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Als Kriterien einer solchen Haltung sind ausdrücklich dieselben Ausschreitungen
angenommen, welche nach dem Strafgesetzbuch ein gerichtliches Einschreiten begründen,
nur eben mit dem Unterschiede, daß Letzteres auf die einzelnen Aeußerungen
gerichtet ist, in welchen ein bestimmter strafbarer Thatbestand vorliegt, während
bei dem administrativen Verfahren das Vorhandensein der Ausschreitung nach
den im Strafgesetzbuch erwähnten Richtungen aus der Gesammthaltung des Blattes
und zwar aus seiner dauernden Gesammthaltung während einer längeren Zeit
entnommen werden soll.
Die Behörde, welcher das administrative Verfahren nach dem Entwurf übertragen
wird, ist ebenso wie bei den Concessions-Entziehungen nach 88. 71—74.
der A. G.-O. das Plenum der betreffenden Bezirks-Regierung. Es
erscheint dies um so angemessener, als die fortdauernde Kenntnißnahme von der
Haltung der Presse und die Ueberwachung derselben auch sonst zu den Obliegenheiten
der Regierung gehört.
Das Verfahren selbst ist mit den erforderlichen Modifikationen nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 22. Juni 1861 geordnet.
Dieselbe Befugniß, welche der Verwaltung durch die vorliegende Verordnung
in Bezug auf inländische Blätter ertheilt werden soll, muß ihr consequenter Weise
auch in Bezug auf auswärtige Blätter zustehen.
Durch §. 52. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 ist dem Minister des
Innern die Befugniß zum Verbot eines ausländischen Blattes unter der Bedingung
ertheilt, daß vorher eine gerichtliche Verurtheilung desselben stattgefunden habe.
Unter Aufrechterhaltung dieser Bestimmung scheint es nothwendig, der Verwaltung
auch in Bezug auf die auswärtige Presse die Befugniß zuzuweisen, eine Zeitung
oder Zeitschrift um ihrer staatsgefährlichen Gesammthaltung willen zu verbieten.
Der Natur der Sache nach kann dies in solchem Falle nicht durch ein Verfahren
bei einer Bezirks-Regierung, sondern nur durch Beschluß des Staats-Ministeriums
erfolgen.
Das Staats-Ministerium verkennt nicht die Bedeutung der in Rede stehenden
Verordnung gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die gesetzliche Regelung
der Preßfreiheit.
Dasselbe ist aber zugleich überzeugt, daß die Staats-Regierung zur Ergreifung
derartiger Maßregeln behufs Aufrechthaltang der öffentlichen Sicherheit nicht
blos durch Art. 27. und 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850
unzweifelhaft berechtigt ist, sondern daß durch die Einführung der beabsichtigten
Verordnung auch der freien Meinungs-Aeußerung, welche die Verfassung gewährleisten
will, in Wahrheit kein Eintrag geschieht.
Indem den verwerflichen Ausschreitungen einer zügellosen Presse Einhalt gethan
wird, wird die Preßfreiheit selbst auf den Boden der Sittlichkeit und der
Selbstachtung zurückgeführt werden, auf welchem allein sie gedeihen und sich dauernd
befestigen kann.
Ew. Königliche Majestät bittet demgemäß das ehrfurchtsvoll unterzeichnete
Staats-Ministerium
die allerunterthänigst beigefügte Verordnung, die Befugnisse der Ver-