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Rußland.
Grundidee hinsichtlich der Gleichberechtigung aller Stände und aller Elemente
der Gesellschaft; darum fordert er die Vereinigung mit Polen, weil er in
ihr die Bedingung freiheitlicher Entwicklung für alle dasselbe bildenden
Völker sieht. Erhabenster Herr! Die Lage unseres Landes ist äußerst traurig,
das Volk ohne Aufklärung, die Unterrichtsanstalten mittelmäßig, unzu-
reichend, sowohl hinsichtlich der Zabl als des Unterrichts; das Gewerbe
ohne Kapitalien, vom Wucher gedrückt; der Getreidehandel abgeschnitten
vom ausländischen Markt wegen mangelnder Communicationsmittel; das
Grundeigenthum ohne Credit in Folge mangelhafter Institutionen und eines
schlechten Hypothekensystems; gesetzliche Einrichtungen, die den Sitten wider-
sprechen, der Tradition, dem Begriffsvermögen der Gesellschaft fremd sind,
Ausführung der Gesetze durch eine dem Lande fremde Bureaukratie, eine
ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen des Landes concentrirte
Verwaltung, endlich eine Gesellschaft ohne aus ihrer Mitte hervorgegangene
Organe zur Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten — solch ein Zustand,
der aus unserer Trennung von dem Königreich Polen entspringt, erschwert
die Lösung der Bauernfrage, und bedroht die Provinz mit dem vollständigsten
Ruin, wenn nicht die Herstellung der administrativen Einheit mit einem
Land erfolgt, das mit uns gleiche Traditionen und Bedürfnisse, dieselben
Begriffe von bürgerlicher und religiöser Freiheit und gemeinsame Wege des
Hioricchrius in die Zukunft hat. Indem der Adel Podoliens Ew. Mojestät
eine wesentlichsten Wünsche darlegt, baut derselbe auf die Gefühle der-
kaiserlichen Gerechtigkeit und Liebe, als die einzige Hoffnung, unsere jetzigen
Leiden zu enden und uns ein besseres Loos für die Zukunft zu sichern.“
2. Oct. Der Kaiser schickt den Grafen Andreas Zamoyski für 3 Jahre auf
4. "„
10.,
*
Reisen ins Ausland.
Da die Adelsversammlung Podoliens trotz aller Vorstellungen
7P0 Gonverneurs auf ihrer Adresse beharrt, so wird dieselbe vom Gouverneur
aufgelöst.
Kaiserl. Ukas über die Grundprincien einer neuen Gerichts-
organisation für Rußland.
Nach diesem Ukas, der in seiner Bedeutung für die innere politische Ent-
wicklung Rußlands der Emancipation der Leibeigenen im J. 1861 an die
Seite gestellt werden kann, steht in Zukunft die richterliche Gewalt zu: den
Friedensrichtern, der Versammlung der Friedensrichter, den Bezirksgerichten,
den Gerichtshöfen und dem dirigirenden Senat, und zwar so, daß die
Untersuchung der Klagsache, die Prüfung derselben ihrem Wesen nach, und
die Aburtheilung derselben allen genannten Instanzen zusteht, mit Ausnahme
des Senats, der nur als Cassationshof auftritt und entscheidet, ob bei dem
Gerichtsverfahren der strenge Lauf der Gesetze innegehalten worden ist.
Der Wirkungskreis der Friedensrichter, ihrer Versammlungen, der Bezirks-
gerichte und Gerichtshöfe wird auf bestimmte Bezirke zurückgeführt, bei deren
Feststellung die Zahl der Bevölkerung, der Flächenraum und die vorhandenen
Communicationsmittel näher erwogen werden. Der Senat behält seinen
Sitz wie bisher in St. Petersburg. Da die Friedensrichter außer ihren
richterlichen Functionen noch die Pflichten als Vormünder und stellvertretende
Notare, an Orten, wo diese nicht vorhanden sein sollten, zu erfüllen haben,
so ist in ihre Hand sehr viel gelegt. Die Bezirksgerichte haben Civil= und
Kriminalsachen aller Stände zu entscheiden. Präsident und Glieder des
Gerichts werden von dem Justizminister vorgeschlagen und allerhöchst be-
stätigt. Die Geschwornen werden aus den von den Gouverneuren mit den
Ortsvorständen vereinbarten allgemeinen Geschwornenlisten nach einer ge-
wissen Reihenfolge gemäß den darüber gegebenen Bestimmungen gewählt.
Die Gerichtshöfe zerfallen in Departements, deren Präsidenten und Glieder
auf des Ministers Vorschlag allerhöchst ernannt werden. Der allgemeinen