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Geilage I.
Vertrauen zum Allmächtigen, der bisher schirmend über die vereinigten König-
reiche gewaltet, werde Ich dahin streben, die Sendung, zu der Ich berufen,
auszuführen, und mit Zurersicht baue Ich auf die Opferwilligkeit des nor-
wegischen Volks, wenn es im Verein mit dem Bruderrolk zu erfüllen gilt,
was Wir für Unsere Pflicht erachten.“
In der ersten Sitzung des Storthings legt Staatsrath Hellisen
6 kgl. Propositionen vor, von denen sich die erste auf die Verwen-
dung norwegischer Streitkräfte zum Beistand Dänemarks bezieht:
„Se. Maj. der König, der die Wichtigkeit, den vereinigten Reichen die
Segnungen des Friedens zu erhalten, vollkommen würdigt, und dessen ernsteste
Bestrebungen deßhalb auf die Vermeidung eines Friedensbruchs gerichtet sein
werden, hat doch nicht von der Möglichkeit absehen können, daß der in un-
serem Nachbarlande Dänemark eingetretene beklagenswerthe Kriegszustand es
den vereinigten Reichen nothwendig erscheinen lassen dürfte, militärische Maß-
regeln zu treffen, wie sie durch die Fortentwicklung der Ereignisse und durch
die in Folge dessen möglichen Falls mit anderen Mächten abzuschließenden
Vereinbarungen veranlaßt werden möchten. Um nun in Betreff Norwegens
die Machtvollkommenheit über die Streitkräfte und Geldmittel zu erlangen,
welche Se. Maj. in den Stand setzen könnten, für die beiden rereinigten
Reiche diejenigen Anordnungen zu treffen, welche, nach reiflichster Ueberlegung,
dem Wohl der vereinigten Reiche als entsprechend erachtet werden sollten, er-
sucht Se. Maj. der König den Storthing des norwegischen Reiches, indem
Hochderselbe mit Zurersicht darauf rechnet, daß der Storthing mit gewohnter
Vaterlandsliebe und unbeirrtem Blick auf die obwaltenden Verhältnisse die
Bestrebungen Sr. Maj. in dieser wichtigen Angelegenheit unterstützen werde,
die felgenden Beschlüsse zu fassen: 1) Der Storthing genehmigt, daß die ner-
wegischen Linientruspen und die Ruder-Flotille, wenn und soweit Se. Mej.
es für nethwendig erachtet, zum Beistand für Dänemark während des gegen-
wärtigen Kriegs mit den deutschen Mächten verwendet werden. 2) Als außer-
ordentlicher Zuschuß zum Vertheidigungswesen wird ein Betrag bis zu 500,000
Spcs. (750,000 Thlr. Fr. Crt.) bewilligt, und werden Se. Maj. zugleich er-
mächtigt, weitere 300,000 Spcs. (450,000 Thlr. pr. Crt.) für den gleichen
Zweck zu verwenden, welche Summe jedech erst zur Verwendung kommen
soll, wenn ein neuer außerordentlicher Storthing einberufen worden oder gleich-
zeitig einberufen wird. Um einerseits den Storthing in den Stand zu setzen,
sich in dieser wichtigen Sache eine selbständige Ansicht zu bilden, und anderer-
seits doch auch nicht das Geheimniß der diplomatischen Verhandlungen zu
verletzen, das, abgesehen von den bei internationalen Unterhandlungen obwal-
tenden Rücksichten, unumgänglich nöthig ist, um nicht das Verhältniß der
beiden Königreiche zu anderen Mächten zu beeinträchtigen, wird Se. Majestät
der König dem Storthing zwar die Protokolle der wegen besagter Veranlassung
abgehaltenen Sitzungen des vereinigten Staatsraths zukommen lassen, worin
die vom Minister des Auswärtigen verfaßte Darlegung der Sachlage, sowie
des Antheils, den die vereinigten Königreiche an bieser Angelegenheit genom-
men haben, und ferner die Abschriften der von der norwegischen Regierung
dadurch herrorgerufenen Bedenken enthalten sind, welche Documente jedech in
Ansehung ihres Inhalts zur Zeit nicht zu weiterer Kenntniß als jener der
Storthingsmitglieder gelangen dürfen. Zur Prüfung derjenigen Actenstücke,
deren Natur eine noch strengere Geheimhaltung erfordert, ersucht Se. M#j.
den Storthiug, eine Commission zu wählen, die als zur Verschwiegenheit
amtlich verpflichtet angesehen, und welcher die besagten Actenstücke zugestellt
werden sollen, damit deren aus jener Prüfung gewonnene Ueberzeugung dem
Storthing zur Richtschnur dienen könne.“
15. März. (Schleswig). Beginn der Beschießung der Düppeler Schan-
zen durch die Preußen.