Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

162 Preußen. 
2. Sept. Der Einlauf von Petitionen zur Beschränkung der Militär— 
gerichtsbarkeit auf rein militärische Vergehen gibt dem Abg.-Haus 
nochmals Gelegenheit zu einer einläßlichen Verhandlung über diese 
Frage. Nach dem Antrage der Commission werden die Petitionen 
mit großer Majorität (gegen die Stimmen der feudalen und der 
kath. Fraction) der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen. 
5. „ Die Budgetcommission des Abg.-Hauses beginnt die Berathung 
des Militär-Etats für 1863. 
„ „ Das Abg.-Haus beschließt mit 233 gegen 26 Stimmen: 
„Das Haus der Abgeordneten befindet sich in voller Uebereinstimmung 
mit der von der k. Staatsregierung abgegebenen Erklärung, daß sie auf 
dem Boden der Verträge vom 2. August d. J. beharre und demgemäß die 
definitive Ablehnung dieser von Preußen Namens und im Auftrage des 
Zollvereins verhandelten Verträge seitens einzelner Zollvereinsregierungen 
als den Ausdruck des Willens auffassen müsse, den Zollverein mit Preußen 
nicht fortzusetzen, und spricht demgemäß die Erwartung aus: die königliche 
Staatsregierung werde, insofern einzelne Zollvereinsregierungen in ihrer 
ablehnenden Haltung verharren sollten, diejenigen Maßnahmen treffen, 
welche nothwendig sind, um die Reform des Zollvereinstarifs auf Grund- 
lage des Tarlfs B zum Handelsvertrage vom 2. August d. J. beim Ablauf 
der gegenwärtigen Zollvereinsverträge durchzuführen." 
11. „ Beginn der Debatte des Abg.-Hauses über den Militär-Etat 
für 1862. 
Es liegen dem Hause 3 Anträge vor: 
1). Präjudicial= Antrag Reichensperger (und 14 Mitgl. der 
kath. Fraction) „das Haus der Abgeordneten wolle beschlleßen, zu erklären: 
1) daß die k. Staatsregierung aus dem Staatshaushalts-Etat pro 1861 
als solchem nicht die Berechtigung entnehmen konnte, die unter der General= 
rubrik „Einmalige und außerordentliche Ausgabe“ sub Nr. VIII zur Auf- 
rechthaltung der Kriegsbereitschaft des Heeres ausgeworfenen Ausgabebeträge, 
ohne vorherige Zustimmung der Landesvertretung, beziehungsweise ohne 
nachträgliche Einholung einer Indemnitäts-Erklärung der letzteren, in dem 
Etatsjahre 1862 weiter anzuweisen, beziehungsweise zu realisiren; 2) daß 
die königliche Staatsregierung daher zu veranlassen ist, vor der Spezlal- 
Berathung dieser im Staatshaushalts-Etat pro 1862 aufgenommenen Aus- 
gabe-Positionen, soweit dieselben bereits realisirt sind, die erforderliche 
Indemnitäts-Erklärung zu beantragen, oder doch ihre desfallsige Verpflich- 
tung anzuerkennen.“ 
 2) Antrag der Budget-Commission: 
Das Ministertum hat gefordert im Ordinarim 37,779,043 Thlr. 
Hiervon hat die Commission aus besonderen Gründen 
abgesetzt . 17,726 „ 
Es würden also bleiben ........ 37,761,317 Thlr. 
Hiervon fallen der Reorganisation zur Last und werden 
also als ungesetzlich gestrichen 5,911,099 „ 
Sonach erhält der Kriegsminister als Ordinarim 31,850,218 Thlr. 
Als einmalige Ausgaben, als Extraordinarium im eigent- 
lichen Sinne, sind für das Jahr 1862 gefordert 1, 826,663 Thlr. 
Hiervon fallen der Reorganisation zur Last und werden · 
also als ungesetzlich gestrichen 222,262 „ 
 
  
  
  
 
	        
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