Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

91
laͤufig  bestimmten  Gemeinden  und  die  etwa
betheiligten  Grund-  und  Zehendherrn,
Staatsaͤrar  und  Stiftungen  von  der  Ermaͤchtigung
  zur  Einleitung  einer  Umlage
und  von  dem  Zwecke  derselben  in  Kenntniß
zu  setzen,  und  den  Tag  zu  einer  Districts=Beksammlung
  am  Awmtssitze  zu  bestimmen.

Diese  Versammlung  fsoll  bestehen:

1)  aus  dem  Bürgermeister  und  einem
Gemeindebevollmächrigten  jeder  becheiligten
  Stadt  oder  jedes  betheiligten
Marktes,

2)  aus  dem  Vorsteher  und  einem  Gemeindebevollmächtigten
  jeder  betheiligten
Landgemeinde,  von  welchen  einer  ein
Höchstbesteuerter  und  einer  ein  Kleinbegüterter
  seyn  muß.

5)  Aus  den  Geund-,  Zehent=  und  Gutsherren,
  welche,  in  so  ferne  sse  betheiligt
  sind,  rücksichtlich  ihrer  Rustlkal-02


Besihungen  entweder  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  zur  Districts=  Versammlung
  nach  dem  Maaße  der  Betheiligung
  im  Verhältniß  zu  den  übrigen
  Mitgliedern  beygezogen  werden.

Nebst  dem  sind  ohne  Unterschied  der
Klassen  diejenigen  zu  den  Districes-Versamm:
lungen  zu  berufen,  welche  einen  ausgezeich:
net  großen  Antheil  an  den  Beyträgen  oder
Leistungen  zu  nehmen,  oder  ein  besonderes
Interesse  dabey  haben;  jedoch  sind  diese
nur  rücksichtlich  des  einzelnen  Gegenstandes
beyzuziehen,  der  sie  berrifft.

Wenn  das  Sctaatskrar  bey  einer  District
  -Umlage  betheiligt  ist,  so  soll  zur
Vertretung  desselben  auch  ein  Abgeordneter
der  Finanzstelle  bey  der  DistricesVersammlung
  erscheinen.

Müssen  ausgedehntere  Districte  zur
Conkurrenz  gezogen  werden,  so,  daß  sich
127