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Hauptbahnen. I Nebenbahnen.
c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten
Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz
ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
I) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende
Kuppelungsteile beim tiessten Pufferstande müssen eingeschraubt
werden können (S 28 (6) a))
mindestens 75 mm, wenn die Teile aufgehängt werden können,
mindestens 130 mm, wenn sie nicht aufgehängt werden können;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen
werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm;
und bei Wagen mit Ubergangsbrücken für die Reisenden
höchstens 65 mm;
1) Abstand des Zughakens von den Puffern, gemessen von der
Angriffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Ebene
der nicht eingedrückten Puffer
mindestens 345 mm,
höchstens 395 mm;
8) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig
cingedrückten Puffern
mindestens 425 mm;
h) Durchmesser der Zugstangen
mindestens 42 mm;
i) Durchmesser des Kuppelungsbügels am Berührungspunkte
mit dem Zughaken
als Regel 35 mm,
mindestens 30 mm;
K) Durchmesser der Pufferscheiben
mindestens 340 mm,
bei Wagen mit Drehgestellen
mindestens 400 mm,
bei Wagen mit Ubergangsbrücken
höchstens 450 mm.