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Preußen.
dererseits aber ist ebenso klar, daß die Verfassung insofern eine Lücke
enthält, als nicht vorgesehen ist, wie dem Postulat unter allen Umständen
genügt werden kann und soll. . .. So läßt denn die Verfassung darüber
rathlos, wie das alljährliche, vollends das rechtzeitige Zustandekommen
des Staatshaushaltsgesetzes jederzeitz ermöglicht werden soll. .. . Man darf
von der Regierung Sr. Maj. mit Zuversicht erwarten, daß sie an ihrem
Theile mit gewissenhaftester Treue gegen die Verfassung und mit selbstloser
Fürsorge für die ruhige und heilsame Entwickelung des Staatslebens pflicht—
mäßig nichts unterlassen wird, um auch unter den gegenwärtigen schwieri-
gen Verhältnissen die Feststellung eines dem Sinn und den Voraussetzungen
der Verfassung entsprechenden Staatshaushaltsgesetzes auf alle Weise zu er-
möglichen; aber ihr Entgegenkommen in dieser Beziehung muß seine Grenze
an der Ueberzeugung von den unabweislichen Erforderungen des Staats-
interesses finden. Es kann nicht erwartet werden, daß die Regierung in
eine Verkürzung des Staatshaushalts willigen sollte, durch welche, um hier
den wichtigsten Punkt in's Auge zu fassen, das Werk der Armee-Reorgani-
sation, welches auf Grund langjähriger Erfahrungen und allseitiger Erwä-
gungen in's Leben gerufen und bis dahin durch die wiederholte Mitwirkung
des Landtags, vorbehaltlich der definitiven finanziellen Feststellung, aufrecht
erhalten worden ist, wieder vernichtet würde. Die Regierung würde ihre
heiligsten Pflichten verletzen, wenn sie zur Durchführung der für das Wohl
des Staates und des Volkes nach tiefster Ueberzeugung als unerläßlich er-
achteten Reform nicht von ihrer verfassungsmäßigen Stellung in
voller Ausdehnung Gebrauch machte. So wenig sie um einzelner,
selbst erheblicher Differenzen in Fragen von minder durchgreifender Bedeu-
tung willen das Zustandekommen des Staatshaushalts ihrerseits leichthin
gefährden würde, ebensowenig darf und wird sie auf die volle Ausübung
ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse verzichten, wo es sich um die Erfüllung
einer kategorischen Pflicht im allgemeinen Staatsinteresse handelt. Sollte der
bedauerliche Fall sich verwirklichen, daß eine Verständigung über einen aus-
führbaren Staatshaushalts-Etat zunächst nicht erreicht werden könnte, so
wird die Staatsregierung unzweifelhaft auch dann nur nach gewissenhaftester
und strengster Erwägung der ihr durch die Verfassung zugewiesenen Rechte
und Pflichten ihr weiteres Verhalten regeln, und wir dürfen die gehässigen
Verdächtigungen wegen beabsichtigten „Staatsstreichs“ und „Verfassungs-=
bruchs“ mit aller Entschiedenheit zurückweisen.“
24. Aug. Der Abg. v. Sybel, unterstützt von 50 Mitgliedern (der Frac-
tionen Bockum-Dolffs und Vincke), bringt im Abg.-Hause den
Antrag ein:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: es sei sowohl durch das
preußische, als durch das allgemeine deutsche Interesse geboten, daß jede Un-
terhandlung über das Fortbestehen oder die Erweiterung des Zollvereines
nur unter der Voraussetzung stattfinde, daß dabei an den öconomischen
Grundsätzen des deutsch-französ. Handelsvertrages festgehalten, keine
größeren nicht deutschen Gebiete in den Zollverein aufgenommen und eine
zweckmäßige Organisation des Zollvereines mit einheitlicher Executive und
gemeinsamer parlamentarischer Gesetzgebung nicht ferner hinausgeschoben
wird.“ Motive: „Die österr. Propositionen, betr. den Zollverein und die
Ablehnung des Handelsvertrages durch Bayern und Württemberg.“ (Die
Fortschrittspartei hat sich an der Unterzeichnung des Antrages nicht bethei-
ligt, da derselbe ihre Wünsche auf Herstellung einer einheitlichen Centralge-
walt nebst Parlament nicht befriedigt.) ·
22. „ Die Budget-Commission des Abg.-Hauses bringt endlich ihre
Berathungen über den Militäretat für 1862 zum Schluß.