Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

TFrankreich. 203 
drücken, und denjenigen, die nähere Ausschlüsse von uns verlangt haben, 
eine Erklärung abgeben. Die französische Regierung hielt sich nicht für 
ermächtigt, die hohe Gerichtsgewalt Europa's an ein Programm zu bin- 
den: es lag dem Gedanken des Kaisers fern sich als Schiedsrichter aufzu- 
werfen. Es ist überflüssig, die Gefahren, welche den Weltfrieden bedrohen, 
aufzuzählen. Die Gefahren sind offenkundig. Es stand nur den auf einem 
Congreß vereinigten Mächten zu, die Fragen, welche verhandelt, und dieje- 
nigen, welche übergangen werden sollten, festzustellen. Die Erklärung des 
Kaisers vom 5. Nov. gestattete zwei Voraussetzungen: eine einstimmige 
oder eine theilweise Annahme. In dem ersten Fall würde sich eine 
große Beschwichtigung in den Gemüthern kundgegeben, und wären selbst alle 
Schwierigkeiten nicht gelöst worden, so würde sich immerhin ein besseres Ein- 
vernehmen unter den Fürsten herausgestellt haben. Tägliche Beziehungen, bei 
denen jeder seine Ideen hätte austauschen, seine Wünsche und Befürch- 
tungen ausdrücken können, würden viele Empfindlichkeiten zum Schweigen 
gebracht, viele Mißverständnisse gehoben und viele Vorurtheile beseitigt haben. 
Das wahrscheinliche Ergebniß dieser Besprechungen wäre eine heilsame ehren- 
hafte Transaction gewesen. Frankreich, das in der Eventualität eines allge- 
meinen Congresses für sich selber nichts zu fordern hatte, würde mit allen 
aufgeklärten Regierungen gemeinschaftliche Sache gemacht haben, um Aussöh- 
nungen herbeizuführen, alten Groll zu löschen, und jene unabweisbaren Ver- 
besserungen, welche den Rerolutionen und dem Krieg zuvorkommen, zu fordern. 
War dieß nur ein leeres Traumgebild? Neuere Ereignisse haben uns seitdem 
das Gegentheil bewiesen, und früher als wir es geglaubt, die Voraussetzungen 
des Kaisers bekräftigt. Der König von Dänemark stirbt; die, Leidenschaften 
erhitzen sich, die Völker gerathen in Aufregung, und die Regierungen schwanken 
unentschlossen zwischen dem Buchstaben der Verträge und dem Nationalgefühl 
ihres Landes. Ein Congreß allein konnte die Pflichten der durch Conventio= 
nen gebundenen Herrscher mit den regelmäßigen Bestrebungen ihrer Völker in 
Einklang setzen. Leider hat die Wi Englands das erste Resultat, 
das, wie wir hofften, aus dem an Europa gerichteten Aufruf des Kaisers sich 
ergeben würde, unmöglich gemacht. Es bleibt also noch die zweite Unter- 
stellung: der engere Congreß. Es hängt von dem Willen der Souve- 
räne ab, daß er zur Wirklichkeit werde. Wir könnten nach erfolgter Ableh- 
nung des britischen Cabinets unsere Pflicht als erfüllt ansehen und, in den 
etwa zu Stande kommenden Ereignissen, nur auf unser Ermessen und auf 
unsere Sonderinteressen Rücksicht nehmen. Allein wir ziehen es vor, von der 
uns bezeugten Willfährigkeit (bonnes dispositions) Act zu nehmen, und 
die Souveräne, die unsern Planen beigetreten sind, daran zu erinnern, daß 
wir bereit sind, offen mit ihnen die Bahn der gemeinsamen Verständigung 
zu betreten. Eine Uebereinstimmung der Plane und des Verhaltens der 
Haupcontinentalmächte, welche, wie wir, die Gefahren der Gegenwart und die 
Nothwendigkeiten der Zukunft begreifen, würde schwer in die Wagschale der 
spätern Ereignisse fallen und die Bündnisse wie die Beschlußnahmen nicht 
mehr dem Ungefähr preisgeben. Als es sich um einen allgemeinen Con- 
greß handelte, konnte der Kaiser, ohne der Rolle, die er sich selber vorge- 
zeichnet, absichtlich untreu zu werden, weder ein Programm von vornherein 
aufstellen, noch sich mit einigen Mächten benehmen, um dann den übrigen 
einen vorher vereinbarten Plan aufzuerlegen, und so durch Sonderunterhand- 
lungen die Berathungen einzuleiten, an denen er sich ohne vorgefaßten Plan 
und frei von jeder Privatverpflichtung zu betheiligen enschlossen war. Da 
aber heute diese Versammlung nicht mehr vollständig sein kann, so wird 
sie auch nicht die Autorität eines Schiedsgerichts besitzen, die einem europäi- 
schen Congreß zugekommen wäre, und wir begreifen nunmehr, daß, bevor die 
Souveräne zusammenkommen, sie ihre Minister der auswärtigen Angele- 
genheiten beauftragen, sich über die zu verhandelnden Fragen näher zu ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.