Rechtsverhältnisse während d. Staatsdienstes. 137
III. Ahndung der Pflichtverletzung. Die Haftbarkeit
kann sein: a) eine strafrechtliche bei eigentlichen oder
uneigentlichen Amtsverbrechen (St.-G.-B. 85 128, 129, 155, 3;
174,2 und 3; 222, 230, 232, 331—359); b) eine zivilrechtliche.
Auf Grund des Art. 97 der Verf.-Urk. erging in Preußen das
Gesetz betreffend die Konflikte vom 13. Februar 1854. Nachdem
§ 11 E.-G. z. G.-V.-G. Abänderungen vorgesehen hat,
ist der Rechtszustand dieser: Wenn gegen einen Staatsbeamten
eine gerichtliche Verfolgung im Zivil- oder Strafprozeß eingeleitet
worden ist, so kann die vorgesetzte Zentral- und Provinzialbehörde
den Konflikt erheben. Es findet eine Vorentscheidung
des Oberverwaltungsgerichts darüber statt, ob der
Beamte sich objektiv einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht hat. Wird dies verneint, so entscheidet es, daß
der Rechtsweg gegen den Beamten unzulässig sei, im entgegengesetzten
Falle, daß er zulässig sei. (Nicht zu verwechseln mit
Kompetenzkonflikt.) Trifft letzteres zu, so kommen heute
in der Hauptsache zur Anwendung die 88 823, 839 B. G.-B.,
Art. 80 E.-G. z. B. G.-B., sodann Haftung für die Stellvertreter,
Art. 78 E.-G. z. B. G.-B., und § 831 B. G.-B., abgesehen
von landesrechtlich vorbehaltenen Vorschriften. Ein
besonderes Verfahren für Defekte ist vorgesehen nach Maßgabe
der Verordnung vom 24. Januar 1844. Dagegen ist durch
Gesetz vom 7. März 1898 die Verpflichtung des Beamten zur
Kautionsleistung mit geringen Ausnahmen aufgehoben.c) Disziplinarrechtliche
Haftung besteht zum Zwecke der Ordnung
und Reinheit des Dienstverhältnisses. Die strengste Strafe
ist Entfernung aus dem Amte,; sie kann in Strafversetzung und
Dienstentlassung bestehen. Ordnungsstrafen sind Warnung,
Verweis, Geldstrafe, bei Subalternbeamten auch Arrest bis zu
8 Tagen. Für Richter gilt in Preußen das Disziplinargesetz
vom 7. Mai 1851, für nichtrichterliche Beamte das vom 21.