Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Preußen. 161 
örterung für unvereinbar mit dem Gesetze vom 3. September 
1845 halte.“ (Der hauptsächlich hierbei in Betracht kommende 
Paragraph 15 des Gesetzes vom 3. Sept. 1814 lautet: „Im 
Frieden bestimmen als Regel die in den obigen Gesetzen ange- 
gebenen Jahre den Ein= und den Austritt in die verschiedenen 
Heeresabtheilungen, im Kriege hingegen begründet sich dies durch 
das Bedürfniß, und alle zum Dienste aufgerufene Abtheilungen 
werden von den Zurückgebliebenen und Herangewachsenen nach Ver- 
hältniß des Abgangs ergänzt.“) Endlich wird mit 18 Stimmen 
beschlossen, beim Abg.-Hause zu beantragen, es wolle „die Staats- 
regierung auffordern, in der nächsten Session dem Landtage ein 
Recrutirungsgesetz vorzulegen." 
25. Aug. Eine k. Cabinetsordre bestätigt die „Herstellung des bundes- 
gesetzlich gewährleisteten Rechtszustandes“ zu Gunsten des Grafen 
von Stolberg-Wernigerode, wie dies schon früher zu Gunsten der 
Fürsten von Neuwied und von Solms-Braunfels geschehen ist. 
26./29. Aug. Die Marinecommission des Abg.-Hauses verwirft die 
beiden ersten Positionen der Regierungsvorlage, wonach 220,000 Thlr. 
zur Fortsetzung der Schiffsbauten und 200,000 Thlr. zum Ankauf 
von Uebungsschiffen bewilligt werden sollten, mit allen gegen 3, 
ferner die Forderung von 600,000 Thlr. für Panzerschiffe mit 
allen gegen 4 und endlich die Forderung von 380,000 Thlr. als 
erste Rate für den Rügener Kriegshafen mit allen gegen 1 Stimme. 
Der Regierungscommissär erklärt dagegen, in ihren Schritten für 
den Ankauf dreier englischer Schiffe sei die Regierung bereits so 
weit gegangen, daß die Uebernahme dieser Schiffe statt finden 
müsse. Die Motive der Commission sind, nach der vorangegangenen 
Debatte, namentlich der Mangel eines vollständigen Gründungs- 
planes, sowie der Mangel eines Nachweises über die Deckungs- 
mittel, indem die Regierungscommissäre auf eine Anleihe durchaus 
nicht eingehen wollten, von der andern Seite dagegen die Noth- 
wendigkeit einer vorgängigen Feststellung der Deckungsmittel betont 
wird, weil man sonst im nächsten Jahre einem fait accompli 
gegenüberstehe und dann gezwungen wäre, die zur Fortführung des 
Begonnenen geforderten Mittel zu bewilligen. 
26. „ Preußen erklärt Bayern und Württemberg seine eventuelle Kün- 
digung der Zollvereinsverträge, wofern sie auf der Ablehnung des 
Handelsvertrags mit Frankreich beharren sollten (s. Deutschland). 
27. „ Scandalprozeß v. d. Heydt contra Dresemann in Elberfeld. 
28. „ Die Regierung theilt der Handelscommission des Abg.-Hauses 
vertraulich die Antwort an Bayern und Württemberg in der 
Handelsfrage mit, worauf diese alle bereits vorbereiteten Resolu- 
tionen in dieser Angelegenheit fallen läßt und einstimmig beschließt, 
dem Hause diesfalls ein Vertrauensvotum für die Regierung zu 
beantragen. 
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