IX. Forststrafgesetz 88 24—26. 371
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bei unbefugtem Weiden und Beschädigungen in Waldungen
Anwendung.
Titel III. Zuwiderhandeln gegen forstpolizeiliche
Vorschriften.“)
§ 24. (Unbefugtes Bauen in der Nähe von Waldungen.)
Die Uebertretung der Vorschriften der 88 57—59 des Forstgesetzes
wird an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
g 25. (Feuersgefahr für Waldungen.) Die Uebertretung
der Vorschriften der 88 60—67 des Forstgesetzes wird an Geld
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 26. (Unerlaubte Ausstockung 2c.) Die unerlaubte Ausstockung,
Abholzung, Zerstörung oder Gefährdung eines Waldes
6 90 des Forstgesetzes) wird an Geld bis zu 1500 Mark
bestraft. " »
#i. Geldstrafe kann bis zum Werth des vorschriftswidrig
gefällten Holzes ansteigen, wenn dieser 1500 Mark übersteigt;
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*) 1. Die von dem Strafgesetzbuch abweichenden Vorschriften des
5 26. 1) Zur Ausstockung sowie zum Kahlhieb ist die Erlaubniß
der Forstbehörde nothwendig. Voraussetzungen für die Ausstockung von
Privatwaldungen, F-G. §§ 87 90b; von Gemeinde= und Körperschaftswaldungen
88 28 und 29 V.-O. 24. April 68 G.-Bl S. 449 bez.
15. Dez. 84 Gl.-Bl. S. 643 und 26. März 86 G.-Bl. S. 118.
2) Eine Gefährdung des Waldes liegt namentlich dann vor, wenn
derselbe auf eine Weise abgetrieben wird, daß die sofortige Wiedererziehung
eines jungen Waldes durch natürlichen Samenabfall oder durch Stockausschlag
nicht erwartet werden kann, oder wenn die Forstbenutzungen
beharrlich auf eine Art ausgeübt werden, daß eine Waldzerstörung zu
besorgen ist, F.-G. 8 90.
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