524 Rechtsprechung.
haben, so würde allerdings der Tatbestand versuchter Erpressung nicht gegeben
sein; es würde auch der Umstand, daß ein Vergleichsvorschlag, um den anderen
zur Annahme geneigt zu machen, mit der Vorstellung der dem anderen nachteiligen
Folgen der Ablehnung verbunden wird, nicht ohne weiteres zu der
Schlußfolgerung berechtigen, jener Hinweis sie zu dem Zwecke erfolgt, um dadurch
den Willen des anderen zu beugen.
Daß die Strafkammer dies verkannt hat, dafür bieten die Ausführungen
des Urteils keinen Anhalt.
Wenn auch die Offiziere von Anfang an, wie die getroffenen Feststellungen
ergeben, bereit waren, eine angemessene Entschädigung zu leisten, so hatten sie
doch keineswegs den Willen, die von den Angeklagten gestellten außerordentlichen,
im Laufe der Verhandlungen noch fortgesetzt gesteigerten Ansprüche zu
befriedigen und lediglich um ihren Willen demjenigen der Angeklagten gefügig
zu machen, haben die Angeklagten, wie das Urteil zutreffend annimmt, sich teils
versteckt, teils offen des, wie sie wußten, geeigneten Mittels der Drohung mit
Strafanzeige, das die Offiziere nicht als bloße Unannehmlichkeit, sondern selbst
bei der Möglichkeit erfolgender Freisprechung immerhin noch als Uebel empfinden
mußten und nach dem Willen der Angeklagten empfinden sollten, bedient. Daß
sie gelegentlich erklärten, sie hätten nichts zu fordern, steht der Annahme versuchter
Erpressung nicht entgegen, denn tatsächlich haben sie Forderungen und
zwar solche von ganz außerordentlicher Höhe aufgestellt. Ihre Erklärung, sie
hätten nichts zu fordern, konnte daher nicht dahin verstanden werden, daß sie
nicht den Willen der Offiziere durch Zwang beeinflussen wollten, sondern nur,
wie die Strafkammer dies zutreffend getan hat, ein Beweismoment dafür bilden,
daß die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit des von ihnen erstrebten Vermögensvorteils
bewußt waren. III. Strafsenat D. 1405/05. Urteil vom
3. Mai 1906. *irie
§ 266, 246 StGB. Vermischung. Ersatzbereitschaft. Untreue an
Geld und an Forderungen.
Der Angeklagte von den Erben des Schneidermeisters R. mit der Regulierung
und Verwaltung des Nachlasses bevollmächtigt, hat an Nachlaßaktiven nach Abzug
der Ausgaben und des Honorars einen Betrag von 747 Mk. 56 Pfg.
vereinnahmt. Er nahm nach der Feststellung des Urteils die Geldbeträge, soweit
sie im Wege der Barzahlung an ihn gelangten, in seiner Eigenschaft als
Bevollmächtigter in Empfang mit dem Willen, das Eigentum für seine Auftraggeber
zu erwerben, denen die Schuldner durch die Zahlung das Eigentum übertragen
wollten. Auf dieser Grundlage läßt die Annahme, daß die gezahlten
Beträge in das Eigentum der Auftraggeber übergegangen waren, einen Rechtsirrtum
nicht erkennen. Der Angeklagte vermischte, wie das Urteil ferner feststelt,
diese Geldbeträge zum Teil mit seinen eigenen mit dem Bewußtsein, daurch
sich zum Eigentümer zu machen und in der Absicht, sich das Geld anzueignen.
Ob die solchergestalt erfolgte Vermischung den hiernach vom Aneklagten
angenommenen und gewollten rechtlichen Erfolg, die Erlangung von
Alleigeigentun, tatsächlich herbeigeführt hat, oder, ob der objektive Vorgang
der Vermischung gemäß 58 948, 947 des BG. ohne Rücksicht auf die Willensrichtung
des Handeluden unbedingt die Begründung eines Miteigentums unter
den Eigentümern der Einzelbeträge nach Verhältnis ihrer bisherigen Anteile
zur Folge haben mußte, kann dahingestellt bleiben. Denn nach der weiteren
Feststellung hat der Angeklagte alsbald nach der Vermischung die Gesamtbeträge
einschließlich der Eigentumsanteile seiner Auftraggeber für sich verbraucht,