Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Türkei. 337 
osmannische Regierung erlaubt den Montenegrinern die Ein= und Aus- 
fuhr von Waaren im Hafen von Antivari, ohne ein Steuerrecht zu bean- 
spruchen. Die Einfuhr von Waffen und Kriegsmunittion ist verboten. 
Art. 4. Die Montenegriner werden die Befugniß haben, zu Agricultur- 
zwecken Boden außerhalb Montenegro's in Pacht zu nehmen. Art. ö. Mirko 
verläßt Montenegro und darf nicht zurückkehren. Art. 6C. Die Route von 
der Herzegowina nach Scutari durch das Innere Montenegro's wird dem 
Handel geöffnet. Mehrere Punkte dieser Straße besetzen die 
kaiserlichen Truppen, welche in den Blockhäusern garniso- 
niren. Die zu besetzenden Punkte werden später bezeichnet werden. Art. 7. Die 
Montenegriner dürfen keine feindlichen Züge über ihre Gränzen mehr unter- 
nehmen. Im Fall sich ein oder mehrere Distrikte in der Nachbarschaft er- 
heben, dürfen die Montenegriner ihnen keine Hülfe leisten, weder eine mo- 
ralische noch materielle. Alle Senatoren, die Anführer der Nahien und 
andere Würdenträger Montenegro's müssen dem Serdar Ekrem ihren Bei- 
tritt durch Unterzeichnung dieses Schriftstücks beweisen. Art. 8. Die Diffe- 
renzen von geringerer Tragweite, welche sich wegen der Gränze erheben 
sollten, werden von einer gemischten Commission ausgeglichen. Jede an 
Montenegro gränzende Macht wird einen Bevollmächtigten zur Regelung 
solcher Differenzen schicken, und im Fall, daß eine bedeutendere Frage keine 
zufriedenstellende Erledigung von dieser Commission findet, haben die Be- 
treffenden beider Parteien sich direct an die hohe Pforte zu wenden. Art. 9. 
Keine Familie darf nach Montenegro gehen ohne einen Paß von den tür- 
kischen Behörden. Jeder Dawiderhandelnde wird ohne Rücksicht zurückge- 
schickt. Art. 10. Es ist den Montenegrinern erlaubt im Interesse ihres 
Handels zu reisen im ganzen türkischen Kaiserreich. Die Reisenden werden 
unter dem Schutz der Negierung stehen. Art. 11. Alle Verbrecher müssen 
erhaftet und an ihre respectiven Behörden ausgeliefert werden, nach Grund- 
lage gegenseitiger Auslieferung. Art. 12. Von beriden Theilen werden die 
Kriegsgefangenen in Freiheit gesetzt und in ihre Heimath geschickt werden. 
Die flüchtige Raja muß in ihre Heimath zurückkehren. Art. 13. Nach dem 
Grundsatz der Reciprocität müssen alle geraubten Gegenstände zurückgestattet 
und die betreffenden Attentäter bestraft werden. Art. 14. Die Montenegriner 
verpflichten sich, kein Bollwerk oder irgend ein fortifikatorisches Werk zu 
errichten an den Gränzen Albaniens, Bosniens und der Herzegowina. 
4. Sept. (Serbien). Unterzeichnung des Conferenzprotokolls bezüglich Serbien 
in Konstantinopel. Der Ausgleich, den die europäische Commission getroffen, 
besteht darin, daß zur Vermeidung zukünftiger Conflicte, zwischen Serben 
und Türken, letztere die Stadt Belgrad zu verlassen haben. In dem so- 
genannten Türkenviertel werden alle Häuser geschleift; Serbien entschädigt 
die dort wohnenden Türken, und die hohe Pforte entschädigt die serbischen 
Bewohner, die dort Häuser haben. Die kirchlichen Gebäude der Serben, 
die in jenem Rayon sich befinden, bleiben jedoch von der Demolirung aus- 
genommen. Außerdem zieht die Pforte ihre Besatzung aus zwei kleinen 
Forts im Innern Serbiens zurück. Zwei gemischte Commissionen werden 
ernannt, die eine, um die gegenseitigen Entschädigungssummen zu ermitteln; 
die andere, um den Umkreis strategisch festzustellen, der fortan zwischen der 
2 Festung und der Stadt Belgrad gewissermaßen als neutrales Gebiet liegen soll. 
5. „ (Montenegro). Die Türken rücken gegen Cettinje vor. 
13. „ (Montenegro). Der Fürst acceptirt in Cettinje die von der Pforte ge- 
stellten Bedingungen „ihrem ganzen Umfange nach“. 
13./25. Sept. Einziehung des Papiergeldes in Konstantinopel unter englischer Aufsicht. 
25. Sept. (Herzegowina). Luca Vrcalovich, der Anführ 
. . . - hrer der Insurgenten 
kommt mit Kurschid Pascha in Ragusa zusammen: · « 
erhält Rang und Besoldung eines Binnosulen n: er unterwirft sich und 
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