Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IX.  Forststrafgesetz  88  24—26.  371
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bei  unbefugtem  Weiden  und  Beschädigungen  in  Waldungen
Anwendung.

Titel  III.  Zuwiderhandeln  gegen  forstpolizeiliche
Vorschriften.“)
§  24.  (Unbefugtes  Bauen  in  der  Nähe  von  Waldungen.)

Die  Uebertretung  der  Vorschriften  der  88  57—59  des  Forstgesetzes
  wird  an  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

g  25.  (Feuersgefahr  für  Waldungen.)  Die  Uebertretung
der  Vorschriften  der  88  60—67  des  Forstgesetzes  wird  an  Geld
bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

8  26.  (Unerlaubte  Ausstockung  2c.)  Die  unerlaubte  Ausstockung,
  Abholzung,  Zerstörung  oder  Gefährdung  eines  Waldes
6  90  des  Forstgesetzes)  wird  an  Geld  bis  zu  1500  Mark
bestraft.  "  »

#i.  Geldstrafe  kann  bis  zum  Werth  des  vorschriftswidrig
gefällten  Holzes  ansteigen,  wenn  dieser  1500  Mark  übersteigt;

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*)  1.  Die  von  dem  Strafgesetzbuch  abweichenden  Vorschriften  des

5  26.  1)  Zur  Ausstockung  sowie  zum  Kahlhieb  ist  die  Erlaubniß
der  Forstbehörde  nothwendig.  Voraussetzungen  für  die  Ausstockung  von
Privatwaldungen,  F-G.  §§  87  90b;  von  Gemeinde=  und  Körperschaftswaldungen
  88  28  und  29  V.-O.  24.  April  68  G.-Bl  S.  449  bez.
15.  Dez.  84  Gl.-Bl.  S.  643  und  26.  März  86  G.-Bl.  S.  118.

2)  Eine  Gefährdung  des  Waldes  liegt  namentlich  dann  vor,  wenn
derselbe  auf  eine  Weise  abgetrieben  wird,  daß  die  sofortige  Wiedererziehung
eines  jungen  Waldes  durch  natürlichen  Samenabfall  oder  durch  Stockausschlag
  nicht  erwartet  werden  kann,  oder  wenn  die  Forstbenutzungen
beharrlich  auf  eine  Art  ausgeübt  werden,  daß  eine  Waldzerstörung  zu
besorgen  ist,  F.-G.  8  90.

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