Deutschland. 25
Bundesstaat hat nach unserer Meinung ein Recht, daß ihm die Erfüllung
der im Bundesvertrage gegebenen Zusage in immer gleichförmiger Weise
geleistet werde. Keiner hat aber auch ein Recht auf Fortbestand formeller
Bestimmungen, die 1815 zum Wohle des Ganzen aufgenommen waren,
wenn heute dasselbe Wohl eine Veränderung fordern sollte. So lange
wechselseitige Rechte und Pflichten geachtet werden, ist das Bundesverhältniß
in seiner Unauslöslichkeit bewahrt und geheiligte Bande, die wir unsererseits
nicht aufgeben möchten, erhalten.“
28. Jan. (Württemberg). Allgemeine Landtagswahlen. Das Re-
sultat verändert das bisherige Verhältniß der Parteien in der
zweiten Kammer nicht wesentlich.
29. „ (Lippe-Detmold). Der Landtag regt den Abschluß einer
Militärconvention mit Preußen an.
30. „ (Bundestag). Die Bundesversammlung setzt Ausschüsse nie-
der zur Berathung eines gemeinsamen Gesetzes gegen den Nachdruck
und bezüglich der Stellvertretung am Bunde. Preußen erklärt
sich gegen Beides.
2. Febr. (Preußen). Preußische Depesche an Oesterreich gegen
die „seltsamen Dimensienen“, welche Graf Rechberg in seiner
Note vom 5. November (s. Jahrg. 1861 S. 85) über das
Sächsische Bundesreform-Projekt dem Oesterr. Präsidialrecht am
Bunde zu geben versuchte.
„ „ Eine identische Note Oesterreichs und der Mittel-
staaten (Bayern, Württemberg, Hannover, Hessen-Darmstadt
und Nassau) an Preußen protestirt gegen die in der Preußischen
Antwort (s. Jahrg. 1861 S. 96) auf das Sächsische Bundes-
reform-Projekt niedergelegte Idee eines engeren Bundesstaates in-
nerhalb des weiteren deutschen Staatenbundes:
„.. Inhaltlich dieses Erlasses bekennt Preußen in der deutschen Re-
formfrage sich zu dem leitenden Gedanken, daß in dem das gesammte
Deutschland umfassenden Bundesvertrage der völkerrechtliche Charakter des
Bundes in seiner Reinheit festgehalten werden sollte, während eine engere
Vereinigung eines Theils der Bundesglieder auf dem Gebiete des inneren
Staatsrechts der freien Vereinbarung der betreffenden Regierungen vorbe-
halten bliebe. Ohne sich im Einzelnen über die Grundzüge oder über die
Ausdehnung einer solchen engeren Vereinigung auszusprechen, scheint das
Preußische Cabinet den Fall nicht ausschließen zu wollen, daß dieser Bund
im Bunde sich bis zur Form eines sog. Bundesstaates entwickele, in
welchem die wichtigsten Attribute der Staatshoheit auf eine Centralgewalt
übertragen, namentlich ein ständiges militärisches Obercommando und das
Recht der Vertretung nach Außen in eine Hand gelegt würden. In einer
solchen bundesstaatlichen Einigung glaubt die Regierung Preußens nur eine
vollberechtigte Benützung des im Art. 11 der Bundesacte gewährten Bünd-
nißrechtes zu erkennen, und sie ist der Ansicht, daß durch die Ausführung
ihres Gedankens weder den am engeren Bunde nicht betheiligten Regierun-
gen ein Recht zum Ausscheiden aus dem weiteren Bunde erwachsen, noch
die vorhandenen Bürgschaften für den Bestand des letzteren eine Veränderung
erleiden würden." «
,,«...-"Die...Regierung fühlt die Pflicht, freimüthig auszusprechen,
daß ihr Deutschlands Sicherheit und Einigkeit, sein moralischer Friede und