Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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amtlichen  Charakter  beimisst,  muss  er  andererseits  die  Negation
seiner  T'heorie  im  Strafrechte  anerkennen.  Auch  die  Erwägung,
dass  der  Vormund  nicht  wegen  „Amtsvergehens“  verurteilt  wird,
hat  angesichts  des  Spezialdeliktes  des  $  266  St.-G.-B.  wohl  nur
formelle  Bedeutung,  wenn  man  von  dem  soeben  Bemerkten  und
der  übrigens  in  jeder  Hinsicht  mangelhaften  Systematik  des
Strafrechtes  in  der  Behandlung  der  Amtsdelikte  absehen  will.

Wir  gelangen  hiernach  zu  folgenden  Ergebnissen:

Die  Funktionen  des  Vormundes  bilden  ein  öffentliches
Amt,  das  kraft  seiner  besonderen  Organisation  weder  zu  den
Ehrenämtern  noch  zu  den  Staatsämtern  im  engsten  Sinne  in
letzterer  Hinsicht  wegen  der  „Beamten“frage  gehört.  Es  nimmt
eine  Mittelstellung  ein  und  nähert  sich  durch  die  Gleichheit  des
staatsamtlichen  Inhaltes  in  jeder  Hinsicht  dem  obervormundschaftlichen
  Amte,  mit  dem  es  im  Falle  des  Familienrates  oder
besonderer  landesrechtlichen  Organisation  die  nicht  berufsmässige
Stellung  des  Obervormundes  bezw.  der  Mitglieder  der  obervormundschaftlichen
  Behörde  gemeinsam  haben  kann.  Es  hebt
sich  scharf,  abgesehen  von  der  nur  äusserlichen  Stellung  des  Vormundes
  im  bürgerlichen  Verkehre,  von  nahestehenden  Befugnissen
und  Aemtern  im  Gebiete  des  Privatrechtes  ab.  So  sind  Konzessionen,
  deren  Ursprung  infolge  verleihenden  Verwaltungsaktes
öffentlich-rechtlich  ist,  lediglich  privatrechtlicher  Natur,  da  sie
nur  im  Privatinteresse  gegeben  sind“®.  Das  „Amt“  des  Konkursverwalters
  ist  nach  richtiger  Ansicht  nicht  Ausübung  einer
öffentlich-rechtlichen  Funktion,  er  übernimmt  das  Amt  freiwillig,
der  Staat  hat  an  der  Verteilung  des  Vermögens  des  Gemeinschuldners
  kein  unmittelbares  Interesse,  wie  das  Reichsgericht  in
Bd.  XIX  S.  86  Strafsachen  und  Bd.  XLIII  S.  62  Civilsachen
im  Gegensatze  zu  Bd.  XXIX  S.  36  feststellt.  Dagegen  zeigt
der  Inhalt  des  vormundschaftlichen  Amtes  die  Ableitung  aus  der

“@  S.  JELLINEK,  System  9.  62.