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aber auch mit Sicherheit erwarten, wenn 1) das zu erlassende Wahlgesetz
eine thatsächliche Bürgschaft dafür bietet, daß die zu berufende Synode und
ihre Beschlüsse als der treue Ausdruck der wahren Gesinnung unserer evan—
gelischen Landeskirche werde gelten können; und wenn 2) dieser Versamm-
lung Vorlagen zur Einführung von Presbyterial= und Synodalordnungen
in unsere Landeskirche werden gemacht werden. Inzwischen wird von der
sofortigen Zusammenberufung der beabsichtigten Versammlung von Geistlichen
und Vertrauensmännern der Gemeinden Abstand genommen, um der Ver-
wirklichung der Presbyterial= und Synodalverfassung durch den neuen Mini-
ster Zeit zu lassen. Uebrigens hegen wir zu allen den Geistlichen, welche an
der Celler Pastoralconferenz Theil genommen haben, oder mit deren Be-
schlüssen übereinstimmen, sowie zu den gewählten Vertrauensmännern die
feste Zuversicht, daß sie in einer ernsten und guten christlichen Sache sich an
der Ausübung des ihnen zustehenden verfassungsmäßigen Rechtes, gemein-
same Bitten zu berathen und dieselben an Se. Maj. den König zu richten,
nicht werden verhindern lassen, sondern ihre gewissenhafte Ueberzeugung
von dem, was unserer Kirche noth thut, getrosten Muthes in dem Ver-
trauen auf den allmächtigen Herzenslenker auszusprechen wissen werden.“
10. Dec. (Mecklenburg). Die Vorschläge des Ausschusses zur Steuer-
reform werden in den Sonderversammlungen beider Stände zu-
Malchin angenommen. Durch dieselben werden der Ritterschaft
gegen kaum nennenswerthe Opfer wichtige Rechte auf Kosten der
Städte eingeräumt.
11. „ (Bundestag). Die Bundesversammlung weist den Antrag des
Ausschusses bezüglich der Spielbanken, da sich keine Mehrheit dafür
ergibt, an denselben zurück. Weimar und Coburg erklären, sich an
der Bundesthätigkeit für Herstellung gemeinsamer Gesetzgebung
wegen mangelnder Competenz des Bundes, Reuß jüngere Linie,
bis Preußen damit einverstanden sei, nicht theilnehmen zu können;
Sachsen-Altenburg vertagt seinen Beitritt.
" (Kurhessen ). Die Regierung legt der Ständeversammlung
einen Gesetzesentwurf für Forterhebung der Steuern auf 6 Monate
vor. Die Stände genehmigen die Vorlage einstimmig noch in der-
selben Sitzung,
" (Hessen = Darmstadt). Die zweite Kammer genehmigt
einstimmig die Verlängerung der Steuern auf 6 Monate, entzieht
dagegen der Regierung die bisherige Vollmacht zum Abschlusse von
Handels= und Zollverträgen.
14. " (Württemberg). Versammlung der verschiedenen liberalen
Fractionen des Landes in Eßlingen. Dieselbe beschließt:
„1) Das württembergische Gesetz vom 1. Juli 1849, betreffend die Einbe-
rufung einer Versammlung von Volksvertretern zur Berathung einer Re-
vision der Verfassung im Sinne der deutschen Grundrechte, besteht
trotz der kgl. Verordnung vom 6. Nov. 1850, welche dessen Abschaffung aus-
sprach, noch zu Recht, da diese Verordnung ein giltiges Landesgesetz nicht
abschaffen konnte;
2) die Reichsverfassung vom 28. März 1849 ist vollkommen rechts-
giltig; es ist eine neue Nationalversammlung einzuberufen, welche die noch
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