Archeiterf ug. Arbeiter und Angeitelltenverficherung.
82. Der Beichluß des Vorftandes ($ 1) bedarf der Genehmigung der Für di,
Genehmigung der Saßung zuftändigen Behörde. Er tritt mit Dem Tage der Ge
nehmigung in Wirkung, jofern fein anderer geitpunkt in ihm beftimmt ist, “
$ 3. Der Befchluß des Vorftandes ift der nächiten Genofjenjhaftverfammitun
zur Buftimmung vorzulegen. Wird die Zuftimmung verjagt, jo tritt er mit Ablaut
des Monat3 außer Kraft; andernfalls tritt er mit dem Ende des Jahres außer Krafı
das auf das Kahr folgt, in welchem der Friede geihtoffen wird. 2.
$ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Fraft.
Der Reichskanzler beftimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttreteng,
Befanntmadung,
betreffend Anderung der Beitimmung von Ausführungsbehörden
und den Erlaf von Beittimmungen zur Durdführung
der Unfallverfihherung von Tätigkeiten im vaterländifchen
Hilfsdienjt im Ausland vom 2, Juni 1917.
Bom 31. Dezember 1917.
Der $1 zu Nummer 1 der Beftimmung von Ausführungsbehörden und den
Erlaß von Beftimmungen aut Durhführung der Unfallverficherung von Tätig-Ka
im vaterländifchen Hilfedienft im Ausland vom 2. Juni 1917 erhält folgende
aljung:
Ausführungsbehörde für die Unfallverficherung von Tätigkeiten im vaterländifchen
Hilfsdienft im Ausland, die durch Abj. 1 de $ 10 a. a. D. der Unfallverficherung
unterftellt find, ift 1. für die nicht einer deutjchen Heeregvermaltung
der Neichd-Marineverwaltung oder der Reich3-Pofkr und Telegraphenverwaltung
unterjtehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouverements in Belgien und
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Gefichäftöbereiche
der Bivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe Die Abteilung
für Handel und Gemwerbe beim Generalgoubernement in Belgien.
Befanntmadung, betreffend die Ausführung des
8 155 des Derficherungsgejeßes für fingeitellte.
om 4. Dezember 1917.
Nach $ 155 lebter Sat des Verficherungsgefjeßes für Ungeftellte und in Ubänderung
der Belanntmadung vom 19. April 1913 (Amtliche Nachrichten der
Reichsverficherungsanftalt für Angeftellte 1913 ©. 110/111) bejtimmt die Neid)sverficherungsanftalt
folgendes:
I. Die in den Nummern I, II und III enthaltenen Beftimmungen erhalten
folgende Yafjung, und zwar: >
1. Nr. INb5. 2 Sat 1. Jedoch wird bei Teilnahme an den Siäungen eines
mit der Reichöverficherungsanftalt im Gefchäftsverfehre ftehenden Ortsausfchuffes,
und zwar zugleich al3 PBaufhvergütung für bare Auslagen
der Betrag von 6 M. gezahlt;
2, Nr. II1b. Für Verzehr an jedem Neifetage 8M., bei einer Abwefenheit
bon höchitens fechs Stunden jedoch 4 M.; \
3. Nr. 112. Al Entfchädigung für Zeitverluft oder entgangenen Yrbeitdverdienft
6 M. für den Tag, bei einer Abmefenheit von höchftens jed
Stunden jedoch AM. Wenn e3 fich um die Teilnahme an einer Siäung
de3 Ortsausfchuffes handelt, beträgt die Vergütung 6 M.;
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