Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

11. Rußland. 
2. Jan. (Polen). Der Priester Felinski wird zum Erzbischof von Warschau 
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ernannt. 
In Folge der Studentenunruhen wird die Universität St. Petersburg zeit- 
weilig geschlossen. 
Entlassung des Cultusministers Admiral Putjatine. Golovine tritt an 
seine Stelle. 
(Polen). In Warschau werden die Theater wieder eröffnet, aber fast 
ausschließlich von Russen besucht. 
Polen). Der Kaiser begnadigt den vom Kriegsgerichte zum Tod ver- 
urtheilten Administrator der Erzdiöcese von Warschau, Biabobrzewski zu ein- 
jähriger Festungshaft. 
(Poleny). Eine Verfügung des russ. Ministers des Innern hebt das 
Departement des russ. Reichsrathes für die polnischen Angelegenheiten als 
überflüssig durch die Einsetzung eines polnischen Staatsrathes auf. 
„ (Finnland). Eröffnung der Session des ständischen Ausschusses (48 Mit- 
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glieder, 12 für jeden der 4 Stände). 
Ein kais. Ukas verfügt, um den angewachsenen Staatsbedürfnissen zu ge- 
nügen, eine Erhöhung der Kopfsteuer, der Stempeltaxe und des Einfuhrzolls. 
Ein kais. Befehl verordnet die Veröffentlichung des Budgets für 
1862. 
Im Laufe des Monats hat eine Reihe von außerordentlichen Adelsver- 
sammlungen in verschiedenen Provinzen des Reiches stattgefunden, um 
über eine Reihe von Fragen, welche ihnen die Regierung vorlegte, zu 
berathen. 
Febr. (Polen). Urtheil über die in Warschau verhafteten Geistlichen, meh- 
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rere werden deportirt. 
Der neue Unterrichtsminister kündigt die Wiedereröffnung der Universität 
St. Petersburg an. 
(Polen). Der neue Erzbischof von Warschau langt daselbst an; feier- 
liche Wiedereröffnung der bisher geschlossenen Kirchen. 
Die Adelsversammlung von Twer beschließt, eine Adresse an 
den Kaiser zu richten und darin geradezu die Berufung von Depu- 
tirten aus dem ganzen russischen Reiche ohne Unterschied der 
Stände und Classen zu verlangen: 
„ . Das Manifest vom 3. März 1861 hat, obwohl es dem Volke die 
Freihei anbietet und die materielle Lage der Bauern einigermaßen verbes- 
ert, diese dennoch nicht von der Leibeigenschaft befreit und eben so wenig 
die gus derselben nothwendig erwachsenden Mißbräuche abgestellt. Das Volk
	        
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