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giltigkeit aller Beschlüsse, die derselbe mit Beziehung auf das Herzogthum
Schleswig schon gefaßt hat, oder noch fassen möchte."
10. März. Der dänische Reichsrath schließt die beiden Schleswig'schen Mit-
glieder, Thomsen und Hansen, in Folge ihres Protestes vom 22. Febr. vom
Reichsrath aus.
12. „ Antwort Dänemarks auf die Protestation Oesterreichs und
Preußen's gegen die Vorlagen der Regierung an den Reichsrath be-
züglich Schleswig. Dänemark weist jede Einmischung der beiden deut-
schen Großmächte und des deutschen Bundes überhaupt in die Angelegen-
heiten Schleswigs ab, und läugnet jede Absicht, Schleswig zu incorprriren:
Depesche des Minister Hall an Oesterreich und Preußen:
„.. Nur in sofern die Frage die inneren Angelegenheiten der deutschen
Bundesländer und deren Verhältniß zum Bunde betrifft, gehört sie vor das
Forum der Bundesversammlung und selbst dies nur innerhalb der durch
das Bundesrecht angewiesenen Grenzen. Ueber diese hinaus und namentlich
auch insofern sie das Rechtsverhältniß dieser Landestheile zum dänischen
Gesammtstaate angeht, ist es eine internationale Frage, die nur durch Ver-
handlungen und Uebereinkommen geschlichtet werden kann und wo die An-
wendung der äußersten völkerrechtlichen Zwangsmittel, um eine einseitige
Meinung geltend zu machen, den Charakter einer Bundeserecution nicht
haben kann.
„Wenn wir hier wesentlich auf allgemeine völkerrechtliche Sätze verwiesen
haben, die man im Prinzip nicht bestreiten wird, so hat das seinen natür-
lichen Grund darin, daß die Frage so allgemein gestellt ist, daß ein Ein-
gehen auf den eigentlichen Inhalt des in 1852 getroffenen Uebereinkommens
dadurch ausgeschlossen ist. Will man auf eine solche Diskussion eingehen,
dann sind wir berechtigt zu erwarten, daß man es wenigstens versuchen
werde nachzuweisen, welche Verpflichtungen wir unerfüllt gelassen, und dürfen
wir dabei der k. k. österr. (k. preuß.) Regierung vertrauen, daß sie nicht
gesonnen ist, uns verantwortlich zu machen für Bundesbeschlüsse, durch
welche der Widerstand der holsteinischen Stände gegen jedwede gemeinschaft-
liche Repräsentation im schroffsten Gegensatze zur Vereinbarung von 1852
gestützt worden ist, für Bundesbeschlüsse, die wir nach Kräften bekämpft
haben und denen wir uns schließlich nur gefügt haben, nachdem ein Ere-
cutionsverfahren schon beschlossen war, welchem uns zu unterziehen wir nicht
den Interessen des Landes angemessen fanden.
„Sollte indessen diese Berufung auf die Vorgänge von 1852 wenigstens
theilweise auch durch den Wunsch hervorgerufen sein, das Herzogthum Schles-
wig in den Bereich der gegenwärtigen Verhandlungen zu ziehen, dann kann.
die königliche Regierung diesem Wunsche nicht willsahren, weil es sich hier
um die Schlichtung eines Streites mit dem Bunde und um ein deutsches
Bundesland handelt, während das dänische Herzogthum Schleswig in keiner
Weise der bundesrechtlichen Kompetenz unterworfen ist. Wenn der kaiserlich
österreichische (königlich preußische) Minister nichts desto weniger jetzt be-
haupten will, daß man nur auf diese Weise von einer rrovisorischen zu
einer definitiven Lösung gelangen könne, so kann ich übrigens auf seine
eigene Depesche verweisen, wo die Forderungen des Bundesbeschlusses vom
41. Februar 1858 als eine „definitive Ordnung" bezeichnet werden, wie-
wohl darin so wenig als in den übrigen Bundesbeschlüssen in dieser An-
gelegenheit das Herzogthum Schleswig erwähnt wird oder erwähnt werden
konnte. Die allerdings von mehreren Seiten angeregten Wünsche, das
Herzogthum Schleswig unter Aufhebung seiner besonderen Verfassung durch
Ausdehnung des Grundgesetzes des Königreichs demselben zu inkorporiren,
werden so wenig vom Reichsrath als der Regierung gestützt. Die Besorg-
nisse des Herrn Ministers sind daher unbegründtt..