Drutschtand. 107
20. Nov. (Kurhessen). Die Minister werden vom Kurhessen ent-
lassen, die Stände auf unbestimmte Zeit vertagt.
21. „ (Kurhessen). Die Kasseler Zeitg., das Organ des bisherigen
Ministeriums, äußert sich über die Entlassung der Minister dahin:
„Hierdurch findet die gestrige Vertagung der Ständeversammlung, die
diesmal freilich selbst das Wort unseres vor einigen Tagen verblichenen
Dichters Uhland: „Euer Amt sich fasset in den kurzen Reim: Versammelt
Euch, schafft Geld und trollt Euch wieder heim!“ — überholt hat, ihre
vollkommene Erklärung. Es scheint sich jedoch von selbst zu verstehen, daß
diese Unterbrechung der eben erst begonnenen Verhandlungen nur kurze Zeit
währen wird, wie es in den Verhältissen liegt, daß allerhöchsten Orts die
weitere Entscheidung sehr bald getroffen sein wird. Auch hören wir, daß
die entlassenen Ministerialvorstände die laufenden Geschäfte nur auf einige
Tage noch versehen werden, da sie das volle Gewicht der verfassungsmäßigen
Verpflichtungen immerhin zu tragen haben und die Veranlassung ihres
Rücktrittes mit einer bloßen Fortführung der laufenden Geschäfte auf längere
Zeit sich nicht vertragen würde."
„ „ (Hannover). Die Consistorien theilen durch Ausschreiben der
Geistlichkeit ihrer Bezirke den Entschluß des Königs mit,
den § 23 des Landesverfassungsgesetzes: „über Abänderungen in der
Kirchenverfassung wird der König mit einer von ihm zu berufenden Ver-
sammlung von geistlichen und weltlichen Personen, welche theils von ihm,
theils von den Geistlichen und Gemeinden auf die durch Verordnung zu
bestimmende Weise erwählt werden, berathen", in Ausführung zu bringen.
Zugleich nimmt das Consistorium Gelegenheit, sich gegen die kürzlich ab-
gehaltene Celler Pastoralconferenz und gegen die von dieser für den 2. Dec.
ausgeschriebene größere öffentliche Versammlung von Geistlichen und Laien
auszusprechen, indem das aufgestellte Programm „wie überhaupt, so ins-
besondere hinsichtlich des darin befindlichen Bekenntnißpunktes, Bedenken
darbiete.“ Die geistliche Behörde will „im Einklang mit den Intentionen
des Cultusministeriums die Geistlichkeit vor jeder Theilnahme an der ge-
dachten Versammlung oder an sonstigen gemeinsamen Schritten, durch welche
in der hier fraglichen Beziehung eine ähnliche unangemessene Einwirkung
auf die k. Regierung versucht werden soll, ernst und nachdrücklich gewarnt
und davon abgemahnt haben.“
Zu gleicher Zeit erläßt das Ministerium des Innern ein be-
sonderes Ausschreiben gegen die Celler-Versammlung:
„Die früherhin eingeleiteten Verhandlungen zur Ausführung dessen, was
wegen Abänderung in der bestehenden evangelischen Kirchenverfassung durch
den zweiten Absatz des § 23 des die Landesverfassung betreffenden Gesetzes
vom 5. Sept. 1848 in Aussicht gestellt ist, haben in der Folge, zunächst
in dem Plane einer vorgängigen Aenderung in der Organisation der kgl.
Consistorien, Beanstandung erfahren. Nachdem indessen die Consistorial-
Organisationspläne bis jetzt an den über deren finanzielle Seite mit der
allgemeinen Ständeversammlung zugelegten Verhandlungen gescheitert sind,
ist unter allerh. Genehmigung S. M. des Königs beschlossen worden, die
erforderlichen Vorbereitungen zur Ausführung der gedachten Verfassungs-
bestimmungen nunmehr eintreten zu lassen, und es ist dieserhalb bereits
Einleitung getroffen. Die auf den 2. December d. J. angekündigte Ver-
sammlung von Geistlichen und Nichtgeistlichen in Celle ist im Wesentlichen
zu dem Zwecke berufen, um durch eine Petition auf die Ausführung der
mehrerwähnten Verfassungsbestimmungen hinzuwirken. Der Versuch einer
solchen Einwirkung auf die kgl. Regierung würde indessen bei obiger Sach-