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Deutschland.
mark eingelegten Verwahrungen bezüglich Schleswigs an. Der
dänische Gesandte verwahrt sich dagegen seinerseits gegen jede Ein-
mischung in Schleswig.
28. März. (Kurhessen). Die althessische Ritterschaft protestirt am Bunde
29.
„gegen jede Verkümmerung unserer landstandschaftlichen Rechte und ge-
gen eine jede definitive Regelung der kurhessischen Verfassungsangelegen-
heit, bei welcher die landstandschaftlichen Rechte der althessischen Ritterschaft
nicht volle Berücksichtigung finden sollten."“
„ (Preußen). Der von Preußen Namens des Zollvereins mit
Frankreich vereinbarte Handelsvertrag wird einschließlich der Neben-
verträge von den beiderseitigen Bevollmächtigten in Berlin vor-
läufig und bis zur Zustimmung der Zollvereinsstaaten paraphirt.
3. April. (Preußen). Die Preuß. Regierung theilt den Zoll-
vereinsstaaten den mit Frankreich paraphirten Handelsvertrag zu-
gleich mit einer sehr einläßlichen Denkschrift über denselben mit:
Depesche des Grafen Bernstorff: „ . Ich weiß sehr
wohl, daß meine Ausführungen den reichen Gegenstand nicht erschöpfen —
wie dies nach Lage der Sache auch nicht ihre Aufgabe seln konnte —
sie bezeichnen aber vollständig und rückhaltslos die Gesichtspunkte, von
welchen wir sowohl im Allgemeinen als auch bei allen wichtigeren Detail-
fragen ausgegangen sind. Sie enthalten, wie ich gegenüber einzelnen
durch die Presse verbreiteten Nachrichten entschieden zu erklären habe,
Alles, was neben den vorliegenden Actenstücken zwischen uns und Frank-
reich besprochen oder verabredet ist. Sie werden, wie ich hoffe, unseren
Zollverbündeten die Ueberzeugung gewähren, daß wir, frei von allen außer
der Sache liegenden Rücksichten, bestrebt gewesen sind, das gemeinsame In-
teresse des Zollvereins zu wahren und zu fördern, und daß die Gesammtheit
der getroffenen Abreden, wenn auch manches Einzelne anders gewünscht
werden möchte, diesem Interesse entspricht. Die Opfer, ohne welche
eine Verständigung überhaupt nicht denkbar war, fallen auf uns in vielen Be-
ziehungen mehr, in keiner Beziehung weniger, als auf unsere Zollverbünde-
ten. Wir sind zur Förderung der Sache bereit, ein weiteres Opfer dadurch
zu übernehmen, daß wir, die Zustimmung der außer uns betheiligten Ver-
einsregierungen vorausgesetzt, vom Tag des Vollzugs des Handelsvertrags
an, die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Wein auf 12 1/2 Sgr., und
von Traubenmost auf 10 Sgr. für den Zollcentner ermäßigen.“
„ (Kurhessen). Die Wähler von Kassel sprechen sich in
einer Eingabe an den Bundestag nachdrücklich für die Wiederher-
stellung des Wahlgesetzes von 1849 aus:
„ .. . Das ungetrübte Rechtsbewußtsein des Volkes erwehrt sich des
Zweifels, es könne unter dem „verfassungsmäßigen Wege“, welchen der
Antrag der hohen Regierungen von Oesterreich und Preußen bezeichnet,
etwas anders verstanden sein als die Berufung einer Ständeversamm-
lung nach dem Wahlgesetze von 1849. Drei, von der kurfürstlichen Regie-
rung nach den Vorschriften des Jahres 1860 angeordnete Versammlungen
zur zweiten Kammer haben jene Auffassung, in unmittelbarer Folge, mit
kaum dagewesener Uebereinstimmung kundgegeben. Auch wir versichern,
daß, sobald nur erst das tief gekränkte Rechtsgefühl unseres Volkes wieder
zu voller Ruhe gekommen ist, sein nächstes Bestreben darauf gerichtet sein
wird, ein, der bewiesenen Festigkeit und Ausdauer würdig zur Seite
stehendes Beispiel der Ver söhnlichkeit und der Mäßigung zu geben.“