Komp. bez. elnes neuen Reates nach Aburth. eines aͤlteren. 103
59) am 11. Sept. zu Wallesstei ein einfaches
Diebstahlsverbrechen verllbt zu haben
Wegen des sub a erwähnten Reates wurde
von dem Landg. Eichstädt sofort Untersuchung eingeleitet
und in Folge dessen am 27. Aug. die Spähe
nach Samson unter ausdrücklicher Bezeichnung des
demselben zur Last gelegten Verbrechens verfügt.
Wegen des sub b erwähnten Verbrechens begamm'
das Landg. Wallerstein die Untersuchung erst am
13. Sept. mit der Verhaftung des Samson. Nachdem
in der Folge das Landgericht Dinkelsbühl, als
früheres untersuchungsgericht und später der Untersuchungsrichter
von Nördlingen die Kompetenz zur
weiteren Fortführung der Untersuchung beansprucht
hatten, ohne daß hiegegen von Selte des Landgerichts
Eichstädt und späterhin des dortigen Untersuchungsrichters
etwas erinnert wurde, entständ
bezüglich der Zuständigkeit zur Beschlußfassung über
die Voruntersuchung ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen den Bezirkögerichten Ansbach und
Donauwörth, welcher vom obersten Gerichtshofe am
4. Jan. 1858 dahin entschieden wurde:
daß zur Beschlußfassung auf die Voruntersuchung
gegen Johann Samson wegen Diebstahls
und eventuell zur Aburtheilung das Bezirksgericht
Eichstädt zuständig sei;
aus folgenden Gründen:
Mit der am 27. Febr. 1857 erfolgten Aburtheilung
des Samson wegen der im Bezirke des
Landg. Dinkelsbühl verübten Reate und der Invollzugsetzung
dieses Urtheils ist die Zuständigkeit dieses
Gerichtes beziehungsweise des betr. Untersuchungsrichters
beendigt, und konnte bezüglich der später von
S. in anderen Untersuchungsgerichtssprengeln begangenen
strafbaren Handlungen nicht wieder aufleben.
Die Bestimmungen des Art. 213 des St PE.
vom 10. Nov. 1848 können nur da zur Anwendung