Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  207

al8  Käufer,  das  Strichsobjekt  al8  Kaufsgegenſtand,
und  die  Strichöbedingungen  als  die  zwiſchen  Verkäufer
  und  Käufer  vereinbarten  Kaufsbedingungen.  Die
Perſonen,  welche  bei  einer  öffentlichen  Verſteigerung
als  im  Allgemeinen  kaufsluſtig  ſich  eingefunden,  aber
nicht  mitſteigern,  oder  zwar  geboten  haben  aber  von
weiterer  Steigerung  abgeſtanden  ſind  ,  ſtehen  außerhalb
  des  durch  die  Verſteigerung  und  den  Zuſchlag
bewirkten  Vertragsverhältniſſes  ;  ſie  und  die  Beweggründe
  ihrer  Handlungs8weiſe  ſind  dem  durch  den
Zuſchlag  bewirkten  Rechts-  Verhältniſſe  gegenüber  bedeutungs8lo8,
  und  eben  ſo  bedeutungsto8  müſſen  daher
auch  die  Umſtände  ſein,  durch  welche  jene  Bewege
gründe  hervorgerufen  worden  ſind.  Niemand  kann
ja  au<  ſagen,  daß  durch  das  Mitbieten  ſolcher  Perſonen
  da8  Ergebniß  der  Verſteigerung  ein  anderes,
für  den  Verſteigerer  günſtigeres,  geworden  wäre.  --Der

  Umſtand  ,  daß  Verabredungen  unter  den
Kaufluſtigen,  wie  ſie  hier  in  Frage  ſind,  als  rechtsunwirkſam
  betrachtet  werden,  hat  in  Bezug  auf  die
Verſteigerung  nur  die  Bedeutung,  daß  der  Verſteigerer
  gegen  dergleichen.  der  geſeßlicßhen  Ordnung
widerſtreitende  Einflüſſe  geſ<üßt  werden  ſoll,

Dem  ungeachtet  kann  jedoch  wie  überhaupt  ein
Vertrag  ſo  auch  das  durch  den  Zuſchlag  zwiſchen
dem  Verſteigerer  als  Verkäufer  und  dem  Steigerer
als  Käufer  entſtandene  Vertragsverhältniß  mit  einer
Nichtigkeit  behaftet  ſein,  namentlich  nach  bayer.  Ldr.
Thl.  IV  e.  1  S.  20  und  25  dann,  wenn  ein  Vertrag8betheiligter
  auf  den  Vertrag  in  ſeinem  Haupt-Zwee
  durch  Argliſt  eingewirkt,  oder  wenn  ein  Vertragsbetheiligter
  in  Bezug  auf  einen  Hauptumſtand
des  Vertrags  in  einem  vom  Gegentheile  *)  argliſtig
oder  ſchuldhaft  veranlaßten  Irrthum  befunden  hat,

*)  Oder  auc<ß  einem  Dritten  wegen  des  im  Jrrihum
liegenden  Mangels  der  -Willensübereinſtimmung.