Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Rechtsverhältnisse  während  d.  Staatsdienstes.  137

III.  Ahndung  der  Pflichtverletzung.  Die  Haftbarkeit
  kann  sein:  a)  eine  strafrechtliche  bei  eigentlichen  oder
uneigentlichen  Amtsverbrechen  (St.-G.-B.  85  128,  129,  155,  3;
174,2  und  3;  222,  230,  232,  331—359);  b)  eine  zivilrechtliche.
Auf  Grund  des  Art.  97  der  Verf.-Urk.  erging  in  Preußen  das
Gesetz  betreffend  die  Konflikte  vom  13.  Februar  1854.  Nachdem
  §  11  E.-G.  z.  G.-V.-G.  Abänderungen  vorgesehen  hat,
ist  der  Rechtszustand  dieser:  Wenn  gegen  einen  Staatsbeamten
eine  gerichtliche  Verfolgung  im  Zivil-  oder  Strafprozeß  eingeleitet
  worden  ist,  so  kann  die  vorgesetzte  Zentral-  und  Provinzialbehörde
  den  Konflikt  erheben.  Es  findet  eine  Vorentscheidung
  des  Oberverwaltungsgerichts  darüber  statt,  ob  der
Beamte  sich  objektiv  einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
schuldig  gemacht  hat.  Wird  dies  verneint,  so  entscheidet  es,  daß
der  Rechtsweg  gegen  den  Beamten  unzulässig  sei,  im  entgegengesetzten
  Falle,  daß  er  zulässig  sei.  (Nicht  zu  verwechseln  mit
Kompetenzkonflikt.)  Trifft  letzteres  zu,  so  kommen  heute
in  der  Hauptsache  zur  Anwendung  die  88  823,  839  B.  G.-B.,
Art.  80  E.-G.  z.  B.  G.-B.,  sodann  Haftung  für  die  Stellvertreter,
  Art.  78  E.-G.  z.  B.  G.-B.,  und  §  831  B.  G.-B.,  abgesehen
  von  landesrechtlich  vorbehaltenen  Vorschriften.  Ein
besonderes  Verfahren  für  Defekte  ist  vorgesehen  nach  Maßgabe
der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844.  Dagegen  ist  durch
Gesetz  vom  7.  März  1898  die  Verpflichtung  des  Beamten  zur
Kautionsleistung  mit  geringen  Ausnahmen  aufgehoben.c)  Disziplinarrechtliche
  Haftung  besteht  zum  Zwecke  der  Ordnung
und  Reinheit  des  Dienstverhältnisses.  Die  strengste  Strafe
ist  Entfernung  aus  dem  Amte,;  sie  kann  in  Strafversetzung  und
Dienstentlassung  bestehen.  Ordnungsstrafen  sind  Warnung,
Verweis,  Geldstrafe,  bei  Subalternbeamten  auch  Arrest  bis  zu
8  Tagen.  Für  Richter  gilt  in  Preußen  das  Disziplinargesetz
vom  7.  Mai  1851,  für  nichtrichterliche  Beamte  das  vom  21.