314
Daͤnemark.
„Die Summen, welche vom Reichsrathe für die künftige Finanzperiode
bewilligt werden, werden ausschließlich von den in demselben repräsentirten
Landestheilen zu entrichten sein. Wo ausnahmsweise die Gültigkeit der
Bewilligung davon bedingt ist, daß ein verhältnißmäßiger Betrag von Hol-
stein entrichtet wird, wird solches aus der Fassung des Vorschlags selbst her-
vorgehen. Wir sehen der Wirksamkeit des Reichsrathes mit der Zuversicht
entgegen, daß derselbe seinen König darin unterstützen wird, die Ehre und
Unabhängigkeit des Reiches zu wahren, die Freiheit und das Wohl des
Volkes zu fördern.“
27. Jan. Die Reglerung legt dem Reichsrath den Entwurf einer Reihe von Mo-
dificationen der Verfassung vom 2. Oct. 1855 vor.
Die Hauptveränderung besteht in der Abänderung des §& 37, wonach (in
Folge der Ausscheidung Holstein's und Lauenburg's) die beschlußfähige Zahl
der Mitglieder des Reichsrathes von 41 auf 31 herabgesetzt werden soll,
entsprechend der Verminderung der Gesammtzahl seiner Mitglieder von 80
auf 60 und zwar der vom Könige gewählten Mitglieder von 20 auf 15, der
mittelbar gewählten von 30 auf 23 und der unmittelbar gewählten von 30
auf 22 Mitglieder.
8. Febr. Der Reichsrath genehmigt den Antrag der Regierung auf Abände-
22.
rung des § 37 der Gesammtstaatsverfassung.
„ Zwei der für Schleswig gewählten Mitglieder des Reichsrathes, Thom-
sen und Hansen, weigern sich, der an sie ergangenen Aufforderung, im
Reichsrath zu erscheinen, Folge zu geben und protestiren gegen die Compe-
tenz des Reichsrathes für das Herzogthum Schleswig, nachdem Holstein und
Lauenburg ausgeschieden worden und damit die ganze Gesammtstaats-Ver-
fassung von 1855 ihre rechtliche Gültigkeit verloren habe. Die deutsch ge-
gae Mebrheit der Stände von Schleswig schließt sich diesem
roteste an:
„Nachdem Se. Maj, der König schon früher ausgesprochen, das Herzog-
thum Schleswig dem Königreich Dänemark nicht incorporiren zu wollen,
wurde die Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 erlassen.
„ Das Grundgesetz für das Königreich vom 5. Juni 1849 blieb
unverändert; für die besonderen Angelegenheiten der Herzogthümer wurden
im Jahre 1854 neue Verfassungsgesetze erlassen, und endlich für die gemein-
schaftlichen Angelegenheiten der Monarchie das Verfassungsgesetz vom 26.
Juli 1854 gegeben.
„Doch schon am 2. October 1855 wurde, nachdem der Einfluß des däni-
schen Reichstags zur Geltung gebracht, und das frühere Ministerium ge-
stürzt war, ohne daß die Stände der Herzogthümer deshalb vernommen, die
Verfassung der dänischen Monarchie vom 26. Juli 1854 wieder aufgehoben
und ein neues Gesetz für die Verfassung der gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten der Monarchie erlassen.
„Es bleibe dahin gestellt, wie weit die Gleichstellung und Gleichberechti-
gung der einzelnen Länder und der Nationalitäten durch das Gesetz vom
26. Juli 1854 gewahrt waren, gewiß ist es, daß dies durch das Gesetz vom
2. Oct. 1855 und den dadurch in's Leben gerufenen beschließenden Rcichs-
rath noch weniger geschah, als durch jenes, und um so weniger, da das mit
der Verfassung vom 2. Oct. 1855 erlassene Gesetz über die Wahlen zum
Reichsrath die dänische Nationalität entschieden begünstigte. Der Reichsrath
soll nach dieser Verfassung 80 Mitglieder zählen, von denen Se. Maj. der
König 20 wählt. Von den übrigen 60 haben das Königreich und seine
Vertreter 35, das Herzogthum Schleswig und seine Stände 10, das Her-
zogthum Holstein und dessen Stände 14, und die Vertreter des Herzogthums
Lauenburg 1 zu wählen. Da nun unter den vom Könige zu wählenden Mitglie-