Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Deutschland. 27. 
Angelegenheiten gemeinsamer deutscher Gesetzgebung durch die Zuziehung 
von Delegirten  der deutschen  Ständeversammlungen rechnet. Mit Freu- 
den würde die . .. Regierung einen Entschluß der. verbündeten Regierung 
Preußens begrüßen, durch welchen die Eröffnung von Berathungen 
über Bundesreform an dieser für Alle gleich gerechten und 
den gegebenen Verhältnissen Deutschlands angemessenen 
Grundlage ermöglicht würde." 
Eine Depesche Sachsens schließt sich der Verwahrung Oester— 
reichs und der Mittelstaaten an, doch mit dem Beifügen: 
„Treu dem Gedanken, daß eine Reform der bestehenden Bundeseinrichtun- 
gen in einer den Anforderungen der Zeit entsprechenden Weise und im 
Wege der Verständigung unter den Bundesgenossen auf dem Boden der 
Bundesverfassung mit Ernst und Eifer angestrebt werden müsse be- 
grüßt dieselbe freudig das am Schlusse eben jener Eröffnungen gethane Er- 
bieten zum Eintritte in diesfallsige Berathungen, an welchen sie selbst sich 
um so mehr bereitwilligst betheiligen wird, als sie der Hoffnung Raum ge- 
ben darf, daß die anzustrebende Reform nicht auf die engen 
Grenzen der dabei angedeuteten Verbesserungen beschränkt 
bleiben werde.“ 
Eine Depesche Mecklenburg's an Oesterreich vom 8. Feb- 
ruar lehnt dagegen den Beitritt zu der identischen Note ab. 
6. Februar (Bundestag). Die Bundesversammlung beschließt mit 
Mehrheit, eine Commission niederzusetzen behufs Herbeiführung 
einer gemeinschaftlichen Civil= und Criminalgesetzgebung für sämmt- 
liche Bundesstaaten. Preußen bestreitet die Competenz des Bundes 
zu solchem Vorgehen und verwahrt sich gegen den Beschluß zu 
Protokoll, mit der Erklärung, „daß eine solche Commission als 
Bundes commission anzuerkennen nicht möglich sein würde.“ Der 
Widerspruch und die Verwahrung Preußens geben zu einer im 
- der Bundesversammlung ungewöhnlich lebhaften Debatte 
Anlaß. 
". Febr. (Schleswig = Holstein'sche- Frage). Antwort Oester- 
eich und Preußens an Dänemark auf die dänische Depesche vom 
Dec. 1861 (.s. Jahrg. 1861 S. 241): 
" Die Depesche vom 26. December gibt gewissermaße 
« .-» . selbst zu, daß 
die dänischerseits für das Herzogthum Holstein ins Auge gefaßte Sonderstellung, welche als  
     Grundlage weiterer, Entwicklung angenommen werden 
soll,  mit der Basis von 1851—1852 nicht übereinstimme. Diese Thatsache 
 wird nicht in Abrede gestellt, sie wird nur zu erklären versucht. Ebenso- 
sentlich auf das Herzogthum  Schleswig und zwar, daß die Verhandlungen von 1851—1852 sich wesentlich auf das 
  Herzogthum Schleswig und zwar auf seine Stellung in 
der dänischen   Gesammtmonarchie sowohl, wie auf die Verhältnisse der Nationalitäten im  
   Innern des Landes mit bezogen. Nichtsdestoweniger lehnt 
die Depesche jede Erörterung über Schleswig bei den gegenwärtigen Verhandlungen ab, und erklärt          
    das Hineinziehen derselben für etwas neues und unberechtigtes. Sie entzieht sich ferner 
        der von uns erbetenen Erklärung über die Art 
und     Weise, wie bei der definitiven Regelung die, Basis von 1852 
werde zur Geltung gebracht werden können. Sie vermeidet die Beziehung auf die         
   Verhandlungen von 1851—1852, und wo sie dieselben erwähnt, verweist sie auf einen 
   Jahr 1860 stattgehabten Schriftwechsel,
	        
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