Dãnemark. 319
zeugung ein Mittel zur Beruhigung oder Befriedigung anderer Theile der
Bevölkerung, als desjenigen würde erblicken können, welcher leider noch nicht
der Erwartung der Umwälzungen entsagt hat, welche die Zukunft etwa mit
sich bringen könnte. Und wenn die königliche Regierung sich bestimmen
mußte, den Anforderungen des deutschen Bundes wegen einer anderen und
selbständigeren Stellung für Holstein zu entsprechen, als der, welcher einem
bloßen Landestheile gebührt, so würde es doch immerhin viel eher als na-
türlich erscheinen müssen, den möglichen Folgen der durch eine solche Ord-
nung gelockerten Verbindung zwischen den Bundesländern und den übrigen
Theilen der Monarchie dadurch entgegenzuwirken, daß die Attraktlonskraft
der letzteren durch ihr engeres Zusammenschließen in demselben Maaße
vergrößert würde. Auf jeden Fall würde aber jede nähere Verbindung Hol-
steins mit Schleswig sehr erheblich die Gefahr erhöhen, daß Tendenzen sich
allmälig verbreiteten, sich der dänischen Monarchie zu entfremden und in
andere politische Combinationen einzutreten, die, bisher immer von dem Be-
sitze von Schleswig bedingt, es auch in der Zukunft bleiben werden.
7. Nov. Der König antwortet bei der Tafel für die Mitglieder des Reichstages
auf den Toast des Landthingspräsidenten: „Er hoffe bald seinen ganzen
Staat geordnet zu sehen; sollten aber Umstände es erheischen, so baue er
darauf, daß sein ganzes Volk sich ihm anschließe“.
12. „ Ein k. Dekret verkündet die Errichtung einer eigenen Regierung in Holstein.
149. Dec. Ploug und 3 andere Mitglieder des Reichstags tragen im Landsthing
darauf an, „eine Adresse an Se. Maj. den König einzureichen, in welcher
das Thing seine Betrübniß über die Lage des Vaterlandes ausspricht, und
es als seine Ueberzeugung anerkennt, 1) daß die für das Königreich
und Schleswig gesetzlich bestehende und in Wirksamkeit befindliche Ge-
sammtverfassung ungeschwächt aufrecht erhalten und entwickelt werden möge
als gleich nöthiges Bindemittel zwischen den zusammengehörenden Theilen
von Danmarks Rige und als Schutzwehr der constitutionellen Freiheit des
Königreichs; 2) daß die Vollziehung des von der Regierung por längerer
Zeit ausgesprochenen Beschlusses, Holsteins Verhältnisse so zu ordnen,
daß der König seine Bundespflichten erfüllen kann, ohne daß die Unab-
hängigkeit der andern Landestheile gekränkt wird, nicht aufgeschoben werden
„ kann, ohne Gefahr für den Zusammenhalt der andern Landestheile und für
die Freiheit des Königreiches herbei zu führen; 3) daß das dänische Volk
sich über den Vorsatz des Königs freut, seine schleswig'schen Unterthanen der
Güter einer freien Entwickelung theilhaftig zu machen, sobald Holsteins
Verhältnisse definitiv geordnet sind, aber auch darauf baut, daß der König
nie in Maßregeln einwilligen wird, wodurch die Verbindung zwischen
dem Königreiche und Schleswig geschwächt werden könnte; und end-
lich 4) daß das Landsthing bereit ist, sowohl das jetzige als jedes andere
Miinisieriume z süten, wenn und 8 lange es die angegebenen Ziele ver-
it der Willensfestigkeit un atkraft, welche di i « ·
unabweisbarer Nothwend kei= Flerhet n che die Zeitverhälmmisse mit