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Oesterreich.
Gehalte zwar nach wie vor ungeschmälert ausbezahlt, gleichwohl
aber 26,300 fl. im Budget der Staatskanzlei gestrichen worden, diese
Summe also vom Grafen Rechberg anderweitig erspart werden soll.
Beide Häuser nehmen den Antrag an.
29. Okt. Oesterreich erklärt (wie Preußen) seine Zustimmung zu den
30.
Anfg.
Vorschlägen des englischen Cabinets an Dänemark behufs einer Lö-
sung der Schleswig-Holstein'schen Frage.
„ Fortsetzung der Berathungen des Abg.-Hauses über das Bank-
statut. Der Staatsminister v. Schmerling warnt in der Debatte
vor einem Beschlusse, der das Zustandekommen einer Vereinbarung
mit der Nationalbank unmöglich machen könnte:
„Die Folge davon wäre, daß dieser Gegenstand in einer folgenden Session
neuerdingsi in Verhandlung genommen werden müßte. Ich will hoffen, daß
wenn einst die Bänke dieses Hauses sich vollständig gefüllt haben, der Ge-
danke an die Einheit des Rriches und an seine Macht all Jene durchglühe,
die dann ihre Plätze in diesem Hause einzunehmen haben. Aber wenn
man derlei Dinge ins Auge faßt, so muß man sich nicht bloß Wünschen.
überlassen; man muß am Ende die Sachen nehmen wie sie zu nehmen sind,
und da kann ich mich in der That der traurigen Besorgniß nicht verschlie-
ßen, daß wenn es auch einst gelänge, 343 Abgeordnete in diesem Hause zu
versammeln, nicht in ihnen Allen jener Geist für die Gesammtverfassung,
für die Integrität und für die Machtstellung des Reiches walten werde, wie
er zu dieser Stunde in diesem Hause seinen lebendigen Ausdruck findet, daß
mancherlei Wünsche, die sich jetzt schon rege gemacht haben, daß es über-
haupt kein Central-Zettelinstitut gebe, sondern der Schwerpunkt der Noten-
emission in die verschiedenen Kronländer verlegt werde, ihren nicht ganz
schwachen Ausdruck finden; daß daher eine Frage, die diesmal gar nicht
Gegenstand des Zweifels war, die Frage, ob überhaupt ein Central-Zettel-
institut fortbestehen und ob überhaupt die Nationalbank in ihrem Bestande
gesichert sein solle, daß diese Frage den Gegenstand einer sehr lebhaften Er-
örterung, vielleicht einer zweifelhaften Entscheidung sein möchte".
Nov. Ein Erlaß des Staatsministeriums an die bischöflichen
Ordinariate gesteht die Regelung der Verwaltung des Kirchenver-
mögens im Sinne der Art. 30 des Concordates, somit auch die
meritorische Revision der Kirchenrechnungen ohne Unterschied des
Kirchenpatronats den bischöflichen Ordinariaten zu, unter der Be-
dingung, daß das landesfürstliche, die Bewahrung des Kirchenver-
mögens betreffende Recht gesichert bleibe.
„ Der Kaiser genehmigt Has erste constitutionelle Finanzgesetz für
1862, zwei Tage nach Ablauf des Rechnungsjahres, zum ersten
Mal mit dem Zusatze „mit Zustimmung der beiden Häuser
unseres Reichsraths“. Nach Artikel 3 derselben dürfen die
für einzelne Hauptrubriken, Abtheilungen und Unterabtheilungen
festgesetzten Beträge, die Disponibilitätsgebühren von Beamten und
Dienern ausgenommen, nur in derselben Hauptrubrik, Abtheilung
und Unterabtheilung verwendet werden.