Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Griechenland. 345 
Mein Verweilen in Griechenland im gegenwärtigen Augenblicke die Einwoh- 
ner desselben in blutige und schwer zu lösende Wirren stürzen würde, habe 
Ich Mich entschlossen, für jetzt das Land zu verlassen, welchem Ich stets in 
Liebe zugethan war und noch zugethan bin, und für dessen Wohlfahrt zu 
wirken, Ich während eines Zeitraumes von fast dreißig Jahren keine Mühe 
  
7. Mai 1832, welche zwischen England, Frankreich, Rußland und Bayern 
abgeschlossen wurde, lauten: - 
Art. 1.: Die Höfe von Großbritannien, Rußland und Frankreich bieten 
laut von den Griechen überkommener Vollmacht die erbliche Souveränetät 
über den neugebildeten griechischen Staat dem Prinzen Friedrich Otto von 
Bayern, zweitgebornen Sohn Sr. Maj. des Königs von Bayern, an. 
Art. 2.: Se. Maj., der König von Bayern erklärt im Namen seines min- 
derjährigen Sohnes die Annahme der angebotenen Souveränetät unter nach- 
stehenden Dedingungen. Art. 3.: Der Prinz Otto soll den Titel König von 
Griechenland führen. Art. 4.: Griechenland soll unter der Souveränetät 
des Prinzen Otto von Bayern und unter Garantie der drei Mächte einen 
monarchisch regierten und unabhängigen Staat bilden, und zwar sollen die 
Bedingungen des von den contrahirenden drei Höfen unterzeichneten und 
von Griechenland und der Pforte angenommenen Protokolls vom 3. Febr. 
1830 maßgebend sein. Art. 5.: Die Grenzen des griechischen Staates sol- 
len den laut Protokoll vom 26. Sept. 1831 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechen. Art. 7.: Die drei Höfe werden von diesem Augenblicke an ihren 
ganzen Einfluß anwenden, um die allseitige Anerkennung des Prinzen Otto 
von Bayern als König von Griechenland zu bewirken. Art. 8.: Die kgl. 
Würde und Krone soll in Griechenland erblich sein und sich auf die unmit- 
telbaren und legitimen Nachkommen des Prinzen Otto von Bayern er- 
strecken. Im Todesfall ginge die Krone, wenn der König keine legitimen 
Nachkommen hinterließe, auf seinen jüngeren Bruder und dessen directe und 
gesebliche Nachkommen und Erben nach dem Recht der Erstgeburt über. 
Art. 17.: Die drei Höfe werden der griechischen Nation die von ihnen ge- 
tkroffene Wahl Sr. königl. Hoh. des Prinzen Otto von Bayern zum König 
von Griechenland durch eine gemeinsame Erklärung anzeigen u. s. w. 
Der Additional-Artikel VIII., von allen Contrahenten unterzeichnet, 
lautet: Die Succession in der königl. Krone und Würde in Griechenland 
in der Linie des Prinzen Otto von Bayern als König von Griechenland, 
sewie in den Linien der jüngeren Brüder der Prinzen Luitpold und Adal- 
bert von Bayern, welche Linien durch den Art. 8 der Londoner Convention 
vom 7. Mai 1832 für den Fall des unbeerbten Hinscheidens des Prinzen 
Otto von Bayern substituirt sind, soll in nämlicher Erbfolge nach dem Recht 
der Erstgeburt stattfinden. Frauen sollen erst bei völlig ermangelnder männ- 
licher Nachkommenschaft in der Krone von Griechenland succediren u. s. w.“ 
Die einschlägigen Artikel der griechischen Verfassungsurkunde endlich lauten: 
Art. 37.: „Die Krone Griechenland's und die mit ihr verbundenen 
verfassungsmäßigen Rechte sind erblich und gehen auf die directen und legi- 
timen Nachkommen in gerader Linie und nach dem Recht der Erstgeburt 
über.“ Art. 38.: „In Ermangelung von Leibeserben und gesetzlichen Nach- 
kommen des Königs Otto geht die griechische Krone auf den jüngeren Bru- 
der und dessen legitime Nachkommen nach dem Recht der Erstgeburt über. 
Im Fall, daß auch dieser ohne Nachkommenschaft versterben sollte, würde der 
zweite Bruder König Otto's und seine legitimen Nachkommen in gerader 
Linie und nach dem Recht der Erstgeburt zur Regierung berufen sein. 
Art. 39.: „Beim Mangel eines Thronerben gemäß den vorausgehenden 
Artikeln ernennt der König seinen Nachfolger unter Zustimmung der Kam- 
mer der Deputirten und des Senats."“
	        
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