Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Deutschland. 25 
Bundesstaat hat nach unserer Meinung ein Recht, daß ihm die Erfüllung 
der im Bundesvertrage gegebenen Zusage in immer gleichförmiger Weise 
geleistet werde. Keiner hat aber auch ein Recht auf Fortbestand formeller 
Bestimmungen, die 1815 zum Wohle des Ganzen aufgenommen waren, 
wenn heute dasselbe Wohl eine Veränderung fordern sollte. So lange 
wechselseitige Rechte und Pflichten geachtet werden, ist das Bundesverhältniß 
in seiner Unauslöslichkeit bewahrt und geheiligte Bande, die wir unsererseits 
nicht aufgeben möchten, erhalten.“ 
28. Jan. (Württemberg). Allgemeine Landtagswahlen. Das Re- 
sultat verändert das bisherige Verhältniß der Parteien in der 
zweiten Kammer nicht wesentlich. 
29. „ (Lippe-Detmold). Der Landtag regt den Abschluß einer 
Militärconvention mit Preußen an. 
30. „ (Bundestag). Die Bundesversammlung setzt Ausschüsse nie- 
der zur Berathung eines gemeinsamen Gesetzes gegen den Nachdruck 
und bezüglich der Stellvertretung am Bunde. Preußen erklärt 
sich gegen Beides. 
2. Febr. (Preußen). Preußische Depesche an Oesterreich gegen 
die „seltsamen Dimensienen“, welche Graf Rechberg in seiner 
Note vom 5. November (s. Jahrg. 1861 S. 85) über das 
Sächsische Bundesreform-Projekt dem Oesterr. Präsidialrecht am 
Bunde zu geben versuchte. 
„ „ Eine identische Note Oesterreichs und der Mittel- 
staaten (Bayern, Württemberg, Hannover, Hessen-Darmstadt 
und Nassau) an Preußen protestirt gegen die in der Preußischen 
Antwort (s. Jahrg. 1861 S. 96) auf das Sächsische Bundes- 
reform-Projekt niedergelegte Idee eines engeren Bundesstaates in- 
nerhalb des weiteren deutschen Staatenbundes: 
„.. Inhaltlich dieses Erlasses bekennt Preußen in der deutschen Re- 
formfrage sich zu dem leitenden Gedanken, daß in dem das gesammte 
Deutschland umfassenden Bundesvertrage der völkerrechtliche Charakter des 
Bundes in seiner Reinheit festgehalten werden sollte, während eine engere 
Vereinigung eines Theils der Bundesglieder auf dem Gebiete des inneren 
Staatsrechts der freien Vereinbarung der betreffenden Regierungen vorbe- 
halten bliebe. Ohne sich im Einzelnen über die Grundzüge oder über die 
Ausdehnung einer solchen engeren Vereinigung auszusprechen, scheint das 
Preußische Cabinet den Fall nicht ausschließen zu wollen, daß dieser Bund 
im Bunde sich bis zur Form eines sog. Bundesstaates entwickele, in 
welchem die wichtigsten Attribute der Staatshoheit auf eine Centralgewalt 
übertragen, namentlich ein ständiges militärisches Obercommando und das 
Recht der Vertretung nach Außen in eine Hand gelegt würden. In einer 
solchen bundesstaatlichen Einigung glaubt die Regierung Preußens nur eine 
vollberechtigte Benützung des im Art. 11 der Bundesacte gewährten Bünd- 
nißrechtes zu erkennen, und sie ist der Ansicht, daß durch die Ausführung 
ihres Gedankens weder den am engeren Bunde nicht betheiligten Regierun- 
gen ein Recht zum Ausscheiden aus dem weiteren Bunde erwachsen, noch 
die vorhandenen Bürgschaften für den Bestand des letzteren eine Veränderung 
erleiden würden." « 
,,«...-"Die...Regierung fühlt die Pflicht, freimüthig auszusprechen, 
daß ihr Deutschlands Sicherheit und Einigkeit, sein moralischer Friede und
	        
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