Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  255.  Inhaberschuldverschreibung.  §  256.  Ausstellung.  387

auch  durch  ein  „Faksimile“,  d.  h.  eine  im  Wege  mechanischer  Vervielfältigung
hergestellte  Namensunterschrift  bewirkt  werden  (s.  793  II  Satz  2).

Wenn  der  Aussteller  will,  kann  er  diese  gesetzlichen  Formvorschriften  rechtsgeschäftlich
verschärfen,  muß  dies  dann  aber  auf  dem  Inhaberpapier  selbst  erklären  (793  II  Satz  1).
Hierher  gehört  z.  B.  die  Vorschrift,  daß  das  Papier,  um  gültig  zu  sein,  außer  dem  Faksimile
  des  Schuldners  noch  die  eigenhändige  Unterschrift  eines  Kontrollbeamten  tragen  muß.

Ausnahmeregeln  s.  unten  S.  406-·1,  421  II.

II.  1.  Inhaltlich  hat  die  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  den  Charakter  eines  Vertragsantrages.

a)  Freilich  unterscheidet  sich  dieser  Vertragsantrag  von  andern  Vertragsanträgen
  in  zahlreichen  wichtigen  Punkten.

a)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  an  eine  individuell  bestimmte
  Gegenpartei  gerichtet  sind  und  auch  nur  von  ihr  rechtswirksam  angenommen
  werden  können,  ergeht  der  Antrag  des  Ausstellers  einer  Inhaberschuldverschreibung
  an  die  unbestimmte  Schar  aller  künftigen  Inhaber  der
Urkunde,  und  jeder  dieser  Inhaber  kann  den  Antrag  der  Reihe  nach  annehmen.
Die  Folge  ist,  daß  der  Vertragsantrag  des  Ausstellers,  indem  er  zwar  nur
einmal  gestellt,  aber  wiederholt  angenommen  wird,  als  Grundlage  für  eine
lange  Kette  von  Vertragsschlüssen  dienen  kann.

8)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  erst  dadurch  rechtswirksam
werden,  daß  sie  der  Gegenpartei  mit  dem  Willen  des  Antragstellers  zugehn,
wird  der  Antrag  des  Ausstellers  einer  Inhaberschuldverschreibung  auch  dann
wirksam,  wenn  die  Gegenpartei  ihn  gegen  den  Willen  des  Ausstellers  empfängt,
also  selbst  dann,  wenn  er  dem  Aussteller  gestohlen  worden  ist;  ja  der  Antrag
soll  sogar  wirksam  sein,  wenn  die  Urkunde,  die  ihn  verbrieft,  erst  in  Verkehr
  gesetzt  wird,  nachdem  der  Aussteller  gestorben  oder  geschäftsunfähig  geworden
  ist  (s.  794).

7)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  durch  eine  Erklärung  des
Antragstellers  frei  widerrufen  werden  können,  vorausgesetzt,  daß  der  Widerruf
der  Gegenpartei  spätestens  zugleich  mit  dem  Antrage  zugeht,  ist  dem  Aussteller
einer  Inhaberschuldverschreibung  der  Widerruf  nur  in  der  Form  einer  Vernichtung
  der  Schuldverschreibung  gestattet.

0)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  regelmäßig  nur  dadurch
zu  einem  Vertragsschluß  führen,  daß  die  Gegenpartei  den  Antrag  durch  eine
Erklärung  gegenüber  dem  Antragsteller  annimmt,  kann  der  Antrag  des  Ausstellers
  einer  Inhaberschuldverschreibung  allgemein  auch  ohne  eine  solche  Erklärung
  angenommen  werden;  insbesondre  liegt  eine  gültige  Annahme  des
Antrages  darin,  daß  jemand  sich  die  Schuldverschreibung  von  einem  Zwischenbesitzer
  übereignen  läßt,  auch  wenn  der  Aussteller  bei  dieser  Übereignung  nicht
zugegen  ist  und  auch  nachträglich  nichts  davon  erfährt  („stille“  Annahme,  oben
Bd.  1  S.  206).

e)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  dadurch  erlöschen,  daß