Full text : Aktenstücke zur neuesten Geschichte Preußens 1863. I. Verwarnungen. Erstes Heft. (1)

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Als  Kriterien  einer  solchen  Haltung  sind  ausdrücklich  dieselben  Ausschreitungen
  angenommen,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuch  ein  gerichtliches  Einschreiten  begründen,
  nur  eben  mit  dem  Unterschiede,  daß  Letzteres  auf  die  einzelnen  Aeußerungen
  gerichtet  ist,  in  welchen  ein  bestimmter  strafbarer  Thatbestand  vorliegt,  während
  bei  dem  administrativen  Verfahren  das  Vorhandensein  der  Ausschreitung  nach
den  im  Strafgesetzbuch  erwähnten  Richtungen  aus  der  Gesammthaltung  des  Blattes
und  zwar  aus  seiner  dauernden  Gesammthaltung  während  einer  längeren  Zeit
entnommen  werden  soll.

Die  Behörde,  welcher  das  administrative  Verfahren  nach  dem  Entwurf  übertragen
  wird,  ist  ebenso  wie  bei  den  Concessions-Entziehungen  nach  88.  71—74.
der  A.  G.-O.  das  Plenum  der  betreffenden  Bezirks-Regierung.  Es
erscheint  dies  um  so  angemessener,  als  die  fortdauernde  Kenntnißnahme  von  der
Haltung  der  Presse  und  die  Ueberwachung  derselben  auch  sonst  zu  den  Obliegenheiten
  der  Regierung  gehört.

Das  Verfahren  selbst  ist  mit  den  erforderlichen  Modifikationen  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1861  geordnet.

Dieselbe  Befugniß,  welche  der  Verwaltung  durch  die  vorliegende  Verordnung
in  Bezug  auf  inländische  Blätter  ertheilt  werden  soll,  muß  ihr  consequenter  Weise
auch  in  Bezug  auf  auswärtige  Blätter  zustehen.

Durch  §.  52.  des  Preßgesetzes  vom  12.  Mai  1851  ist  dem  Minister  des
Innern  die  Befugniß  zum  Verbot  eines  ausländischen  Blattes  unter  der  Bedingung
ertheilt,  daß  vorher  eine  gerichtliche  Verurtheilung  desselben  stattgefunden  habe.
Unter  Aufrechterhaltung  dieser  Bestimmung  scheint  es  nothwendig,  der  Verwaltung
auch  in  Bezug  auf  die  auswärtige  Presse  die  Befugniß  zuzuweisen,  eine  Zeitung
oder  Zeitschrift  um  ihrer  staatsgefährlichen  Gesammthaltung  willen  zu  verbieten.

Der  Natur  der  Sache  nach  kann  dies  in  solchem  Falle  nicht  durch  ein  Verfahren
  bei  einer  Bezirks-Regierung,  sondern  nur  durch  Beschluß  des  Staats-Ministeriums
  erfolgen.

Das  Staats-Ministerium  verkennt  nicht  die  Bedeutung  der  in  Rede  stehenden
  Verordnung  gegenüber  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  gesetzliche  Regelung
  der  Preßfreiheit.

Dasselbe  ist  aber  zugleich  überzeugt,  daß  die  Staats-Regierung  zur  Ergreifung
  derartiger  Maßregeln  behufs  Aufrechthaltang  der  öffentlichen  Sicherheit  nicht
blos  durch  Art.  27.  und  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850
unzweifelhaft  berechtigt  ist,  sondern  daß  durch  die  Einführung  der  beabsichtigten
Verordnung  auch  der  freien  Meinungs-Aeußerung,  welche  die  Verfassung  gewährleisten
  will,  in  Wahrheit  kein  Eintrag  geschieht.

Indem  den  verwerflichen  Ausschreitungen  einer  zügellosen  Presse  Einhalt  gethan
  wird,  wird  die  Preßfreiheit  selbst  auf  den  Boden  der  Sittlichkeit  und  der
Selbstachtung  zurückgeführt  werden,  auf  welchem  allein  sie  gedeihen  und  sich  dauernd
befestigen  kann.

Ew.  Königliche  Majestät  bittet  demgemäß  das  ehrfurchtsvoll  unterzeichnete
Staats-Ministerium

die  allerunterthänigst  beigefügte  Verordnung,  die  Befugnisse  der  Ver-