Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Deutschland. 
mark eingelegten Verwahrungen bezüglich Schleswigs an. Der 
dänische Gesandte verwahrt sich dagegen seinerseits gegen jede Ein- 
mischung in Schleswig. 
28. März. (Kurhessen). Die althessische Ritterschaft protestirt am Bunde 
29. 
„gegen jede Verkümmerung unserer landstandschaftlichen Rechte und ge- 
gen eine jede definitive Regelung der kurhessischen Verfassungsangelegen- 
heit, bei welcher die landstandschaftlichen Rechte der althessischen Ritterschaft 
nicht volle Berücksichtigung finden sollten."“ 
„ (Preußen). Der von Preußen Namens des Zollvereins mit 
Frankreich vereinbarte Handelsvertrag wird einschließlich der Neben- 
verträge von den beiderseitigen Bevollmächtigten in Berlin vor- 
läufig und bis zur Zustimmung der Zollvereinsstaaten paraphirt. 
3. April. (Preußen). Die Preuß. Regierung theilt den Zoll- 
vereinsstaaten den mit Frankreich paraphirten Handelsvertrag zu- 
gleich mit einer sehr einläßlichen Denkschrift über denselben mit: 
Depesche des Grafen Bernstorff: „ . Ich weiß sehr 
wohl, daß meine Ausführungen den reichen Gegenstand nicht erschöpfen — 
wie dies nach Lage der Sache auch nicht ihre Aufgabe seln konnte — 
sie bezeichnen aber vollständig und rückhaltslos die Gesichtspunkte, von 
welchen wir sowohl im Allgemeinen als auch bei allen wichtigeren Detail- 
fragen ausgegangen sind. Sie enthalten, wie ich gegenüber einzelnen 
durch die Presse verbreiteten Nachrichten entschieden zu erklären habe, 
Alles, was neben den vorliegenden Actenstücken zwischen uns und Frank- 
reich besprochen oder verabredet ist. Sie werden, wie ich hoffe, unseren 
Zollverbündeten die Ueberzeugung gewähren, daß wir, frei von allen außer 
der Sache liegenden Rücksichten, bestrebt gewesen sind, das gemeinsame In- 
teresse des Zollvereins zu wahren und zu fördern, und daß die Gesammtheit 
der getroffenen Abreden, wenn auch manches Einzelne anders gewünscht 
werden möchte, diesem Interesse entspricht. Die Opfer, ohne welche 
eine Verständigung überhaupt nicht denkbar war, fallen auf uns in vielen Be- 
ziehungen mehr, in keiner Beziehung weniger, als auf unsere Zollverbünde- 
ten. Wir sind zur Förderung der Sache bereit, ein weiteres Opfer dadurch 
zu übernehmen, daß wir, die Zustimmung der außer uns betheiligten Ver- 
einsregierungen vorausgesetzt, vom Tag des Vollzugs des Handelsvertrags 
an, die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Wein auf 12 1/2 Sgr., und 
von Traubenmost auf 10 Sgr. für den Zollcentner ermäßigen.“ 
„ (Kurhessen). Die Wähler von Kassel sprechen sich in 
einer Eingabe an den Bundestag nachdrücklich für die Wiederher- 
stellung des Wahlgesetzes von 1849 aus: 
„ .. . Das ungetrübte Rechtsbewußtsein des Volkes erwehrt sich des 
Zweifels, es könne unter dem „verfassungsmäßigen Wege“, welchen der 
Antrag der hohen Regierungen von Oesterreich und Preußen bezeichnet, 
etwas anders verstanden sein als die Berufung einer Ständeversamm- 
lung nach dem Wahlgesetze von 1849. Drei, von der kurfürstlichen Regie- 
rung nach den Vorschriften des Jahres 1860 angeordnete Versammlungen 
zur zweiten Kammer haben jene Auffassung, in unmittelbarer Folge, mit 
kaum dagewesener Uebereinstimmung kundgegeben. Auch wir versichern, 
daß, sobald nur erst das tief gekränkte Rechtsgefühl unseres Volkes wieder 
zu voller Ruhe gekommen ist, sein nächstes Bestreben darauf gerichtet sein 
wird, ein, der bewiesenen Festigkeit und Ausdauer würdig zur Seite 
stehendes Beispiel der Ver söhnlichkeit und der Mäßigung zu geben.“
	        
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