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verheißt, um sie zur Annahme des Handelsvertrages zu bestimmen
(s. Deutschland).
4. Aug. Die Budget-Commission des Abg.-Hauses beginnt endlich unter
dem Vorsitze des Abg. Bockum-Dolffs die Berathung des Militär-
etats für 1862. Keiner der Minister ist anwesend. Die Tren-
nung des Extraordinariums vom Ordinarium wird in der Com-
mission von vorneherein als selbstverständlich betrachtet und dem
Regierungscommissär, der dagegen Protest erheben will, bedeutet,
daß das nicht innerhalb seiner Befugniß liege. Die Verhandlung
dreht sich nur um die Frage, ob das Extraordinarium ganz oder
nur theilweise gestrichen werden solle; eine weitere Frage geht
dahin, ob zugleich durch eine Resolution die Stellung des Hauses
zur Militärfrage im Ganzen präcisirt werden solle; die Mehrheit
scheint aber gegen eine solche Resolution zu sein, weil es besser
sei, der Regierung die Initiative zu überlassen.
5. „ Weitere Berathung der Budgetcommission des Abg.-Hauses über
den Militäretat. Der Regierungs-Commissär gibt Namens der
Staatsregierung eine schriftliche Erklärung dahin ab:
1) Es ist selbstverständlich, daß die Regierung die zeitige Formation der
Armee, insoweit solche eine erhöhte Etatsbewilligung oder eine anderweite
gesetzliche Regelung der Dienstverpflichtung in Anspruch nimmt, solange als
eine nicht definitive betrachtet, bis der Landtag sich damit auf verfassungs-
mäßigem Wege einverstanden erklärt hat. «
„Daraus erfolgt jedoch nicht, daß auch den einzelnen neureformirten Trup-
pentheilen der Stempel des Provisoriums aufzudrücken war.
„Wirksame Formationen dürfen keine Zweifel ihrer Dauer in sich tragen.
Daher konnte auch von einer definitiven Besetzung der betreffenden Officier-
stellen nicht Abstand genommen werden.
„Uebrigens müssen bei Beurtheilung der in Bezug auf die Neuformation
der Armee getroffenen Anordnungen die Verhältnisse der Jahre 1859 und
1860 in entsprechende Berücksichtigung gezogen werden.
2) Der ursprüngliche, dem Landtage im Jahre 1860 vorgelegte Reorgani-
sationsplan hat seitdem allerdings einige Modificationen erfahren, indem die
Regierung sich bemüht hat, den in der Militärcommission pro 1860 laut
gewordenen Wünschen, soweit als zulässig erschien, entgegenzukommen, und
insoweit dies durch die strenge Beachtung der bezüglichen, in uneingeschränk-
ter Geltung verbliebenen gesetzlichen Bestimmungen unserer bisherigen Kriegs-
verfassung, sowie durch das Maß der bewilligten Mittel geboten war.
3) Demgemäß hielt und hält die kgl. Regierung, sowie an allen anderen
gesetzlichen Bestimmungen, so auch an der des § 6 des Gesetzes vom 3. Sep-
tember 1814 grundsätzlich fest. Sie faßt dieselbe jedoch wesentlich in der
Bedeutung einer Berechtigung, nicht aber einer unbedingten Verpflichtung
auf, und hat dieser Auffassung gemäß seit 1859 alljährlich verfahren; ebenso
bei den Etats-Aufstellungen pro 1862 und 1863. »
„Sie beansprucht auch ferner, auf Grund der ihr verfassungsmäßig zu-
stehenden Executive, eine maßgebende Stimme bei der auf Grund des § 3
des genannten Gesetzes zu normirenden Stärke der bewaffneten Macht, wie-
wohl sie, wie bisher, bereit ist, dabei auf die Finanzlage des Staates und
die sonstigen bezüglichen Verhältnisse jede angemessene Rücksicht zu nehmen.“
Nach einiger Zeit wird dem Regierungscommissär dann noch ein