Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

592  Ablösung  d.  den  geistl.  (u.  Schul-)Instit.  2c.  —  Störung  d.  Sonntage  2c.

Gebiete  des  Deutschen  Reiches  ausgeschlossen.  Die  Errichtung  von  Niederlassungen
derselben  ist  untersagt.  (§  1  d.  Ges.  vom  4.  Juli  1872.  R.-G.-Bl.,  S.  253

Die  Angehörigen  des  Ordens  der  Gesellschaft  Jesu  oder  der  ihm  verwandten
Kongregationen  können,  wenn  sie  Ausländer  sind,  aus  dem  Bundesgebiet  ausgewiesen
  werden;  wenn  sie  Inländer  sind,  kann  ihnen  der  Aufenthalt  in  bestimmten
Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen  werden.  (8  2  a.  a.  O.)

18.  Kapitel.

Ablösung  der  den  geistlichen  (und  Schul-)Instituten,  sowie  den  frommen  und
milden  Stiftungen  2c.  zustehenden  Realberechtigungen.

In  Ansehung  derjenigen  Berechtigungen,  welche  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien,
sonstigen  geistlichen  Instituten,  kirchlichen  Beamten,  öffentlichen  Schulen  und  deren
Lehrern,  höheren  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten,  frommen  und  milden
Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  den  zur  Unterhaltung  aller  vorgedachten
  Anstalten  bestimmten  Fonds  zuftehen,  kommt  das  Gesetz  vom  2.  März
1850  (Ges.-S.,  S.  77),  mit  den  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  das
Gesetz  vom  27.  April  1872  (Ges.-S.,  S.  417)  enthält.

19.  Kapitel.
Störung  der  Sonn=  und  kirchlichen  Festtage.

§  1.  Alle  öffentlichen  bemerkbaren  Arbeiten  sowohl  als  alle  geräuschvollen
  Beschäftigungen  in  den  Häusern,  sind  an  den  Sonntagen,
  an  den  drei  großen  christlichen  Festen,  am  Neujahrstage,  dem  Charfreitage
(für  die  Bekenner  des  Glaubens,  für  deren  Konfession  dieser  Tag  als  kirchlicher
Feiertag  angeordnet  ist,  nach  der  Polizei-Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  17.
März  1870,  A.-Bl.,  S.  89),  dem  allgemeinen  Buß=  und  Bettage  und  dem
Himmelfahrtstage,  den  Bekennern  jedes  Glaubens  untersagt,  an  sonstigen,  vom
Staate  als  gültig  anerkannten  kirchlichen  Feiertagen  aber  Denjenigen,  für  deren
Konfession  sie  angesetzt  sind  (Nr.  1,  Bek.  ders.  Behörde  vom  9.  Februar  1840,
A.-Bl.,  S.  44).  Für  die  katholische  Kirche  gilt  als  gesetzlich  anerkannter  Feiertag
  auch  noch  der  Allerheiligentag.  (Kab.-O.  vom  24.  März  1829,  v.  K.  A.,
Bd.  XXI,  S.  295;  5.  Juni  1832,  Ges.-S.,  S.  197,  und  7.  Februar  1837,
Ges.-S.,  S.  21.)

Zu  den  geräuschvollen  Beschäftigungen  in  dieser  Beziehung  wird  auch  die
Ausübung  der  Jagd  ohne  jeden  Unterschied  gerechnet.  (Polizei-Verordn.
ders.  Behörde  vom  18.  Juni  1851,  A.-Bl.,  S.  412.)

In  der  Nacht  vor  einem  Sonn=  oder  Festtage  darf  kein  Fischer  zum
Fischfange  in  das  kurische  und  frische  Haff  auslaufen.  An  Sonn=  und  Festtagen
  ist  dies  erst  nach  dem  Gottesdienste  gestattet.  Jeder  Fischer  muß  vor  Beginn
  eines  Sonn=  oder  Festtages  von  dem  Fischfange  zurückkehren,  sofern  ihn
daran  nicht  Sturm  oder  widriger  Wind  verhindert.  (Fischerei-Ordn.  vom  7.
März  1845,  Ges.-S.,  S.  121  u.  139.)

Tritt  der  Fall  ein,  daß  wegen  eines  Nothfalles  öffentliche  bemerkbare  oder
geräuschvolle  Arbeiten  an  einem  der  gedachten  Tage  vorgenommen  werden  müssen,