162 Preußen.
2. Sept. Der Einlauf von Petitionen zur Beschränkung der Militär—
gerichtsbarkeit auf rein militärische Vergehen gibt dem Abg.-Haus
nochmals Gelegenheit zu einer einläßlichen Verhandlung über diese
Frage. Nach dem Antrage der Commission werden die Petitionen
mit großer Majorität (gegen die Stimmen der feudalen und der
kath. Fraction) der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen.
5. „ Die Budgetcommission des Abg.-Hauses beginnt die Berathung
des Militär-Etats für 1863.
„ „ Das Abg.-Haus beschließt mit 233 gegen 26 Stimmen:
„Das Haus der Abgeordneten befindet sich in voller Uebereinstimmung
mit der von der k. Staatsregierung abgegebenen Erklärung, daß sie auf
dem Boden der Verträge vom 2. August d. J. beharre und demgemäß die
definitive Ablehnung dieser von Preußen Namens und im Auftrage des
Zollvereins verhandelten Verträge seitens einzelner Zollvereinsregierungen
als den Ausdruck des Willens auffassen müsse, den Zollverein mit Preußen
nicht fortzusetzen, und spricht demgemäß die Erwartung aus: die königliche
Staatsregierung werde, insofern einzelne Zollvereinsregierungen in ihrer
ablehnenden Haltung verharren sollten, diejenigen Maßnahmen treffen,
welche nothwendig sind, um die Reform des Zollvereinstarifs auf Grund-
lage des Tarlfs B zum Handelsvertrage vom 2. August d. J. beim Ablauf
der gegenwärtigen Zollvereinsverträge durchzuführen."
11. „ Beginn der Debatte des Abg.-Hauses über den Militär-Etat
für 1862.
Es liegen dem Hause 3 Anträge vor:
1). Präjudicial= Antrag Reichensperger (und 14 Mitgl. der
kath. Fraction) „das Haus der Abgeordneten wolle beschlleßen, zu erklären:
1) daß die k. Staatsregierung aus dem Staatshaushalts-Etat pro 1861
als solchem nicht die Berechtigung entnehmen konnte, die unter der General=
rubrik „Einmalige und außerordentliche Ausgabe“ sub Nr. VIII zur Auf-
rechthaltung der Kriegsbereitschaft des Heeres ausgeworfenen Ausgabebeträge,
ohne vorherige Zustimmung der Landesvertretung, beziehungsweise ohne
nachträgliche Einholung einer Indemnitäts-Erklärung der letzteren, in dem
Etatsjahre 1862 weiter anzuweisen, beziehungsweise zu realisiren; 2) daß
die königliche Staatsregierung daher zu veranlassen ist, vor der Spezlal-
Berathung dieser im Staatshaushalts-Etat pro 1862 aufgenommenen Aus-
gabe-Positionen, soweit dieselben bereits realisirt sind, die erforderliche
Indemnitäts-Erklärung zu beantragen, oder doch ihre desfallsige Verpflich-
tung anzuerkennen.“
2) Antrag der Budget-Commission:
Das Ministertum hat gefordert im Ordinarim 37,779,043 Thlr.
Hiervon hat die Commission aus besonderen Gründen
abgesetzt . 17,726 „
Es würden also bleiben ........ 37,761,317 Thlr.
Hiervon fallen der Reorganisation zur Last und werden
also als ungesetzlich gestrichen 5,911,099 „
Sonach erhält der Kriegsminister als Ordinarim 31,850,218 Thlr.
Als einmalige Ausgaben, als Extraordinarium im eigent-
lichen Sinne, sind für das Jahr 1862 gefordert 1, 826,663 Thlr.
Hiervon fallen der Reorganisation zur Last und werden ·
also als ungesetzlich gestrichen 222,262 „