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laͤufig bestimmten Gemeinden und die etwa
betheiligten Grund- und Zehendherrn,
Staatsaͤrar und Stiftungen von der Ermaͤchtigung
zur Einleitung einer Umlage
und von dem Zwecke derselben in Kenntniß
zu setzen, und den Tag zu einer Districts=Beksammlung
am Awmtssitze zu bestimmen.
Diese Versammlung fsoll bestehen:
1) aus dem Bürgermeister und einem
Gemeindebevollmächrigten jeder becheiligten
Stadt oder jedes betheiligten
Marktes,
2) aus dem Vorsteher und einem Gemeindebevollmächtigten
jeder betheiligten
Landgemeinde, von welchen einer ein
Höchstbesteuerter und einer ein Kleinbegüterter
seyn muß.
5) Aus den Geund-, Zehent= und Gutsherren,
welche, in so ferne sse betheiligt
sind, rücksichtlich ihrer Rustlkal-02
Besihungen entweder selbst oder durch
Bevollmächtigte zur Districts= Versammlung
nach dem Maaße der Betheiligung
im Verhältniß zu den übrigen
Mitgliedern beygezogen werden.
Nebst dem sind ohne Unterschied der
Klassen diejenigen zu den Districes-Versamm:
lungen zu berufen, welche einen ausgezeich:
net großen Antheil an den Beyträgen oder
Leistungen zu nehmen, oder ein besonderes
Interesse dabey haben; jedoch sind diese
nur rücksichtlich des einzelnen Gegenstandes
beyzuziehen, der sie berrifft.
Wenn das Sctaatskrar bey einer District
-Umlage betheiligt ist, so soll zur
Vertretung desselben auch ein Abgeordneter
der Finanzstelle bey der DistricesVersammlung
erscheinen.
Müssen ausgedehntere Districte zur
Conkurrenz gezogen werden, so, daß sich
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