II.
Preußen.
14. Jan. Eröffnung des Landtags. Thronrede des Königs:
„„ Ihre Thätigkeit beginnt in ernster Zeit. Nachdem Gottes Rathschluß
die Krone mit der Bürde ihrer Pflichten und Rechte auf mein Haupt gelegt,
habe ich diesem meinem königlichen Rechte an heiliger Stätte die Weihe
gegeben. Die Theilnahme meines Volks an dieser Feier hat bewiesen, daß
seine Liebe und Treue, welche der Stolz und die Kraft meiner Vorfahren
waren, mit der Krone auch auf mich übergegangen sind. Solche Kund-
gebungen konnten meinen festen Vorsatz nur stärken, meine königlichen
Pflichten im Geiste meiner Ahnen für das Wohl und die Größe Preußens
zu üben... Von größerm Gewicht sind andere Entwürfe, welche
meine Regierung vorlegen wird. Sie werden Ihnen beweisen, daß ich,
meinen Grundsätzen getreu, den Ausbau unserer Verfassung vor Augen
habe. Die Vorlagen, welche die Umbildung gegenwärtig bestehender Ein-
richtungen bezwecken, geben Zeugniß, daß meine Regierung die Reformen
nicht zurückhält, welche durch thatsächliche Verhältnisse und das gleichmäßig
zu berücksichtigende Wohl aller Stände begründet sind. Die Finanzen
des Staats sind in befriedigender Lage. Der gesteigerte Ertrag verschiedener
Einnahmezweige begründet die Hoffnung, daß ein erheblicher Theil des für
das verflossene Jahr erforderlichen Zuschusses zu den Kosten der Heeres-
organisation seine Deckung in Mehreinnahmen finden wird. Der mit
gewissenhafter Sorgfalt aufgestellte Staatshaushalts -Etat ergibt für das
laufende Jahr eine weitere Steigerung der Einnahmen. Dadurch sind die
Mittel gewährt, neue als nützlich oder nothwendig erkannte Ausgaben zu
bestreiten und den durch die Reform des Heeres bedingten Zuschuß zu ver-
mindern. Soweit derselbe für diesen Zweck neben den Steuerzuschlägen
erforderlich bleibt, welche bis zur Erhebung der regulirten Grundsteuer nicht
entbehrlich sein werden, finden sich die Mittel dazu in dem noch unver-
wendeten Ueberschusse des Jahres 1860. Es wird daher voraussichtlich so
wenig im laufenden Jahre wie in den beiden vorhergehenden Jahren eine
Verminderung des Staatsschatzes eintreten. Bei der Feststellung des für die
reorganisirte Armee erforderlichen finanziellen Bedarfs sind die Rücksichten
strengster Sparsamkeit beachtet worden. Eine weitere Ausdehnung derselben
würde die Schlagfertigkeit und Kriegstüchtigkeit des Heeres, folglich dessen
Lebensbedingungen und damit die Sicherheit des Vaterlandes gefährden.
Im Verfolg der Reorganisation wird meine Regierung Ihnen einen Ent-
wurf in Betreff einiger Abänderungen des Gesetzes vom 3. Sept. 1814
über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vorlegen. Derselbe ist dazu be-
stimmt, den seit Erlaß jenes Gesetzes unabweislich hervorgetretenen Bedürf-
nissen unsers Kriegswesens abzuhelfen, sowie den geltenden Verordnungen
über die Verpflichtung zum Seedienst eine gesetzliche Grundlage zu geben..