Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 207
al8 Käufer, das Strichsobjekt al8 Kaufsgegenſtand,
und die Strichöbedingungen als die zwiſchen Verkäufer
und Käufer vereinbarten Kaufsbedingungen. Die
Perſonen, welche bei einer öffentlichen Verſteigerung
als im Allgemeinen kaufsluſtig ſich eingefunden, aber
nicht mitſteigern, oder zwar geboten haben aber von
weiterer Steigerung abgeſtanden ſind , ſtehen außerhalb
des durch die Verſteigerung und den Zuſchlag
bewirkten Vertragsverhältniſſes ; ſie und die Beweggründe
ihrer Handlungs8weiſe ſind dem durch den
Zuſchlag bewirkten Rechts- Verhältniſſe gegenüber bedeutungs8lo8,
und eben ſo bedeutungsto8 müſſen daher
auch die Umſtände ſein, durch welche jene Bewege
gründe hervorgerufen worden ſind. Niemand kann
ja au< ſagen, daß durch das Mitbieten ſolcher Perſonen
da8 Ergebniß der Verſteigerung ein anderes,
für den Verſteigerer günſtigeres, geworden wäre. --Der
Umſtand , daß Verabredungen unter den
Kaufluſtigen, wie ſie hier in Frage ſind, als rechtsunwirkſam
betrachtet werden, hat in Bezug auf die
Verſteigerung nur die Bedeutung, daß der Verſteigerer
gegen dergleichen. der geſeßlicßhen Ordnung
widerſtreitende Einflüſſe geſ<üßt werden ſoll,
Dem ungeachtet kann jedoch wie überhaupt ein
Vertrag ſo auch das durch den Zuſchlag zwiſchen
dem Verſteigerer als Verkäufer und dem Steigerer
als Käufer entſtandene Vertragsverhältniß mit einer
Nichtigkeit behaftet ſein, namentlich nach bayer. Ldr.
Thl. IV e. 1 S. 20 und 25 dann, wenn ein Vertrag8betheiligter
auf den Vertrag in ſeinem Haupt-Zwee
durch Argliſt eingewirkt, oder wenn ein Vertragsbetheiligter
in Bezug auf einen Hauptumſtand
des Vertrags in einem vom Gegentheile *) argliſtig
oder ſchuldhaft veranlaßten Irrthum befunden hat,
*) Oder auc<ß einem Dritten wegen des im Jrrihum
liegenden Mangels der -Willensübereinſtimmung.