Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Archeiterf  ug.  Arbeiter  und  Angeitelltenverficherung.

82.  Der  Beichluß  des  Vorftandes  ($  1)  bedarf  der  Genehmigung  der  Für  di,
Genehmigung  der  Saßung  zuftändigen  Behörde.  Er  tritt  mit  Dem  Tage  der  Ge
nehmigung  in  Wirkung,  jofern  fein  anderer  geitpunkt  in  ihm  beftimmt  ist,  “

$  3.  Der  Befchluß  des  Vorftandes  ift  der  nächiten  Genofjenjhaftverfammitun
zur  Buftimmung  vorzulegen.  Wird  die  Zuftimmung  verjagt,  jo  tritt  er  mit  Ablaut
des  Monat3  außer  Kraft;  andernfalls  tritt  er  mit  dem  Ende  des  Jahres  außer  Krafı
das  auf  das  Kahr  folgt,  in  welchem  der  Friede  geihtoffen  wird.  2.

$  4.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verlündung  in  Fraft.

Der  Reichskanzler  beftimmt  den  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttreteng,

Befanntmadung,
betreffend  Anderung  der  Beitimmung  von  Ausführungsbehörden
  und  den  Erlaf  von  Beittimmungen  zur  Durdführung
  der  Unfallverfihherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländifchen
  Hilfsdienjt  im  Ausland  vom  2,  Juni  1917.
Bom  31.  Dezember  1917.

Der  $1  zu  Nummer  1  der  Beftimmung  von  Ausführungsbehörden  und  den
Erlaß  von  Beftimmungen  aut  Durhführung  der  Unfallverficherung  von  Tätig-Ka
  im  vaterländifchen  Hilfedienft  im  Ausland  vom  2.  Juni  1917  erhält  folgende

aljung:

Ausführungsbehörde  für  die  Unfallverficherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländifchen
  Hilfsdienft  im  Ausland,  die  durch  Abj.  1  de  $  10  a.  a.  D.  der  Unfallverficherung
  unterftellt  find,  ift  1.  für  die  nicht  einer  deutjchen  Heeregvermaltung
der  Neichd-Marineverwaltung  oder  der  Reich3-Pofkr  und  Telegraphenverwaltung
unterjtehenden  Betriebe  im  Gebiete  des  Generalgouverements  in  Belgien  und
für  die  außerhalb  des  Generalgouvernements  gelegenen,  zum  Gefichäftöbereiche
der  Bivilverwaltung  beim  Generalgouvernement  gehörenden  Betriebe  Die  Abteilung
  für  Handel  und  Gemwerbe  beim  Generalgoubernement  in  Belgien.

Befanntmadung,  betreffend  die  Ausführung  des
8  155  des  Derficherungsgejeßes  für  fingeitellte.
om  4.  Dezember  1917.

Nach  $  155  lebter  Sat  des  Verficherungsgefjeßes  für  Ungeftellte  und  in  Ubänderung
  der  Belanntmadung  vom  19.  April  1913  (Amtliche  Nachrichten  der
Reichsverficherungsanftalt  für  Angeftellte  1913  ©.  110/111)  bejtimmt  die  Neid)sverficherungsanftalt
  folgendes:

I.  Die  in  den  Nummern  I,  II  und  III  enthaltenen  Beftimmungen  erhalten
folgende  Yafjung,  und  zwar:  >

1.  Nr.  INb5.  2  Sat  1.  Jedoch  wird  bei  Teilnahme  an  den  Siäungen  eines
mit  der  Reichöverficherungsanftalt  im  Gefchäftsverfehre  ftehenden  Ortsausfchuffes,
  und  zwar  zugleich  al3  PBaufhvergütung  für  bare  Auslagen
der  Betrag  von  6  M.  gezahlt;

2,  Nr.  II1b.  Für  Verzehr  an  jedem  Neifetage  8M.,  bei  einer  Abwefenheit
bon  höchitens  fechs  Stunden  jedoch  4  M.;  \

3.  Nr.  112.  Al  Entfchädigung  für  Zeitverluft  oder  entgangenen  Yrbeitdverdienft
  6  M.  für  den  Tag,  bei  einer  Abmefenheit  von  höchftens  jed
Stunden  jedoch  AM.  Wenn  e3  fich  um  die  Teilnahme  an  einer  Siäung
de3  Ortsausfchuffes  handelt,  beträgt  die  Vergütung  6  M.;

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