, Annalen 1885, S. 250.
’# Preuß. L.V.G. $ 71. Bayr, G. Art. 14, 20, 27, 36, 41. Sächs. @. 8 25,
Württ. G. Art. 17. Bad. Verw.Ger.G. 8 5.
1% Preuß. L.V.G. 8 69. Württ. G. Art. 24, 59. Bad. Verw.Ger.G. & 17.
“° Preuß, L.V.G, 5 65. Württ. G. Art. 28, 29, 65. Bad. Verw.Ger.G. 8 18,
1 Preuß. L.V.G. 88 64, 67. Württ. G. Art. 26, 27.
A en Preuß. L.V.G. $ 68. Bayr. G. Art. 85. Württ. G. Art. 30, Hess, G.
rt, 00.
Art en Preuß, L.V.G. $ 70. Württ. G. Art. 34. Bad. Verw.Ger.G. 821. Hess. G.
rt. 50.
* Preuß, Org.G. 5 71, 72, Bayr. G. Art. 36—38. Württ. G. Art, 32—35, 68,
Bad. Verw.Ger.G. 8 27. Hess. G. Art. 27.
» Preuß, Org.G. $8 66, 68, 71, 7679. Bayr. G. 88 19—21, 27. Süchs. G.
3 94: Das Gericht entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Er.
gebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeu gung Württ, G. Art. 96,
1, 39, 68. Bad. Verw.Ger.G. 88 23, 24, 29. Hess. G. Art. 60.