Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Deutschland. 19 
gefallen. Die Entschiedenheit, welche sich in der Sache selbst kund gibt, sie 
ist zugleich die beste Bürgschaft, daß ebenso auch jedes Wort, welches der 
Versöhnlichkeit und dem Frieden gilt, ernsthaft gemeint und zuverlässig ist. 
Wir bitten E. k. H. allerunterthänigst, stellen Allerhöchstdieselben das bis 
September 1850 bestandene Verfassungsrecht thatsächlich wieder her, umge- 
ben Sich Allerhöchstdieselben mit Räthen, welche das Vertrauen des Landes 
besitzen, und die nach dem Wahlgesetze von 1849 berufenen Stände werden 
das in sie gesetzte Vertrauen durch eine Revision der Verfassung und des 
Wahlgesetzes nach den Grundnormen des Bundesrechts auf das Glänzendste 
rechtfertigen. Allergnädigster Kurfürst und Herr! Geben Sie Ihrem guten 
Volke den Frieden zurück und Niemand wird darüber glücklicher sein, als 
die wir in allertiefster Ehrsurcht verharren die treugehorsamsten Mitglieder 
der zweiten Kammer.“ 
11. Jan. (Sachsen). Rückantwort der Sächsischen Regierung auf die 
12. 
Preußische Depesche vom 20. Dezember 1861 über das Sächsische 
Bundesreform-Projekt (s. Jahrg. 1861 S. 96);: 
„ .. Wir haben uns im Vorausbeschieden, daß unseren Vorschlägen bessere 
zur Seite gestellt werden können, und ihnen daher in erster Linie den Zweck 
der Anregung angewiesen. Eben so aufrichtig geben wir uns davon Rechen- 
schaft, daß es nicht der Beruf der Sächsischen Regierung sein kann, eine 
Feststellung der allgemeinen deutschen Verhältnisse im Wege der Correspon- 
denz mit der Preußischen Regierung zu versuchen. Allein wir würden es 
tief beklagen, wenn die begonnene Auseinandersetzung, zu welcher das 
Preußische Ministerium mit so anerkennenswerther Offenheit sich herbeige- 
lassen hat, einen unfruchtbaren Abschluß finden sollte, und wir für unseren 
Theil werden sicherlich jeder Aufforderung gern entsprechen, welche dahin 
gerichtet wäre, durch eine weitere eingehende Besprechung die angeregte 
Frage mehr und mehr aufzuklären, indem wir keineswegs der Hoff- 
nung entsagen würden, auf diesem Wege doch zuletzt Anknüpf- 
ungspunkte für eine Verständigung zu finden.“ 
„ (Kurhessen). Da der Kurfürst die Eingabe der zweiten 
Kammer zurückgewiesen, so erfolgt die Veröffentlichung einer von 
ihr für diesen Fall schon am 6. d. Mts. beschlossenen „offenen 
Erklärung“: 
„Wir, die unterzeichneten Abgeordneten zur zweiten kurhessischen Stände- 
kammer, legen hiermit, da wir durch die eingetretene Entlassung an der 
beabsichtigten förmlichen Berathung und Beschlußfassung in der Verfassungs- 
angelegenheit verhindert worden sind, folgende feierliche Erklärung nieder: 
1) Wir vermögen die gegenwärtig berufenen Stände nicht als die verfas- 
sungsmäßigen Landesvertreter anzusehen, halten dieselben namentlich zur 
Vornahme von Landtagsverhandlungen nlcht berechtigt. 2) Wir halten es 
im unzertrennlichen Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes für drin- 
gend geboten, daß das bis in's Jahr 1850 in anerkannter Wirksamkeit 
bestandene, auf verfassungsmäßigem Wege nicht geänderte Verfassungsrecht 
des Landes, mit Einschluß des Wahlgesetzes vom 5. April 1849, sofort in 
seinem vollen Umfange auch thatsächlich wieder in Geltung gesetzt werde. 
3) Wir sprechen unsere Ueberzeugung aus, daß die nach dem Wahlgesetz 
vom 5. April 1849 zu berufende Landesvertretung bereit sein wird, zu 
nothwendigen oder zweckmäßigen Abänderungen des Verfassungsrechts in 
ordnungsmäßiger Weise mitzuwirken. 4) Wir halten es aber zur baldigen 
Erledigung der Verfassungsfrage und zur dauernden Beruhigung des Lan- 
des für unerläßlich, daß von S. k. H. dem Kurfürsten ein Ministerium 
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