Deutschland. 35
barten Fassung des Antrages weder nach Form noch nach Inhalt
einverstanden:
„Die k. Regierung betrachte das Bundesrecht als Ausgangspunkt, die
Vereinbarung als Mittel, den Bundesstaat als Ziel; letzterer sei aber aus
praktischen Rücksichten nach seiner Ausdehnung und nach seiner Kompetenz
unbestimmt zu lassen. Es handle sich gegenwärtig nicht, wie 1849, darum,
an Stelle der aufgehobenen Bundesverfassung eine neue Konstruktion zu
setzen: vielmehr bestehe jetzt eine Bundesverfassung, und andere Regierungen
seien bestrebt, eben dieser Bundesverfassung nach der Seite des inneren
Staatsrechts die möglichste Ausdehnung zu geben. Preußen trete einerseits
diesem Bestreben verneknend entgegen, indem es den Bundestag auf das ge-
naueste Maß seiner Kompetenz beschränkt wissen wolle; andererseits gehe es
auf dem Wege freier Vereinbarung und einzelner Verträge positiv in der
Richtung einer bundesstaatlichen Einigung vor. Eine zu scharfe Bestim-
mung dieses engeren bundesstaatlichen Verbandes nach seinen äußerlichen
Grenzen, wie nach seiner Kompetenz entspreche der Sachlage nicht
und könne auf die befreundeten Regierungen ungünstig wirken. Deshalb
erscheine die Fassung der Resolutionen 1 und 2 nicht zweckmäßig, weil die
Präzisirung des territorlalen Umfanges des künftigen Bundesstaats, durch
welche Oesterreich neben denselben gestellt werde, und der Ausdruck „Bundes-
regierung“ die gegnerische Politik stärken, weil Regierungen und Völker den
Schein eines Hinausdrängens Oesterreichs zum Hebel gegen Preußen be-
nutzen und ein Hineinzwingen aller übrigen Staaten heftig bestreiten wür-
den. Die Forderung der Resolution 3 endlich, daß die bundesstaatliche Or-
ganisation offen als Ziel hingestellt und „zunächst“ durch Vereinbarungen
ihrer Verwirklichung entgegengeführt werde, sei ein Hindrängen auf
einen Weg, der eine Drohung einschließe und zu bedenklichen Aus-
legungen Anlaß geben könne".
28. Febr. (Preußen). In Folge der Erklärung des Reg-Commissärs
beschließt die Commission des Abg.-Hauses, auf eine Einigung mit
der Regierung bezüglich des im Hause einzubringenden Antrags in
der deutschen Frage zu verzichten und demgemäß auch die der
Regierung gemachte Concession, welche in der Uebergehung der
Nichtrechtsbeständigkeit des Bundestags bestand, zurückzunehmen.
Mit allen gegen 2 Stimmen erhält die zweite Erwägung den Zusatz:
„Zumal da es dem jetzigen Bunde bei der Ohnmacht des nicht
mehr zu Recht bestehenden Bundestags an jedem wirksamen Or-
gane fehlt.“ Am Schlusse der Resolution 2 soll gesagt werden „in welchem
(engern Bunde) die Krone Preußen die einheitliche Bundesregierung führt
und durch eine gemeinsame parlamentarische Vertretung für Freiheit und
Recht des deutschen Volks die unerläßlichen Garantien geboten werden." Re-
solution 3 wird gestrichen.
Der den Antrag begleitende Bericht äußert sich über den prinzipiel-
len Standpunkt der Kommission im Gegensatz gegen denjenigen der Re-
gierung folgendermaßen:
„.. Die große Mehrheit der Commission glaubte auf die (von der Regierung
gewünschte) Weglassung der Erwägungsgründe nicht eingehen zu dürfen, weil
sie zur Erläuterung und Würdigung der Schlußanträge erforderlich sind.
Ebenso konnte sie sich nicht entschließen, die gestellten Anträge zu modifiziren.
Sie ist der Ansicht, daß die Volksvertretung sich nicht auf den bloß diplo-
3*