Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Oesterreich. 
Gehalte zwar nach wie vor ungeschmälert ausbezahlt, gleichwohl 
aber 26,300 fl. im Budget der Staatskanzlei gestrichen worden, diese 
Summe also vom Grafen Rechberg anderweitig erspart werden soll. 
Beide Häuser nehmen den Antrag an. 
29. Okt. Oesterreich erklärt (wie Preußen) seine Zustimmung zu den 
30. 
Anfg. 
Vorschlägen des englischen Cabinets an Dänemark behufs einer Lö- 
sung der Schleswig-Holstein'schen Frage. 
„ Fortsetzung der Berathungen des Abg.-Hauses über das Bank- 
statut. Der Staatsminister v. Schmerling warnt in der Debatte 
vor einem Beschlusse, der das Zustandekommen einer Vereinbarung 
mit der Nationalbank unmöglich machen könnte: 
„Die Folge davon wäre, daß dieser Gegenstand in einer folgenden Session 
neuerdingsi in Verhandlung genommen werden müßte. Ich will hoffen, daß 
wenn einst die Bänke dieses Hauses sich vollständig gefüllt haben, der Ge- 
danke an die Einheit des Rriches und an seine Macht all Jene durchglühe, 
die dann ihre Plätze in diesem Hause einzunehmen haben. Aber wenn 
man derlei Dinge ins Auge faßt, so muß man sich nicht bloß Wünschen. 
überlassen; man muß am Ende die Sachen nehmen wie sie zu nehmen sind, 
und da kann ich mich in der That der traurigen Besorgniß nicht verschlie- 
ßen, daß wenn es auch einst gelänge, 343 Abgeordnete in diesem Hause zu 
versammeln, nicht in ihnen Allen jener Geist für die Gesammtverfassung, 
für die Integrität und für die Machtstellung des Reiches walten werde, wie 
er zu dieser Stunde in diesem Hause seinen lebendigen Ausdruck findet, daß 
mancherlei Wünsche, die sich jetzt schon rege gemacht haben, daß es über- 
haupt kein Central-Zettelinstitut gebe, sondern der Schwerpunkt der Noten- 
emission in die verschiedenen Kronländer verlegt werde, ihren nicht ganz 
schwachen Ausdruck finden; daß daher eine Frage, die diesmal gar nicht 
Gegenstand des Zweifels war, die Frage, ob überhaupt ein Central-Zettel- 
institut fortbestehen und ob überhaupt die Nationalbank in ihrem Bestande 
gesichert sein solle, daß diese Frage den Gegenstand einer sehr lebhaften Er- 
örterung, vielleicht einer zweifelhaften Entscheidung sein möchte". 
Nov. Ein Erlaß des Staatsministeriums an die bischöflichen 
Ordinariate gesteht die Regelung der Verwaltung des Kirchenver- 
mögens im Sinne der Art. 30 des Concordates, somit auch die 
meritorische Revision der Kirchenrechnungen ohne Unterschied des 
Kirchenpatronats den bischöflichen Ordinariaten zu, unter der Be- 
dingung, daß das landesfürstliche, die Bewahrung des Kirchenver- 
mögens betreffende Recht gesichert bleibe. 
„ Der Kaiser genehmigt Has erste constitutionelle Finanzgesetz für 
1862, zwei Tage nach Ablauf des Rechnungsjahres, zum ersten 
Mal mit dem Zusatze „mit Zustimmung der beiden Häuser 
unseres Reichsraths“. Nach Artikel 3 derselben dürfen die 
für einzelne Hauptrubriken, Abtheilungen und Unterabtheilungen 
festgesetzten Beträge, die Disponibilitätsgebühren von Beamten und 
Dienern ausgenommen, nur in derselben Hauptrubrik, Abtheilung 
und Unterabtheilung verwendet werden.
	        
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