Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Preußen. 157 
Nachtrag zu dieser Erklärung in die Commission hineingeschickt, 
welcher aus den sich unmittelbar an den Schlußsatz anschließenden 
Worten besteht: „und die verfassungsmäßigen Rechte des Landtages 
zu achten.“ 
 
6. Aug. Das Abg.-Haus genehmigt mit Majorität auf den Antrag sei- 
 
 
 
ner Justizcommission gegen den Widerspruch des Justizministers in 
der vom Abg. Oppermann amendirten Fassung folgenden Gesetzes- 
entwurf zum Schutz der Anonymität der Preßerzeugnisse: 
„Drucker, Verleger, Commissionsverleger und Redacteure dürfen nicht durch 
Zwangsmaßregeln angehalten werden, über die Verfasser oder Herausgeber 
von Druckschriften, Artikeln oder Inseraten oder über den Ursprung der in 
solchen enthaltenen Mittheilungen Zeugniß abzulegen.“ 
„ Eine preuß. Depesche an Oesterreich erklärt demselben, in Unter- 
handlungen über seinen erneuerten Antrag auf Eintritt in den Zoll- 
verein erst nach Annahme des Handelsvertrags mit Frankreich von 
Seite der Zollvereinsstaaten eintreten zu können (s. Deutschland). 
7. „ Die Commission des Abg.-Hauses beschließt, dem Hause den 
Antrag vorzulegen, dasselbe wolle beschließen: 
die kgl. Staatsregierung aufzufordern, unter Mitwirkung der Landesver- 
tretung endlich diejenigen Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um 
die evangelische Landeskirche ohne Verzug auf Grund des Artikel 15 
der Verfassung mit dem Staate in Betreff ihrer beiderseitigen Rechte aus- 
einander und hierdurch in den vollen Besitz der ihr durch die Verfassung 
verbürgten Selbständigkeit zu setzen, und dazu vor Allem die beiden Ge- 
setze vom 26. Januar 1849 (wegen Einrichtung der Abtheilung für die in- 
neren evangelischen Kirchensachen im Cultusministerium) und vom 29. Juni 
1850 (Errichtung des evangelischen Oberkirchenraths) nebst den dazu gehöri- 
gen Reglements dem Hause der Abgeordneten zur Genehmigung vorzulegen.“ 
(Vgl. 17. Febr.). 
12. „ Erste Sitzung der Marine-Commission des Abg.-Hauses. Der 
Kriegsminister skizzirt mündlich den Plan zur Gründung der Flotte, 
welcher in sieben Jahren ausgeführt werden soll, wozu 45 Millio- 
nen Thaler erforderlich sein würden, und zwar 19 für die Hafen- 
bauten und 26 für die Schiffsbauten. Diese Grundzüge werden 
als verständig anerkannt. Die Stimmung der Commissionsmitglie- 
der ist jedoch aus finanziellen Rücksichten überwiegend gegen die 
Regierungsvorlage, weil der Nachweis zur Deckung der Ausgaben fehlt. 
14. „ Die Kronprinzessin wird von einem Prinzen entbunden. 
„ Die offiziöse Sternzeitung bespricht die „Besorgniß vor einer 
vermeintlich bevorstehenden Verfassungskrisis“ gelegentlich der 
Berathung des Militäretats und findet, daß die Schwierigkeit darin 
bestehe, daß die Verfassung eine Lücke habe: was zu thun sei, 
wenn der Etat nicht oder nicht rechtzeitig zu Stande komme: 
... Es wird behauptet, es sei in dieser Frage vor Allem immer im Auge 
zu behalten, daß ein Budgetgesetz erzielt werden müsse, und daß die Bud- 
getvorlage sich in dieser Beziehung von jeder anderen Vorlage unterscheide. 
Dieses Postulat der Verfassung geben wir, wie gesagt, vollständig zu; an-
	        
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