Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Tatbestände,  und  zwar  auch  der  schwierigeren,  werden  ja  sowohl  in  großen
und  mittleren  Städten,  als  auch  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande
keineswegs  nur  von  besonderen  Kriminalbeamten,  sondern  im  ersten  Anfange
sehr  oft  auch  von  den  exekutiven  Polizeibeamten  eingeleitet  und  geführt,  so
z.  B.  in  Fällen  von  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug,  Urkundenfälschung,
Pfandentstrickung,  Sittlichkeitsverbrechen,  Mord,  Totschlag,  Kindestötung,
Abtreibung  der  Leibesfrucht,  Brandstiftung  usw.  Dazu  kommen  die  vielen
Verletzungen  der  öffentlichen  Ordnung  usw.,  deren  Erörterung  fast  ausschließlich
der  exekutiven  Polizeimannschaft  obliegt.  Jeder  exekutive  Polizeibeamte
  bedarf  daher  der  umfassenden  und  wichtigen  Kenntnisse,  welche  ihn
zur  zweckmäßigen  Erforschung  von  Verbrechen  und  Vergehen  befähigen,  und
zwar  umsomehr,  als  der  erste  Angriff  bekanntlich  oft  über  das  Schicksal  des
ganzen  Strafverfahrens  und  die  Ueberführung  des  Täters  entscheidet.

Der  exekutive  Polizei=  und  Kriminalbeamte  ist  ein  wichtiger
Faktor  im  Strafprozesse.  Er  ist  es,  der  die  Ermittelungen  vielfach  einleitet
und  zeitlich  vor  dem  Staatsanwalt  und  Richter  führt,  er  ist  es  fast  immer,
welcher  die  Vermittlung  zwischen  dem  Publikum  und  dem  Staatsanwalt
unterhält.  Deshalb  darf  er  nicht  nur  an  der  Oberfläche  der  zu  erörternden
Gesetzestatbestände  haften,  sondern  muß  in  deren  Wissenschaftlichkeit,  Technik
und  Ethik  einzudringen  versuchen.  Er  bedarf  vor  allem  der  elementaren
Kenntnisse  aus  den  Reichsjustizgesetzen  —  Gerichtsverfassungsgesetz,  Strafprozeßordnung,
  Strafgesetzbuch  und  Konkursordnung  —,  innerhalb  deren  sich
seine  Erörterungen  am  meisten  bewegen  werden;  aber  auch  in  den  zahlreichen
übrigen  Strafgesetzen  des  Reichs-  und  seines  Bundesstaates  muß  er  bewandert
sein.  Endlich  sind  ihm  bei  jedem  Schritte  seiner  Tätigkeit  praktische  und
politische  kriminalistische  Kenntnisse  nötig,  mit  Hilfe  deren  er  seinen  Blick  für
die  polizeiliche  und  kriminelle  Seite  der  Vorgänge  in  Verkehr  und  Leben  zu
schärfen,  sich  bei  deren  Erforschung  mit  Geschicklichkeit  auszurüsten  und  endlich
sich  auf  die  Warte  einer  höheren  Anschauung  zu  stellen  vermag.  Deshalb
soll  das  vorliegende  Handbuch  für  den  exekutiven  Polizei=  und  Kriminalbeamten
  ein  Nachschlagewerk  sein,  welches  ihm  bei  allen  seinen  Erörterungen
mit  Rat  an  die  Hand  geht.  Ich  habe  drei  Jahre  lang  als  Assessor
bei  dem  Polizeiamte  zu  Chemnitz  mit  Polizei=  und  Kriminalbeamten
eingehend  praktisch  gearbeitet  und  dabei  in  steter  persönlicher  Fühlung  mit
ihnen  ihre  hohe  Verantwortlichkeit  und  mühevolle  Arbeitstätigkeit  sowie  ihre
Bedürfnisse  kennen  gelernt.

Das  Handbuch  zerfällt  in  drei  Teile.  Der  erste  Teil  bringt  die
Strafgesetzgebung  des  Deutschen  Reichs,  also  die  sogenannten
Reichsjustizgesetze,  vor  allem  das  Reichsstrafgesetzbuch  und  die
wesentlichsten  Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts.  Die  einzelnen
Paragraphen  des  Strafgesetzbuchs  sind  mit  kurzen  Erläuterungen  versehen
worden,  in  welchen  sich  die  wesentlichsten  Grundsätze,  welche  die  Rechtsprechung