592 Ablösung d. den geistl. (u. Schul-)Instit. 2c. — Störung d. Sonntage 2c.
Gebiete des Deutschen Reiches ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen
derselben ist untersagt. (§ 1 d. Ges. vom 4. Juli 1872. R.-G.-Bl., S. 253
Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten
Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen
werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten
Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden. (8 2 a. a. O.)
18. Kapitel.
Ablösung der den geistlichen (und Schul-)Instituten, sowie den frommen und
milden Stiftungen 2c. zustehenden Realberechtigungen.
In Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien,
sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren
Lehrern, höheren Unterrichts= und Erziehungsanstalten, frommen und milden
Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten
Anstalten bestimmten Fonds zuftehen, kommt das Gesetz vom 2. März
1850 (Ges.-S., S. 77), mit den Bestimmungen zur Anwendung, welche das
Gesetz vom 27. April 1872 (Ges.-S., S. 417) enthält.
19. Kapitel.
Störung der Sonn= und kirchlichen Festtage.
§ 1. Alle öffentlichen bemerkbaren Arbeiten sowohl als alle geräuschvollen
Beschäftigungen in den Häusern, sind an den Sonntagen,
an den drei großen christlichen Festen, am Neujahrstage, dem Charfreitage
(für die Bekenner des Glaubens, für deren Konfession dieser Tag als kirchlicher
Feiertag angeordnet ist, nach der Polizei-Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom 17.
März 1870, A.-Bl., S. 89), dem allgemeinen Buß= und Bettage und dem
Himmelfahrtstage, den Bekennern jedes Glaubens untersagt, an sonstigen, vom
Staate als gültig anerkannten kirchlichen Feiertagen aber Denjenigen, für deren
Konfession sie angesetzt sind (Nr. 1, Bek. ders. Behörde vom 9. Februar 1840,
A.-Bl., S. 44). Für die katholische Kirche gilt als gesetzlich anerkannter Feiertag
auch noch der Allerheiligentag. (Kab.-O. vom 24. März 1829, v. K. A.,
Bd. XXI, S. 295; 5. Juni 1832, Ges.-S., S. 197, und 7. Februar 1837,
Ges.-S., S. 21.)
Zu den geräuschvollen Beschäftigungen in dieser Beziehung wird auch die
Ausübung der Jagd ohne jeden Unterschied gerechnet. (Polizei-Verordn.
ders. Behörde vom 18. Juni 1851, A.-Bl., S. 412.)
In der Nacht vor einem Sonn= oder Festtage darf kein Fischer zum
Fischfange in das kurische und frische Haff auslaufen. An Sonn= und Festtagen
ist dies erst nach dem Gottesdienste gestattet. Jeder Fischer muß vor Beginn
eines Sonn= oder Festtages von dem Fischfange zurückkehren, sofern ihn
daran nicht Sturm oder widriger Wind verhindert. (Fischerei-Ordn. vom 7.
März 1845, Ges.-S., S. 121 u. 139.)
Tritt der Fall ein, daß wegen eines Nothfalles öffentliche bemerkbare oder
geräuschvolle Arbeiten an einem der gedachten Tage vorgenommen werden müssen,