Deutschland. 19
gefallen. Die Entschiedenheit, welche sich in der Sache selbst kund gibt, sie
ist zugleich die beste Bürgschaft, daß ebenso auch jedes Wort, welches der
Versöhnlichkeit und dem Frieden gilt, ernsthaft gemeint und zuverlässig ist.
Wir bitten E. k. H. allerunterthänigst, stellen Allerhöchstdieselben das bis
September 1850 bestandene Verfassungsrecht thatsächlich wieder her, umge-
ben Sich Allerhöchstdieselben mit Räthen, welche das Vertrauen des Landes
besitzen, und die nach dem Wahlgesetze von 1849 berufenen Stände werden
das in sie gesetzte Vertrauen durch eine Revision der Verfassung und des
Wahlgesetzes nach den Grundnormen des Bundesrechts auf das Glänzendste
rechtfertigen. Allergnädigster Kurfürst und Herr! Geben Sie Ihrem guten
Volke den Frieden zurück und Niemand wird darüber glücklicher sein, als
die wir in allertiefster Ehrsurcht verharren die treugehorsamsten Mitglieder
der zweiten Kammer.“
11. Jan. (Sachsen). Rückantwort der Sächsischen Regierung auf die
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Preußische Depesche vom 20. Dezember 1861 über das Sächsische
Bundesreform-Projekt (s. Jahrg. 1861 S. 96);:
„ .. Wir haben uns im Vorausbeschieden, daß unseren Vorschlägen bessere
zur Seite gestellt werden können, und ihnen daher in erster Linie den Zweck
der Anregung angewiesen. Eben so aufrichtig geben wir uns davon Rechen-
schaft, daß es nicht der Beruf der Sächsischen Regierung sein kann, eine
Feststellung der allgemeinen deutschen Verhältnisse im Wege der Correspon-
denz mit der Preußischen Regierung zu versuchen. Allein wir würden es
tief beklagen, wenn die begonnene Auseinandersetzung, zu welcher das
Preußische Ministerium mit so anerkennenswerther Offenheit sich herbeige-
lassen hat, einen unfruchtbaren Abschluß finden sollte, und wir für unseren
Theil werden sicherlich jeder Aufforderung gern entsprechen, welche dahin
gerichtet wäre, durch eine weitere eingehende Besprechung die angeregte
Frage mehr und mehr aufzuklären, indem wir keineswegs der Hoff-
nung entsagen würden, auf diesem Wege doch zuletzt Anknüpf-
ungspunkte für eine Verständigung zu finden.“
„ (Kurhessen). Da der Kurfürst die Eingabe der zweiten
Kammer zurückgewiesen, so erfolgt die Veröffentlichung einer von
ihr für diesen Fall schon am 6. d. Mts. beschlossenen „offenen
Erklärung“:
„Wir, die unterzeichneten Abgeordneten zur zweiten kurhessischen Stände-
kammer, legen hiermit, da wir durch die eingetretene Entlassung an der
beabsichtigten förmlichen Berathung und Beschlußfassung in der Verfassungs-
angelegenheit verhindert worden sind, folgende feierliche Erklärung nieder:
1) Wir vermögen die gegenwärtig berufenen Stände nicht als die verfas-
sungsmäßigen Landesvertreter anzusehen, halten dieselben namentlich zur
Vornahme von Landtagsverhandlungen nlcht berechtigt. 2) Wir halten es
im unzertrennlichen Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes für drin-
gend geboten, daß das bis in's Jahr 1850 in anerkannter Wirksamkeit
bestandene, auf verfassungsmäßigem Wege nicht geänderte Verfassungsrecht
des Landes, mit Einschluß des Wahlgesetzes vom 5. April 1849, sofort in
seinem vollen Umfange auch thatsächlich wieder in Geltung gesetzt werde.
3) Wir sprechen unsere Ueberzeugung aus, daß die nach dem Wahlgesetz
vom 5. April 1849 zu berufende Landesvertretung bereit sein wird, zu
nothwendigen oder zweckmäßigen Abänderungen des Verfassungsrechts in
ordnungsmäßiger Weise mitzuwirken. 4) Wir halten es aber zur baldigen
Erledigung der Verfassungsfrage und zur dauernden Beruhigung des Lan-
des für unerläßlich, daß von S. k. H. dem Kurfürsten ein Ministerium
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