480 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte.
irrtümlich einen falschen Namen genannt habe (O##G. 34 21). Wähler
können sich anderer Personen zum Vorlesen von einem ihrerseits mülgebrachten
Zettel bedienen; es muß nur klar sein, daß fie die Verlesenen
wählen wollten (OBG. 31 6).
Veränderungen in der Person des Gewählten nach der Wahl haben
keinen Einfluß auf die Prüfung des Verwaltungsrichters; er hat nur zu
entscheiden, ob schon zu der Zeit, wo die Wahl erfolgte, die Boraussetzungen
der Wählbarkeit vorlagen. Stirbt der Gewählte während des
Verwaltungsstreitverfahrens, so ist die Klage in der Hauptsache durch
casus erledigt; wegen der Kosten kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Die Klage wegen Anfechtung der Wahlen hat keine aufschiebende
Wirkung; Ersatzwahlen dürfen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung
nicht vorgenommen werden. Die letztere Bestimmung sollie
besser heißen:
„Jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, die
durch Beschluß der Gemeindevertretung für ungültig erklärt worden
sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen
werden.“
So ist die Vorschrift in § 67 LGemO. v. 3. VII. 91 gefaßt.
Sind Neuwahlen notwendig, weil Stadtverordnete gestorben, fortgezogen
sind usw., so finden die Ersatzwahlen gemäß § 21 Städte O. stau.
Mit der Wahl und der Erklärung ihrer Gültigkeit durch die Gemeindevertretung
erwirbt der Gewählte Sitz und Stimme in der Bersammlung.
Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung, die auf Ungültigkeit
seiner Wahl lautet, geht sein Recht verloren (OBG. 31 108).
Vierter Titel.
Mitbenutzung der öffentlichen städtischen Gemeindeanstalten.
Teilnahme au den Nutzungen und Erträgen
des städtischen Gemeindevermögens.
E 18 Zuft G.)
Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. das Recht der Mitbenutzung
der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Teilnahme
an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens
beschließt der Gemeindevorstand (ZustG. § 18). Gegen den Beschluß
findet binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Zuständig ist der Bezirksausschuß, mit Berufung an das Oberverwaltungsgericht.
Die Klage ist beim Gerichte einzureichen. Beschwerde und Einspruch
sowie Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Offentliche Gemein deanstalten sind gewöhnlich Badeanstallen,
Schlachthäuser, Friedhöfe, Markthallen, Abfuhreinrichtungen, Kanalisation,
Wasserversorgung, Gas= und Ekektrizitätswerke, Wärmestationen, Armen-