Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

200

Nr.
Gegenstand  der  Verpackung
Anlage  C
1  2  3

Vitriolöl

s.  Schwefelsäure.
Wasserfreie  Schwefelsäure

uAnhydrid.
Wassergas.  Id.  Zif.  3  Dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Fluß-Waßsserstoff,

  verdichteter,
s.  Preßluft.

Weberkiten
gefirnißt,  !#1
s.  Spinn=  und  Webstoffe.

Weingeist
s.  Ole,  fette.

Weißes  Pröäzipitat
s.  Metallpräparate.
Westfalit  und  Westfalit  A,
Gesteins=  auch  Neuwestfalit,
  Kohlenwestfalit,
Salzwestfalit  s.  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  a).
Wetter-Astralit
s.  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  a).
Wetterdynamit,  Wittenberger,

s.  Dynamite  und  dynamitähnliche
  Sprengstoffe.
Wetter-Fulmenit  und
Wetter-Fulmenit  I
s.  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  a).
Wetter-Permonit
s.  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.

Wetter-Noburit

gefettet  oder

s.  Ammoniaksal-



  reng-Wetter-Nomperite
  sibfe  9)
Wettersichere  Gelatine-Dynamite

  s.  Dynamite.
Wetter-Siegenite
s.  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  a).

eisen  oder  Gußstahl,  die  mit  mindestens  einem  Ventil
zum  Füllen  und  Entleeren  versehen  sein  müssen.
uf  den  Gefäßen  muß  vermerkt  sein:

a)  die  Höhe  des  ulassigen  Füllungsdrucks,  der  nicht

mehr  als  10  Atmosphären  bei  17,5%  betragen  darf,
b)  der  Prüfungsstempel  und  der  Tag  der  letzten  Prüfung,

  der  nicht  mehr  als  5  Jahre  zurückliegen  darf.

Sind  die  Gefäße  in  Kisten  verpackt,  so  ist  auf  diesen
der  Inhalt  deutlich  anzugeben,  sind  die  Gefäße
unverpackt,  müssen  sie  mit  Vorrichtungen  versehen  deir
die  ein  Rollen  verhindern,  auch  müssen  sie  zum  Schutze
der  Ventile  Kappen  aus  Schmiedeeisen,  Stahl  oder
schmiedbarem  Guß  tragen.  Keiner  Kappen  bedürfen
Ventile,  die  im  Innern  des  Flaschenhalses  angebracht
und  durch  einen  gut  sitzenden  Metallstöpsel  geschützt  sind.